Straftaten gegen das Vermögen als Ganzes nach §§ 263 – 266b StGB (StrafR-BT5)

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Von den Straftaten gegen das Vermögen als Ganzes nach den §§ 263 – 266b StGB kommt vor allem dem Betrug (§ 263 StGB) und dessen Regelbeispielen und Qualifikation und dem Computerbetrug (§ 263a StGB) besondere Bedeutung zu. Dem Subventionsbetrug (§ 264 StGB), Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB) und dem Submissionsbetrug (§ 298 StGB) kommt eine niedrigere Examensrelevanz zu. Die nachfolgende Darstellung geht auf diese nicht gesondert ein.

Daneben ist der Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB) hervorzuheben, der vor allem bereits die Vorbereitung eines Betrugs unter Strafe stellt, gegenüber § 263 StGB jedoch subsidiär ist

Die Darstellung geht zudem auf das Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB), Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (§ 265c ff. StGB) und auf die Untreue (§ 266 StGB) und das Vorenthalten oder Veruntreuen von Arbeitsentgelten (§ 266a StGB) ein.

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