Allgemeiner Teil des Strafrechts (StrafR AT)

03. Täterschaft und Teilnahme – Die Beteiligung an einer Tat

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Wirken an einer Straftat mehrere Personen beteiligt, sind Besonderheiten in Hinblick auf die Zurechnung von Tatbeiträgen, den Rücktritt sowie eigene Straftatbestände oder Qualifikationen zu berücksichtigten. Im StGB gilt das sogenannte „dualistisches Beteiligungssystem“, sodass bei der Beteiligung an einer Straftat zwischen der Täterschaft (§ 25 StGB) und der Teilnahme (§§ 26, 27 StGB) differenziert wird.

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