A. Grundlagen des Raubes und der §§ 250 und 251 StGB

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I. Grundtatbestand des § 249 I StGB

Die grundlegenden Voraussetzungen des Raubes ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz:

§ 249 I StGB | Raub
Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Der objektive Tatbestand des Raubes besteht aus einem Diebstahls- und einem Nötigungsteil, welche wiederum in einem Zusammenhang stehen müssen („mit [Nötigung] eine fremde bewegliche Sache […] wegnimmt“). Der subjektive Tatbestand erfordert zusätzlich Zueignungsabsicht.

Hervorzuheben ist zudem der zeitliche Anwendungsbereich als Grundlage der Abgrenzung zum räuberischen Diebstahl (unter 1), sowie die problematische Abgrenzung zur räuberischen Erpressung, welche im Kontext des Raubs im Rahmen der Wegnahme zu problematisieren ist (unter 2).

Grundsätzlich empfiehlt es sich in einer Klausur mit der Prüfung des Delikts zu beginnen, welches nicht erfüllt ist. Bei Unsicherheiten sollte mit dem Raub begonnen werden.

1. Zeitlicher Anwendungsbereich des Raubes und Abgrenzung zum räuberischen Diebstahl

Aus zeitlicher Sicht und in Abgrenzung zum räuberischen Diebstahl erfordert der Raub den Einsatz des qualifizierten Nötigungsmittels vor Vollendung der Wegnahme. Nach Vollendung der Wegnahme kann unter zusätzlichen Tatbestandsvoraussetzungen ein räuberischer Dieb­­stahl nach § 252 StGB vorliegen.

2. Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache

Der Raub erfordert die Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache, somit die Tatbestandsvoraussetzungen des Diebstahls und dir dort hervorgehobenen Besonderheiten. Vergleichbar zur Abgrenzung zwischen dem Diebstahl und dem Betrug, stellt sich im Rahmen der Wegnahme in Abgrenzung zur räuberischen Erpressung die Frage, wann ein tatbestandsausschließendes Einverständnis vorliegt, welches dem Gewahrsamsbruch gegen den Willen des Geschädigten entgegenstehen und den Raub ausschließt.

Rechtsprechung und Teile der Literatur Herrschende Lehre
Lehre Ausschlaggebend ist die tatsächliche Handlung.
Eine Wegnahme liegt vor, wenn von außen betrachtet ein „Nehmen“ der Sache vorliegt und kein „Geben“.
Ausschlaggebend ist der Wille.
Eine Wegnahme liegt dann vor, wenn der Täter die Sache ohne Mitwirkung des Opfers erreichen kann, also dann, wenn dem Opfer keine „Schlüsselposition“ zukommt.
Begründung Wird die Sache vom Opfer an den Täter gegeben, liegt darin ein tatbestandsausschließendes Einverständnis Eine Selbstschädigung (dann Erpressung) des Opfers kann nur dann vorliegen, wenn das Opfer Einfluss auf die Handlung des Täters hat.
Kritik In der Regel hängt es vom Zufall ab, ob sich der Täter die Sache (z.B. das Portemonnaie aus der Hosentasche) nimmt oder geben lässt.

Ein Folgeproblem der herrschenden Lehre ist die Frage, ob das Verhalten des Opfers für das tatbestandsausschließende Einverständnis oder die Vermögensverfügung – woraus dann kein Raub, sondern eine (räuberische) Erpressung folgt – unmittelbar zum Gewahrsamsverlust oder zur Vermögensminderung führen muss.

Dieses Problem stellt sich dann, wenn die willentliche Handlung des Opfers nicht unmittelbar zum Gewahrsamsverlust, sondern nur zu einer Gewahrsamslockerung führt.

Hierauf kommt es einer Ansicht nach nicht an, da in der willentlichen Gewahrsamslockerung regelmäßig zugleich auch das (erzwungene) Einverständnis in den Gewahrsamsverlust liegt. Anderer Ansicht nach erfordert auch die Erpressung (wie beim Betrug) die Unmittelbarkeit des Gewahrsamsbruchs.

3. Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels

Im Gegensatz zur „einfachen“ Nötigung erfordert der Raub den Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels. Aus dem Wortlaut ergeben sich die beiden Möglichkeiten, die

  1. Gewalt gegen eine Person oder
  2. Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben.

Nutzt der Täter planmäßig oder spontan mehrere qualifizierte Nötigungsmittel ist zunächst zu fragen, ob diese in Tateinheit stehen können oder unterschiedliche Taten vorliegen. Im zweiten Schritt ist in Hinblick auf eine gemeinsame oder getrennte Prüfung zu entscheiden, ob ein Rücktritt in Hinblick auf einzelne Nötigungsmittel in Betracht kommt.

a. Gewalt gegen eine Person

Der Begriff der Gewalt i.S.d. § 249 I StGB als qualifiziertes Nötigungsmittel ist enger zu verstehen und unterliegt im Vergleichen zur einfachen Gewalt i.S.d. §§ 240, 253 StGB erhöhten Anforderungen.[1]

Gewalt gegen eine Person ist jeder körperlich wirkende Zwang, der geeignet ist, einen tatsächlich geleisteten oder erwarteten Widerstand zu brechen.[2]

Besonderheiten gelten in Hinblick auf die Art und Weise der Handlung. Hierbei ist insbesondere zwischen vis absoluta, der willensausschließenden Gewalt und vis compulsiva, der willensbeugenden Gewalt zu unterscheiden.

Während der Gewaltbegriff grundsätzlich keinen besonderen Kraftaufwand erfordert (Drücken des Abzugs einer Waffe), ist eine erhebliche Zwangswirkung erforderlich, die geeignet sein muss, den Widerstand des Opfers zu überwinden. Insbesondere Einwirkungen durch List und Schnelligkeit erfüllen nicht den Begriff der Gewalt i.S.d. § 249 StGB, da hierdurch kein Widerstand gebrochen, sondern Widerstand verhindert oder vorgekommen werden soll. Auch ausschließlich psychisch wirkender Zwang ist keine Gewalt gegen eine Person.

Strittig ist, ob auch Gewalt gegen eine Sache ausreicht, sofern diese mittelbar auf eine Person wirkt.

In Hinblick auf den Adressaten der Gewalt gelten Besonderheiten bei der Gewalt gegenüber Schlafende oder Bewusstlose sowie bei der Gewalt gegenüber Dritten.

Da Schlafende oder Bewusstlose grundsätzlich keinen Widerstand leisten, der gebrochen werden könnte, muss der Täter bei der Ausübung von Gewalt gegen diese damit rechnen, einen erwarteten Widerstand von vornherein zu verhindern. Grundsätzlich ist die Wahrnehmung der körperlichen Zwangswirkung durch das Opfer nicht erforderlich.[3]

Zuletzt kommt die Ausübung von Gewalt gegen Dritte in Betracht, die kein Gewahrsamsinhaber sind. Dies ist der Fall, wenn aus Sicht des Täters durch die Gewaltausübung zumindest mittelbar auf den eigentlichen Gewahrsamsinhaber körperlich eingewirkt wird.

b. Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben

Als zweites qualifiziertes Nötigungsmittel kommt die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben in Betracht.

Drohung ist das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt der Drohende als von seinem Willen abhängig darstellt.[4]

Ein Unterschied im Vergleich zu § 240 StGB ergibt sich grundsätzlich nur aus der Einschränkung auf das in Aussicht gestellte Übel. Aufgrund der Gleichstellung zwischen Leib oder Leben ist die Drohung mit einer unerheblichen Gefahr für die körperliche Unversehrtheit nicht ausreichend.[5] Die Drohung kann auch konkludent, insbesondere durch vorhergehende (Gewalt-)Handlungen erfolgen.

Die früher umstrittene Frage, ob eine Drohung allein bereits Gewalt darstellen konnte – was Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 251 StGB a. F. war – ist durch die Neuregelung von § 251 StGB nicht mehr relevant.

4. Zusammenhang zwischen Nötigung und Wegnahme (nach h.M. Final­zusam­men­hang)

Nach dem Wortlaut von § 249 I StGB muss das qualifizierte Nötigungsmittel zur Wegnahme eingesetzt werden. Dieser Zusammenhang muss zeitlich und räumlich, also objektiv und auch subjektiv bestehen.

Die genauen Anforderungen an diesen Zusammenhang sind umstritten.

Teile der Literatur Frühere Rspr. und h.M. Heutige Rspr. und (wohl) h.M.
Lehre Zwischen dem Einsatz des Nötigungsmittels und der Wegnahme muss Kausalität bestehen. Zwischen dem Einsatz des Nötigungsmittels und der Wegnahme muss ein zielgerichteter Zusammenhang (Finalität) bestehen. Zusätzlich zur Finalität muss das Opfer durch das Nötigungsmittel die Verteidigungsbereitschaft beeinträchtigt sein.
Kritik In § 249 I StGB wird nicht die sonst für Kausalität verwendete Terminologie „durch“ verwendet und hierdurch entstehen kaum überwindbare Beweisschwierigkeiten. Der Charakter des Raubs als Verbrechen erfordert neben einer subjektiv-finalen Verknüpfung auch eine objektive Verknüpfung. Eine Beeinträchtigung der Vereidigungsbereitschaft kann nur dann eine Verknüpfung zwischen Nötigung und Wegnahme herstellen, wenn eine kausale Auswirkung bei der Wegnahme besteht.

Besonderheiten sind zu berücksichtigten, wenn der Tatentschluss zum Einsatz des qualifizierten Nötigungsmittels und der Tatentschluss zur Wegnahme zeitlich auseinanderfallen.

Hierbei sind drei unterschiedliche Konstellationen zu unterscheiden:

  1. Der Täter nötigt zunächst ohne einen Wegnahme­willen und nutzt die anhaltende Wirkung der an sich bereits abgeschlossenen Nötigung für die Wegnahme aus. In dieser Konstellation besteht keine finale Verknüpfung und kein Raub.
  2. Der Täter nötigt zunächst ohne einen Wegnahme­willen und nutzt die anhaltende Wirkung der an sich bereits abgeschlossenen Nötigung zusammen mit einer konkludenten Drohung für die Wegnahme aus. In dieser Konstellation besteht ein Finalzusammenhang zwischen der konkludenten Drohung und der Wegnahme.
  3. Der Täter nötigt zunächst ohne einen Wegnahme­willen und nutzt dann die anhaltende Wirkung der nicht abgeschlossenen Nötigung für die Wegnahme aus. In diesem Fall kommt ein Raub durch Unterlassen in Betracht.

5. Subjektiver Tatbestand

Aus subjektiver Sicht ist zunächst Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale erforderlich. Darüber hinaus muss die Sache in der Absicht weggenommen werden, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Entsprechend dem subjektiven Tatbestand des Diebstahls ist daher Zueignungsabsicht, somit die Absicht der mindestens vorübergehenden Aneignung, mindestens Eventualvorsatz bezüglich der dauerhaften Enteignung des vorherigen Gewahrsamsinhabers und die objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und Vorsatz diesbezüglich erforderlich.

II. Anwendungsbereich der §§ 250 und 251 StGB

Neben dem Tatbestand des Raubes (§ 249 I StGB) finden die Qualifikationen der §§ 250 und 251 StGB auch für den räuberischen Diebstahl sowie die räuberische Erpressung Anwendung.

Problematisch ist die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt ein qualifiziertes Merkmal erfüllt sein muss. Hierbei ist zwischen dem Zeitpunkt vor und nach der Vollendung (Wegnahme der Sache) zu differenzieren. Bis zur Vollendung kann die Qualifikation unproblematisch erfüllt werden. Nach der Vollendung ist „nur“ nach der Rechtsprechung eine Qualifizierung der Tat möglich.

Ein Streitentscheid ist daher nur dann erforderlich, wenn der Täter ein qualifiziertes Merkmal erst nach der Wegnahme erfüllt.

Rechtsprechung Herrschende Lehre
Lehre Ein qualifizierendes Merkmal begründet bis zur Beendigung der Tat den Tatbestand der Qualifikation., wenn die Zueignungs- oder Beutesicherungsabsicht fortbesteht (Einschränkung teilweise nicht erwähnt !). Ein qualifizierendes Merkmal begründet nur bis zur Vollendung der Tat den Tatbestand der Qualifikation.
Begründung Der Zeitpunkt der Vollendung kann nicht immer genau bestimmt werden und eine Verwirklichung der qualifizierenden Merkmale ist nach Vollendung genauso gefährlich wie zuvor. Nach dem Wortlaut ist eine Verwirkung „bei der Tat“ oder „durch die Tat“ erforderlich, was nur bis zur Vollendung eintreten kann und § 252 StGB gilt speziell für die Phase nach Vollendung eines Diebstahls bzw. Raubs.
Kritik Der Zeitpunkt der Beendigung ist nicht hinreichend bestimmt (Art. 103 II GG) und stellt einen systematischen Widerspruch zu § 252 StGB dar, dessen andere Voraussetzungen (Besitzerhaltungsabsicht) so umgangen werden können

III. Der schwere Raub – Die Qualifikationen des § 250  I – II StGB

Die ersten beiden Absätze des § 250 StGB normieren unterschiedliche qualifizierende Merkmale, die den Strafrahmen auf nicht unter drei Jahren (§ 250 I StGB) bzw. nicht unter fünf Jahren (§ 250 II StGB) erhöhen. Diese sind das

  1. Beisichführen einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs (§ 250 I Nr. 1 lit. a StGB),
  2. Beisichführen eines Werkzeugs oder Mittels zur Verhinderung oder Überwindung des Widerstands einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung hiermit (§ 250 I Nr. 1 lit. b StGB),
  3. Bringen einer Person in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung (§ 250 I Nr. 1 lit. c StGB),
  4. Begehen der Tat als Mitglied einer zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbundenen Bande unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds (§ 250 I Nr. 2 StGB),
  5. Verwenden einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs (§ 250 II Nr. 1 StGB),
  6. Mitführung einer Waffe in Fällen des § 250 I Nr. 2 StGB (§ 250 II Nr. 2 StGB, bewaffnete Bandenraub),
  7. körperlich schwer Misshandeln (§ 250 II Nr. 3 lit. a StGB) oder in die Gefahr des Todes Bringen einer anderen Person (§ 250 II Nr. 3 lit. b StGB).

Aufgrund der Parallelen zu § 244 StGB werden nachfolgend nur einzelne Aspekte hervorgehoben.

Im Rahmen des Beisichführens eines anderen gefährlichen Werkzeugs stellt sich mangels Bezugnahme auf den konkreten Einsatz das gleiche „Standartproblem“, wie der Begriff des gefährlichen Werkzeugs zu definieren ist.

Der Begriff der schweren Gesundheitsschädigung orientiert sich an § 226 StGB, aber umfasst auch Verletzungsfolgen, die in ihrer Schwere nicht mit den in § 226 StGB vergleichbar sind.[6] Da § 250 I Nr. 1 lit. c StGB ein konkretes Gefährdungsdelikt ist, findet § 15 StGB und nicht § 18 StGB Anwendung und es ist Vorsatz bezüglich der konkreten Gefahr erforderlich.

Für das qualifizierte Merkmal der Bandenmitgliedschaft ist zu berücksichtigten, dass es sich nach der herrschenden Meinung und Rechtsprechung um ein persönliches Merkmal handelt und daher die Täterschaft oder Teilnahme Dritter ausgeschlossen ist.

Bei dem qualifizierenden Merkmal der Verwendung einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs sind – im Unterschied zum Beisichführen nach dem 1. Absatz – nicht gefährliche Werkzeuge und Mittel nicht erfasst. Dies ist vor allem bei Scheinwaffen relevant.

Die schwere körperliche Misshandlung muss erhebliche Folgen für die Gesundheit haben oder mit erheblichen Schmerzen verbunden sein. Das Bringen in die Gefahr des Todes ist ein konkretes Gefährdungsdelikt und erfordert ebenfalls Vorsatz diesbezüglich (§ 15 StGB).

IV. Der Raub mit Todes­folge – Die Erfolgs­qualifikation des § 251 StGB

Verursacht der Täter durch den Raub – oder dem räuberischen Diebstahl oder der räuberischen Erpressung – wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, sind die Voraussetzungen der Erfolgsqualifizierung des § 251 StGB erfüllt.

Während die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Qualifikationen des § 250 StGB unproblematisch zusammen mit denen des Grunddelikts geprüft werden können, empfiehlt es sich die Erfolgsqualifikation des § 251 StGB separat zu prüfen.

Neben dem Raub, dem räuberischen Diebstahl oder der räuberischen Erpressung als Grunddelikt ist die (1) mindestens leichtfertige Verursachung und Zurechnung des Todes eines anderen Menschen und (2.) ein spezifischer Gefahrenzusammenhang zwischen dem Grunddelikt und der schweren Folge erforderlich.

In Hinblick auf die Teilnahme ist zu berücksichtigen, dass nach § 11 II StGB insgesamt ein Vorsatzdelikt vorliegt, jedoch nach § 18 StGB jeder Beteiligte selbst leichtfertig bzgl. des Todes war. Weitere Besonderheiten sind (3) in Hinblick auf den Tod eines Beteiligten zu berücksichtigten.

Die Möglichkeit eines erfolgsqualifizierten Versuchs ist strittig.

1. Mindestens leichtfertige Tod eines anderen Menschen

Die Qualifikation des § 251 StGB erfordert den mindestens leichtfertigt verursachten Todeserfolg. Der hierfür erforderliche Grad der Fahrlässigkeit ist dabei abhängig von der Vermeidbarkeit der Todesfolge. Grundsätzlich ist ein mindestens besonders grober Sorgfaltspflichtverstoß erforderlich.

Der besonders grobe Sorgfaltspflichtverstoß muss sich auf die konkrete Todesverursachung beziehen und folgt nicht aus der Begehung des Raubs.

2. Spezifische Gefahrenzusammenhang zwischen Grund­delikt und schwerer Folge

Jede Erfolgsqualifikation zeichnet sich dadurch aus, dass die schwere Folge durch die tatbestandsspezifische Gefahr realisiert, somit im Fall des Raubes durch die Gewalteinwirkung. Problematisch ist dieser Gefahrenzusammenhang, wenn der Tod durch ein Verhalten des Opfers mitbewirkt wird

Ein besonderes Problem stellt sich dann, wenn der Tod vor Vollendung der Wegnahme eintritt oder das Opfer irreversibel bewusstlos ist, somit die Bewusstlosigkeit bis zum Tod anhält.

Während nach Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgericht der Gewahrsam bereits dann endet, wenn das Unvermögen des Gewahrsamsinhabers zur Herrschaftsausübung ohne Unterbrechung bis zum Tode anhält,[7] besteht nach der Rechtsprechung des BGH und der herrschenden Lehre Gewahrsam bis zum Tod des Opfers.[8] