Gewerbliche Tätigkeit (§ 14 I BGB)

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BGB AT
§ 14 I BGB

Eine gewerbliche Tätigkeit i.S.d. § 14 I BGB erfordert ein selbstständiges, planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt.

BGH NJW 2006, 2250 (2251, Rn. 14).

Relevanz

Die Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ist Voraussetzung des Unternehmerbegriffs des § 14 I BGB.

Hierzu mehr auf

WikiJur BGB-AT-01.B.I.1.d.cc.(3) Ausübung gewerblicher oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit

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