Geburt / Vollendung der Geburt

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BGB AT
§ 1 BGB

Die Vollendung der Geburt tritt mit der vollständigen Trennung des Kindes vom Mutterlaib auf natürlichem oder künstlichem Weg ein.

MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 1 Rn. 18

Relevanz

Nach § 1 BGB beginnt die Rechtsfähigkeit des Menschen mit der Vollendung der Geburt.

Hierzu mehr auf

WikiJur BGB-AT-01.B.I.1.a Rechtsfähigkeit natürlicher Personen

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