G. Grundlagen der tätigen Reue

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Die tätige Reue ist ein für einzelne Straftaten nach Vollendung der Tat relevanter gesetzlich normierter persönlicher Strafaufhebungsgrund oder persönlicher Strafminderungsgrund, der teilweise einem gerichtlichen Ermessen unterliegt.

I. Zeitlicher und teleologischer Anwendungsbereich der tätigen Reue

Die tätige Reue unterscheidet sich vom Rücktritt vom Versuch durch den relevanten Zeitpunkt. Während ein Rücktritt nur in Betracht kommt, bis die Tat vollendet ist, ermöglicht die tätige Reue eine Strafbefreiung oder Reduzierung nach Vollendung dieser. Die Vollendung der Tat markiert entsprechend den zeitlichen Moment des Wechsels vom Rücktritt des Versuchs zur tätigen Reue, die dem Täter jedoch nur bei einzelnen Straftaten zur Verfügung steht.

Während die tätige Reue – wie auch der Rücktritt – den Täter unter anderem einen „goldenen Weg“ zur Straffreiheit ermöglichen bzw. zumindest durch eine Strafminderung Anreize zur Erfüllung der Voraussetzungen der tätigen Reue setzen will, ist die tätige Reue vor allem bei Straftaten normiert, die typischerweise besonders früh vollendet werden oder deren Vollendungszeitpunkt gesetzlich vorverlegt werden, sodass unter Umständen ein Rücktritt gar nicht oder nur sehr kurz in Betracht kommt.

II. Examensrelevante gesetzlich normierte Fälle der tätigen Reue

Eine tätige Reue kommt in Betracht bei

  1. der Fahrerflucht (§ 142 IV StGB),
  2. dem erpresserischen Menschenraub (§ 239a IV StGB),
  3. der Geldwäsche (§ 261 VIII StGB),
  4. dem Subventions-, Kapitalanlage- und Kreditbetrug (§§ 264 VI, 264a III, 265b II StGB) sowie einzelnen,
  5. Aussagedelikten (§ 158 StGB),
  6. Brandstiftungsdelikten (§ 306e StGB),
  7. Straßenverkehrsdelikten (§ 320 StGB) und
  8. Amtsdelikten (§ 330b StGB)

Die konkreten Voraussetzungen und auch die Rechtsfolgen der tätigen Reue unterscheiden sich hierbei und sind (in examensrelevanten Fällen) unter den jeweiligen Straftatbeständen näher geschildert.

III. Analoge Anwendung in anderen Fällen im Rahmen einer Gesamtanalogie

In Teilen der Literatur wird die analoge Anwendung der Grundsätze der tätigen Reue vertreten und insbesondere damit begründet, dass hierdurch auch nach Vollendung der Tat Anreize gesetzt werden, einzelne der durch die Norm geschützten Schutzgüter zu „retten“.

Da die tätige Reue vom Gesetzgeber nur für einzelne Tatbestände geregelt ist, fehlt es nach der Ansicht des BGH die für eine analoge Anwendung erforderliche planwidrige Regelungslücke. Hierzu der BGH:

Ebensowenig ist der […] vertretenen Ansicht, daß hier der Grundgedanke der tätigen Reue mit strafbefreiender Wirkung anzuwenden sei, zuzustimmen, weil der Gesetzgeber eine solche Vergünstigung nur für bestimmte Straftatbestände aus besonderen kriminalpolitischen Erwägungen vorgesehen hat […] und eine entsprechende Anwendung auf sonstige Straftaten zu kriminalpolitisch unerwünschten Ergebnissen führen würde.

BGH NJW 1960, 1261 (1262, unter 2.III.b. a.E.).

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