Erfindung i.S.d. Art. 52 EPÜ und § 1 PatG

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Patentrecht
Geistiges Eigentum
Art. 52 EPÜ
§ 1 PatG

Eine Erfindung ist jede Lehre zum praktischen Handeln, die realisierbar und wiederholbar ist und die Lösung einer technischen Aufgabe durch technische Mittel darstellt.

Vgl. Ann, PatenR, 8. Auflage 2022, § 11 Rn. 1 ff.

Relevanz

Das Vorliegen einer Erfindung ist Grundvoraussetzung der materiellen Erteilungsvoraussetzungen eines Patents.

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WikiJur IP-01.B.I. Erfindung (Art. 52 EPÜ, § 1 PatG)

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