01. Betrug (§ 263 I StGB)

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Der Betrug dient dem Schutz des Individualvermögens in seiner konkreten, zum Tatzeitpunkt vorhandenen Gesamtheit und schützt neben natürlichen Personen auch juristische Personen. Der Grundtatbestand findet sich in § 263 I StGB. Regelbeispiele in Form von Strafzumessungsregeln enthält § 263 III Nr. 1 – 5 StGB. Für den gewerbsmäßigen Bandenbetrug besteht nach § 263 V StGB ein Qualifikationstatbestand. Die Versuchsstrafbarkeit folgt aus § 263 II StGB und nach § 263 IV StGB i.V.m. §§ 243 II, 247, 248a StGB besteht ein Strafantragserfordernis für den Betrug mit geringwertigem Schaden oder eines Haus- oder Familienbetrugs.

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