Gewalt gegen eine Person i.S.d. § 249 I StGB

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Strafrecht
Raub
§ 249 I StGB

Gewalt gegen eine Person ist jeder körperlich wirkende Zwang, der geeignet ist, einen tatsächlich geleisteten oder erwarteten Widerstand zu brechen.

BeckOK StGB/Wittig, 65. Ed. 1.5.2025, StGB § 249 Rn. 6 m.w.N.

Relevanz

Grundvoraussetzung des objektiven Tatbestands des Raubes ist der Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels, welcher in der Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben bestehen kann.

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WikiJur StrafR-BT4-03.A.I.3.a. Gewalt gegen eine Person

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