A. Grundlagen der Täterschaft und Teilnahme und die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme

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Während die Täterschaft eine unmittelbare, mittelbare oder gemeinschaftliche Begehung einer eigenen Straftat darstellt, stellt die Teilnahme die Beteiligung an einer fremden (vorsätzlichen, rechtswidrigen, somit nicht fahrlässigen) Straftat dar.

Ob eine Täterschaft oder Teilnahme vorliegt, ist jeweils bei den Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen, an dem das Vorliegen oder Nichtvorliegen die Strafbarkeit begründet oder ausschließt.

Daneben ist zu berücksichtigen, dass die Täterschaft für Delikte ausgeschlossen sein kann. Während jeder ein sog. Allgemeindelikt wie den Raub, Diebstahl, Betrug oder die Körperverletzung begehen kann, können bestimmte Delikte nur von bestimmten Personen verwirklicht werden. Hierzu zählen

  1. echte Sonderdelikte wie Straftaten im Amt nach den §§ 331 ff. StGB, welche an eine besondere Eigenschaft des Täters (z.B. Amtsträger) anknüpfen,

Dahingegen ist die besondere Tätereigenschaft bei unechten Sonderdelikten nur strafschärfend und bei der Anwendung des § 28 II StGB zu berücksichtigten.

  1. Pflichtdelikte, die den Missbrauch oder die Verletzung einer besonderen Pflichtenstellung wie eine Garenten- oder Obhutspflicht erfordern, und
  2. eigenhändige Delikte, wie die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB, wo gerade die eigenhändige Vornahme der Handlungen den Verhaltensunwert des Delikts begründet.

Dahingegen zeichnet sich die Teilnahme durch ihre Akzessorietät, somit ihrer Abhängigkeit von der Haupttat aus. Erforderlich ist eine strafbare, somit versuchte oder vollendete vorsätzliche und rechtswidrige Tat, die einen eigenständigen Rechtsgutsangriff darstellt. Die Teilnahme an einer fahrlässigen Tat ist nicht möglich. Da die Schuld jedes Beteiligten einzeln zu beurteilen ist, ist die Akzessorietät insofern limitiert und erfordert keine persönliche Vorwerfbarkeit des Täters der Haupttat. Eine weitere Durchbrechung oder Limitierung besteht nach § 28 StGB für besondere persönliche Merkmale. Strafbegründe Merkmale i.S.d. § 14 I StGB müssen nur beim Täter vorliegen und dem Teilnehmer bekannt sein und führen nach § 28 I StGB zu einer Strafmilderung des Teilnehmers. Strafmodifizierende Merkmale, somit Merkmale, die die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, gelten nur für den Beteiligten, bei dem sie vorliegen.

Im Rahmen der Prüfung der mittelbaren Täterschaft oder Mittäterschaft kann die Abgrenzung zur Teilnahme erforderlich sein. Parallelen bestehen hierbei jeweils zwischen der

  1. Mittäterschaft und Beihilfe, da jeweils eigene Tatbeiträge geleistet werden, und
  2. mittelbaren Täterschaft und Anstiftung, da jeweils die Tat eines anderen veranlasst wird.

Zur Abgrenzung werden in der Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Ansichten vertreten:

Objektive Theorien
Unterscheidung zwischen Zentralgestalten als Täter und Randfiguren als Teilnehmer
Subjektive Theorien
Unterscheidung anhand des Willens des Beteiligten zur Begehung einer eigenen oder Förderung einer fremden Tat
Formal-objektive Theorie
(ehemalige h.L)[1]
Tatherrschaftslehre(n)[2]
(heutige h.L.)
Subjektive Theorie unter Berücksichtigung objektiver Kriterien (Rspr.)Extrem-subjektive Theorie
(ehemalige Rspr.)[3]
LehreTäter ist, wer die tatbestandliche Ausführung ganz oder teilweise selbst vornimmt, Teilnehmer wer hierzu nur durch Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beiträgt.Täter ist wer planvoll-lenkend oder mitgestaltend die Tatherrschaft besitzt, somit eine maßgeblich steuernde Rolle innehat. Teilnehmer ist, wer ohne eigene Tatherrschaft als „Randfigur“ des realen Geschehens die Begehung der Tat veranlasst oder fördert.Täter ist, wer auf Basis einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände, wie dem Grad des eigenen Interesses, dem Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft und dem Täterwillen die Tat als eigene will.[4] Täter ist, wer die Tat als eigene will (Täterwille = animus auctoris), Teilnehmer, wer die Tat als „fremde“ veranlassen oder fördern will (Teilnehmerwille = animus socii).
BegründungRechtsichere Differenzierung zwischen Täterschaft und TeilnahmeVereinigung von subjektiven und objektiven Kriterien führt zu einer sachgerechten AbgrenzungBerücksichtigung objektiver Umstände verhindert gesetzwidrige Ergebnisse der extrem-subjektiven TheorieKausalität jeder – auch geringfügigen – Handlung für den Taterfolg.
KritikWiderspruch zum (heutigen) Gesetzlaut durch Ausschluss einer mittelbaren Täterschaft.
Teleologisch zweifelhafter Ausschluss der Strafbarkeit von „Hintermännern“ als Täter bei Banden- und Organisationskriminalität.
Kriterium der Tatherrschaft nicht klar bestimmt.Rechtsunsicherheit durch nicht abschließende oder eindeutige Kriterien, welche auch in der Rechtsprechung nicht immer einheitlich angewendet werden.Teleologisch zweifelhafte „Beliebigkeit“ der Einordnung.
Widerspruch zum Wortlaut, wonach als „Täter bestraft wird, wer die Straftat selbst […] begeht“ und nicht als eigene will.

