10. Fallsammlung zum Allgemeinen Teil des Strafrechts

Fall 2 – Messerstich im Wald (BGH NStZ 2023, 407)

Geschätzte Lektüre: 3 Minuten 149 views

beruht auf BGH, Beschl. v. 25.05.2022 – 4 StR 36/22

§ 16 StGB | § 21 StGB | § 32 StGB | § 33 StGB | § 223 StGB | § 224 I Nr. 1, 2, 5 StGB

Sachverhalt

T leidet an paranoider Schizophrenie und fürchtet sich vor Hunden. Er wohnt in einem Waldgebiet, das insbesondere von Hundehaltern genutzt wird, die dort ihre Hunde ausführen. Dass diese teilweise trotz bestehenden Leinenzwangs ihre Hunde unangeleint ausführen, ärgert ihn umso mehr.

Im Oktober begegnet T bei einem Spaziergang dem A und seine Ehefrau E, die gerade dabei waren, ihre Hunde abzuleinen. T forderte sie „barsch“[1] auf, die beiden Hun­de wieder anzuleinen. Nachdem diese dem nicht nachgekommen waren, sprühte T ein Tierabwehrspray in Richtung der Tiere, ohne diese jedoch zu verletzten. A trat daraufhin auf T zu und forderte ihn auf, dies zu unterlassen, woraufhin T auch das Tierabwehrspray in Richtung des A sprühte, sodass A zurückwich. Da sich T von A angegriffen fühlte, ergriff er einen Stock und schlug A gegen Kopf und Schulter. Dann entfernte er sich mit der Anmerkung, dass A ihn nicht mehr mit seinen Hunden belästigen soll. A trug eine Augenrötung, eine Schwellung am Hals sowie eine Schulterprellung davon.

Im November saß T auf einem Baumstamm, als B mit drei Hunden an Schleppleinen[2] an ihm vorbeiging. Verärgert hierüber forderte T den B an, die Hunde „wegzunehmen“ und zog erneut ein Tierabwehrspray aus seiner Tasche. Er sprühte aus einer Entfernung von zwei Metern in die Richtung der Tiere, die erneut nicht verletzt wurde und auch keine Anstalten machten, sich ihm zu nähern. Empört forderte B den T lautstark auf, das Sprühen zu unterlassen und lieft dabei zügig auf den aufstehenden T zu und blieb erst unmittelbar vor ihm stehen, so dass sich ihre Oberkörper leicht berührten. T der sich hiervon angegriffen fühlte, zog ein Messer mit einer etwa zehn Zentimeter langen Klinge aus seiner Hosentasche und versetzte B unvermittelt einen Stich in die rechte Brust, wobei er den Tod des B zumindest billigend in Kauf nahm. Die Stichverletzung führte zu lebensgefährlichen Verletzungen in Form einer Rippendurchtrennung sowie zur Verletzung von Milz und Zwerchfell. B ergriff die Flucht und konnte durch eine sofortige Notoperation gerettet werden.

Wie hat sich T nach dem 16. und 17. Abschnitt des StGB strafbar gemacht?

Bearbeitervermerk: T ist nicht nach § 20 StGB schuldunfähig, jedoch nach § 21 StGB vermindert schuldfähig, da T aufgrund seiner Erkrankung und der damit verbundenen erhöhten aggressiv-impulsiven Handlungsbereitschaft nur eingeschränkt befähigt gewesen ist, auf rationale Kognitionen und Steuerungsmechanismen zurückzugreifen bzw. aufkommende fremdaggressive Handlungsimpulse zu unterdrücken. Es ist davon auszugehen, dass er krankheitsbedingt von einem Angriff ausging und keine andere Möglichkeit der Verteidigung erkannte, jedoch steuerungsfähig war.

Ergänzende Hinweise

[1] Bedeutung nach Oxford Languages: „mit heftiger, unfreundlicher Stimme kurz und knapp geäußert“.

[2] Eine lange Leine, die bei der Hundeerziehung verwendet wird, dem Hund jedoch eine weite Bewegungsfreiheit zulasten einer direkten Kontrolle durch den Halter gewährt.

[3] x

[4] x

[5] x

[6] x

[7] x

[8] x

[9] x

0 0 votes
Article Rating
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
guest
0 Kommentare
Oldest
Newest Most Voted
Inline Feedbacks
View all comments
Teile diese Seite

Fall 2 – Messerstich im Wald (BGH NStZ 2023, 407)

Oder kopiere den Link

Inhaltsverzeichnis
0
Would love your thoughts, please comment.x
DSGVO Cookie Consent mit Real Cookie Banner