Fall 1 – Waffenkauf mit Schusswechsel (BGH NJW 2023, 166)

Geschätzte Lektüre: 3 Minuten 310 views

beruht auf BGH, Beschl. v. 25.10.2022 – 5 StR 276/22

§ 16 StGB | § 22 StGB | § 23 I StGB | § 32 StGB | § 212 I StGB | § 223 I, II StGB | § 224 I Nr. 2, 3, II StGB

Totschlag im Versuch | Gefährliche Körperverletzung | Notwehr | Schusswaffengebrauch | Tat­be­stand­sirrtum

Sachverhalt

T trifft sich am frühen Abend mit V zu einem von I initiierten Ankauf einer Pistole für etwa 4.000 €. Für den Fall, dass es zu irgendwelchen Problemen kommt, führt T eine Schusswaffe mit sich, um sich zur Wehr setzen zu können.

Das Geschäft zwischen T und V läuft nicht reibungslos. V weigert sich, die Waffe zu übergeben, bevor T ihm das Geld übergibt, woraufhin sich V kurzzeitig entfernt und mit dem Zeugen Z zurückkehrt. Auch Z fordert T auf, zunächst den Kaufpreis zu bezahlen, woraufhin T das Geld aus seiner Jackentasche hervorholt und zeigt. In diesem Moment sprüht ihm V Pfefferspray ins Gesicht und Z entreißt ihm das Geld aus der Hand.

T, der ein besonders geübter Schütze ist, zieht seinen Revolver hervor. Als dies V und Z erkennen, ergreifen sie die Flucht in Richtung ihres nahestehenden Motorrads. T rennt V und Z hinterher und fordert sie erfolglos zur Rückgabe des Geldes auf und schießt dann zweimal in schneller Abfolge auf Oberkörperhöhe in Richtung der beiden, die sich etwa 2 bis 3 Meter von ihm entfernt befinden. Ihren Tod nimmt er zumindest billigend in Kauf, doch keiner der beiden Schüsse trifft.

V und Z entfernen sich schnell von T und Z verschwindet in einer Nebengasse. Als auch V die Gasse erreicht, dreht er sich nochmal kurz nach T um und ist etwa 20 bis 25 von ihm entfernt. Zu diesem Zeitpunkt zielt T erneut auf V, schießt ein weiteres Mal und trifft V diesmal unterhalb des Schlüsselbeins. Der lebensgefährlich verletzte V schafft es in die Nebengasse zu rennen. T bricht die weitere Verfolgung ab, weil er nicht weiß, wer von beiden sein Geld hat und nicht damit rechnet, sie einholen zu können. V überlebt.

Wie hat sich T nach dem 16. und 17. Abschnitt des StGB strafbar gemacht.

Abwandlung A

T hat erkannt, dass Z das Geld bei sich trägt und schießt dennoch auf V.

Welche Änderungen ergeben sich zum Ausgangsfall?

Abwandlung B

Vom Pfefferspray in seiner Sicht eingeschränkt geht T davon aus, dass V das Geld hat. Tatsächlich hat jedoch Z das Geld bei sich.

Welche Änderungen ergeben sich zum Ausgangsfall?

0 0 votes
Article Rating
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
guest
0 Kommentare
Oldest
Newest Most Voted
Inline Feedbacks
View all comments
Teile diese Seite

Fall 1 – Waffenkauf mit Schusswechsel (BGH NJW 2023, 166)

Oder kopiere den Link

Inhaltsverzeichnis
0
Would love your thoughts, please comment.x
DSGVO Cookie Consent mit Real Cookie Banner