I. Die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe

Sowohl die Mittäterschaft als auch die Beihilfe zeichnen sich dadurch aus, dass eigene Tatbeiträge geleistet werden. Wonach und wie genau zu beurteilen ist, wann der Tatbeitrag „bereits“ eine Mittäterschaft begründet und wann von Beihilfe auszugehen ist, wird von der Rechtsprechung und Teilen der Literatur unterschiedlich beurteilt.

Die wertende Gesamtbetrachtung der Rechtsprechung auf Basis der subjektiven Theorie unter der Berücksichtigung objektiver Kriterien führt zu kaum vorhersehbaren Ergebnissen.

Mit der in der Literatur vertretenen Tatherrschaftslehre ist allein auf die Tatherrschaft abzustellen. Mittäter ist jeder, der eine maßgeblich steuernde Rolle innehat.

II. Die Abgrenzung zwischen mittelbarer Täterschaft und Anstiftung

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH handelt in mittelbarer Täterschaft, wer die vom Täterwillen getragene objektive Tatherrschaft innehat, das Geschehen also mit steuerndem Willen in den Händen hält.[13]

Somit gelten nach der Rechtsprechung des BGH unterschiedliche Kriterien für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme.

III. Die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme bei Unterlassungsdelikten oder der Beteiligung durch Unterlassen

Besonderheiten gelten wiederum bei der Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme bei Unterlassungsdelikten oder der Beteiligung an einem Begehungsdelikt durch Unterlassen.

Hierbei können drei Situationen unterschieden werden:

  1. mehrere Garanten unterlassen die ihnen jeweils gebotene und mögliche Handlung
  2. ein Nicht-Garant beteiligt sich am Unterlassungsdelikt durch aktives Tun und
  3. ein Garant unterlässt die gebotene und mögliche Handlung gegen das aktive Tun eines anderen.

In dem Fall, dass mehrere Garanten, die ihnen jeweils gebotene und mögliche Handlung unterlassen, stellt jeder ein unmittelbarer Täter dar. Können die Unterlassenden ihre Handlungspflicht nur gemeinsam erfüllen und beruht das Unterlassen auf einem gemeinsamen Tatentschluss, besteht mittäterschaftliches Unterlassen.

In dem Fall der Beteiligung an einem Unterlassungsdelikt durch aktives Tun ist nach den allgemeinen (strittigen) Grundsätzen zwischen Täterschaft und Teilnahme abzugrenzen. Erfolgt eine Teilnahme durch einen Nicht-Garanten, ist nach h.M. die Strafe nach § 28 I StGB zu mildern, da die Garantenstellung ein besonderes persönliches Merkmal darstellt.

Umstritten ist dahingegen die Abgrenzung, wenn der Garant die gebotene und mögliche Handlung gegen das aktive Handeln eines anderen unterlässt.

In Hinblick auf die Beteiligung des Garanten an der Tat des Dritten durch Unterlassen ist sowohl umstritten, ob eine zum Begehungsdelikt unterschiedliche Einordnung geboten ist und falls ja, wie diese vorzunehmen ist. Es ist zwischen der identischen Beurteilung wie bei Begehungsdelikten (wiederum strittig; Tatherrschaftslehre und subjektive Theorie), der Tätertheorie, Gehilfentheorie und differenzierenden Ansichten zu unterscheiden.

