Gewerblicher Zweck (§ 14 I BGB)

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BGB AT
§ 14 I BGB

Eine Tätigkeit dient gewerblichen Zwecken, wenn die Person oder Personengesellschaft die maßgebliche Handlung im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes vornimmt.

So BeckOGK/Alexander, 1.8.2023, BGB § 14 Rn. 124.

Relevanz

Die Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ist Voraussetzung des Unternehmerbegriffs des § 14 I BGB.

Hierzu mehr auf

WikiJur BGB-AT-01.B.I.1.d.cc.(3) Ausübung gewerblicher oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit

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