Fall 3 – Mit einem Messer in den Faustkampf (BGH NStZ 2023, 156)

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beruht auf BGH, Beschl. v. 04.08.2022 – 5 StR 175/22

§ 22 StGB | § 23 I Alt. 1 StGB | § 32 StGB | § 211 StGB | 212 I, II StGB | § 223 I StGB | § 224 I Nr. 1, 3, 5 StGB

Erforderlichkeit der Notwehr| Versuchter Todschlag | Gefährliche Körperverletzung

Sachverhalt

Anlässlich der Trennung zwischen der Tochter des T und dem O kommt es zwischen T und O zum Austausch mehrerer Nachrichten mit wechselseitigen Vorwürfen, Beleidigungen und Drohungen. Als schließlich T in einem Live-Video auf Facebook öffentlich das Verhalten des O missbilligt und die Scheidung seiner Tochter ankündigt, möchte O den T verprügeln und die öffentliche Bloßstellung vergelten.

O begibt sich daher zu dem Wohnhaus des T und dessen Familie. Als T eintrifft, nimmt er den unbewaffneten, aber ihm körperlich überlegenen O sofort war, der den T auch sofort angreift. Nach mehreren Schlägen auf den Kopf verliert T seine Brille, gerät ins Straucheln und duckt sich vor weiteren Schlägen. „Um sich gegen die Faustschläge zur Wehr zu setzen“ zieht er ein in der Jacke mitgeführtes Messer. T sticht mehrmals auf den O ein und trifft diesen im Oberkörper, Bauch und am Oberschenkel. Dabei ruft er laut, dass er diesen „abstechen“ werde und nimmt den Tod des O in Kauf. O äußert sinngemäß, dass T aufhören soll. Nach wenigen Sekunden hält T inne und lässt von O ab.

O wird intensivmedizinisch versorgt und überlebt die potentiell lebensgefährlichen zugefügten Verletzungen.

Wie hat sich T nach dem 16. und 17. Abschnitt des StGB strafbar gemacht?

Ergänzende Hinweise

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