Drohung i.S.d. § 249 I StGB

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Strafrecht
Raub
§ 249 I StGB

Drohung ist das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt der Drohende als von seinem Willen abhängig darstellt.

MüKoStGB/Sander, 4. Aufl. 2021, StGB § 249 Rn. 20 m.w.N.

Relevanz

Grundvoraussetzung des objektiven Tatbestands des Raubes ist der Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels, welcher in der Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben bestehen kann.

Hierzu mehr auf

WikiJur StrafR-BT4-03.A.I.3.b. b. Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben

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