Gesundheitsschädigung

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Strafrecht
Körperverletzung
§ 223 ff. StGB

Eine Gesundheitsschädigung ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines vom normalen Zustand der körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden (pathologischen) Zustandes.

So Lackner/Kühl/Heger/Heger, 30. Aufl. 2023, StGB § 223 Rn. 5 m.w.N.

Relevanz

§ 223 StGB mit der Körperverletzung als Grunddelikt der Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit erfordert die körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen.

Hierzu mehr auf

WikiJur StrafR-BT2-01.A.I. Der Tatbestand der Körperverletzung

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