Anbieten i.S.d. § 17 I UrhG

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Urheberrecht
Geistiges Eigentum
§ 17 I UrhG

Ein Anbieten i.S.d. § 17 I UrhG ist jede konkrete Aufforderung zu Erwerb des Werkstücks.

BGH GRUR 2013, 1137 (1138 f.; Rn. 13) – Marcel-Breuer-Möbel.

Relevanz

Das Recht, ein Vervielfältigungsstück anzubieten (oder in den Verkehr zu bringen) ist vom Verbreitungsrecht aus §§ 15 I Nr. 2, 17 UrhG erfasst und kann bei der Vornahme durch einen Nichtberechtigten das Urheberrecht verletzen.

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WikiJur IP-10.C.II.2.b. Das Verbreitungsrecht nach §§ 15 I Nr. 2, 17 UrhG

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