Allgemeine Gefahr (Polizeirecht)

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Polizeirecht
Art. 2 PAG

Eine allgemeine Gefahr bezeichnet eine Sachlage, nach der nach allgemeiner Lebenserfahrung und ungehindertem Fortgang das Eintreten einer konkreten Gefahr für Schutzgüter zu erwarten ist.

BeckOK PolR Bayern/Holzner, 24. Ed. 1.3.2024, PAG Art. 2 Rn. 6.

Relevanz

Die Aufgabeneröffnung der Polizei als Voraussetzung der formellen Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Primärmaßnahme erfordert das Vorliegen einer allgemeinen oder konkreten Gefahr.

Hierzu mehr auf

WikiJur VerwR-BT2-03.II.1. Persönliche, sachliche und örtliche Zuständigkeit

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