Beurteilung wie Begehungsdelikte (Rspr.)Tätertheorie / PflichtentheorieDifferenzierende AnsichtGehilfentheorie
LehreEs gilt entweder die Tatherrschaftslehre oder subjektive Theorie (Rspr.)Der Unterlassende ist stets Täter.Der Beschützergarant ist Täter, der Überwachergarant Gehilfe.Der Unterlassende ist stets Gehilfe
BegründungEntscheidend ist die „potentielle“ Tatherrschaft bzw. die wertende GesamtbetrachtungDas Unterlassen stellt eine Pflichtverletzung der Erfolgsabwendungspflicht dar und begründet unmittelbare TäterschaftUnterscheidung zwischen Täterschaft und Teilnahme anhand Qualität und Inhalt der GarantenstellungDer Unterlassende hat keine Tatherrschaft, da die Handlungsherrschaft nur „in der Hand“ des Handelnden liegt.
KritikStrengere Behandlung von Unterlassungsdelikten ohne Grundlage im Wortlaut durch Ausschluss des § 27 StGB für Unterlassungsdelikte.Differenzierung zwischen verschiedener „Stufen“ einer Garantenstellung findet keine Grundlage im Gesetz.Das Unterlassen des Garanten hat aufgrund der Garantenstellung einen eigenständigen Unwertgehalt.

IV. Die Teilnahme an erfolgsqualifizierten Delikten

Erfolgsqualifizierte Delikte, die neben der vorsätzlichen Verwirklichung des Grunddelikts den (fahrlässigen) Eintritt einer schweren Folge erfordern, sind nach § 11 II StGB insgesamt als vorsätzliche Tat zu beurteilen.

Der Teilnahmevorsatz muss somit (neben dem Vorsatz zu Beihilfehandlung) die Verwirklichung des Grunddelikts und der Handlungen, durch die die schwere Folge verursacht wird. Statt vorsätzlichem Handeln hinsichtlich des Eintritts der schweren Folge muss diese vom subjektiv sorgfaltswidrigen Verhalten umfasst sein.[14]

V. Die Teilnahme an Taten, die eine Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination darstellen

Taten, die eine Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination darstellen, wie im Fall einer Körperverletzung mit Todesfolge (§§ 223 I, 227 I StGB) sind nach § 11 II StGB eine vorsätzliche Tat im Sinne des StGB und somit teilnahmefähig.

§ 11 II StGB | Personen- und Sachbegriffe
Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.

VI. Die Kettenteilnahme

Neben der Anstiftung und Beihilfe zu einer Tat sind auch „Kombinationen“ von Teilnahmehandlungen wie die Anstiftung zur Beihilfe möglich. Diese auch als Kettenteilnahme bezeichneten Handlungen stellen keine andere oder eigenständige Form der Beteiligung dar, sondern nach der h.M. entweder eine Anstiftung oder Beihilfe. In Betracht kommen hierbei folgende Konstellationen, die jeweils nach der zweiten Spalte zu beurteilen sind:

 zu beurteilen als
Anstiftung zu AnstiftungAnstiftung zur Haupttat
Anstiftung zur BeihilfeBeihilfe zur Haupttat
Beihilfe zur AnstiftungBeihilfe zur Haupttat
Beihilfe zur BeihilfeBeihilfe zur Haupttat

Besonderheiten können wiederum für bestimmte Straftatbestände gelten.

VII. Die Abgrenzung zwischen der Fremdtötung und der Teilnahme am Suizid

Aus der Straflosigkeit der Selbsttötung folgt die Straflosigkeit der Teilnahme an diesem, sodass der Abgrenzung zwischen der straflosen Teilnahme und der Fremdtötung eine hohe Bedeutung zukommt.

Die Relevanz dieser Abgrenzung erstreckt sich bei einer fehlgeschlagenen Selbsttötung auch auf andere Delikte wie eine dabei vollendete Körperverletzung.

Eine straflose Selbsttötung und somit auch die straffreie Teilnahme an dieser erfordert eine eigenverantwortliche Selbstschädigung. Diese Prüfung ist für den Suizidenten im Rahmen der objektiven Zurechnung zu prüfen. Eine eigenverantwortliche Selbstschädigung unterbricht den Zurechnungszusammenhang. Im Rahmen der mittelbaren Täterschaft ist die eigenverantwortliche Selbstschädigung bei der Prüfung der Tatherrschaft des mittelbaren Täters zu prüfen. In Hinblick auf die Strafbarkeit eines Teilnehmers fehlt es bei einer eigenverantwortlichen Selbstschädigung an der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat.

Nach der h.M. bestimmt sich, ob eine Selbstschädigung oder Fremdschädigung vorliegt, nach der Tatherrschaft. Entsprechend sind zwischen der Tatherrschaftslehren und der subjektiven Theorie der Rechtsprechung unter Berücksichtigung objektiver Kriterien abzugrenzen. Wiederum umstritten ist, ob die Tatherrschaft im Verlauf des Geschehens übergehen kann.

Die Eigenverantwortlichkeit der Selbstschädigung ist dann problematisch, wenn ein Defekt des Opfers besteht. Unstrittig scheidet die Eigenverantwortlichkeit im Fall eines Tatbestandsirrtums aus. Weitergehende Defekte werden nach der Einwilligungslösung der Rechtsprechung und Teilen der Literatur danach beurteilt, ob das Opfer eine wirksame und ernsthafte Einwilligung erteilen konnte. Dahingegen fehlt es nach der Exkulpationslösung bzw. dem Verantwortungsprinzip an der Eigenverantwortlichkeit, wenn sich das Opfer in einem schuldausschließenden Zustand nach den §§ 19, 20, 21 (str.), 35 StGB oder § 3 JGG befindet.

Wird zunächst die Tatherrschaft des Suizidenten und anschließend der Übergang auf einen Garanten festgestellt, stellt sich als Folgefrage, inwiefern eine Rettungspflicht des Garanten besteht.[15]

RechtsprechungLiteratur
LehreEs besteht eine Rettungspflicht für Garanten, deren Garantenstellung vor dem Übergang der Tatherrschaft nicht weggefallen ist,[16 und dies zumutbar ist.Eine Rettungspflicht entsteht nicht nachträglich, sofern kein Sinneswandel des Suizidenten diese begründet.
BegründungAngesichts des hohen Stellenwerts des Lebensschutzes und der fehlenden Tatherrschaft des Suizidenten ist der Garant zur Rettung verpflichtet, sofern seine Garantenstellung noch besteht.Der freiverantwortliche Entschluss des Suizidenten ist auch dann zu respektieren, wenn dieser keine Tatherrschaft mehr innehat, da ansonsten ein Widerspruch zur Straflosigkeit und Zulässigkeit der Selbsttötung und passiven Sterbehilfe besteht.

Nachweise

[1] Im Überblick MüKoStGB/Joecks/Scheinfeld, 4. Aufl. 2020, StGB Vorbem. § 25 Rn. 10 m.w.N.

[2] Ausführlich zur Entstehungsgeschichte und (hier kombinierten) Tatherrschaftslehren NK-StGB/Schild/Kretschmer, 6. Aufl. 2023, StGB § 25 Rn. 23 f.

[3] Vgl. RG, Urt. v. 19.02.1940 – 3 D 69/40 = RGSt 74, 84 – Badewannen-Fall; BGH NJW 1963, 355 = BGHSt 18, 87 – Staschynskij-Fall.

[4] Vgl. BGH NStZ-RR 2018, 211 (212, unter II.1); BGH NStZ 2019, 514 (515, Rn. 26); jeweils m.w.N.

[5] BGH NStZ 2018, 650 (651, unter II.1).

[6] BGH NStZ-RR 2017, 116 (unter II.2.a) m.w.N.

[7] BGH NStZ-RR 2019, 203 (204, unter III.1.b.bb) im konkreten Fall verneinend, da dieser die Tat nur „gemeinsam ansehen will“.

[8] BGH, Urt. v. 03.02.2021 – 5 StR 414/20.

[9] BGH NStZ 2019, 514 (516, Rn. 28).

[10] BGH NStZ 2018, 40 (unter II.2).

[11] BGH NStZ 2018, 650 (651, unter II.1); vgl. auch BGH, Beschl. v. 21.04.2020 – 6 StR 22/20.

[12] BGH, Beschl. v. 28.04.2020 – 3 StR 85/20.

[13] Vgl. BGH, Urt. v. 15.09.1988 – 4 StR/88; BGH, Urt. v. 08.11.1999 – 5 StR 632/98; zuletzt BGH, Beschl. v. 13.09.2023 – 5 StR 200/23 (Rn. 6) m.w.N.

[14] Vgl. aus der aktuellen Rechtsprechung BGH, Beschl. v. 15.03.2022 – 2 StR 302/21 mit Besprechung in Kudlich JA 2023, 868.

[15] Ausführlich MüKoStGB/Schneider, 4. Aufl. 2021, StGB Vorbem. zu § 211 Rn. 30 ff.

[16] Vgl. so BGH NJW 2019, 3089 (3091 f., Rn. 25 ff.); strenger BGHSt 13, 166 = NJW 1959, 1738 und BGHSt 32, 367 = NJW 1984, 2639 (2640, unter III.2.c).

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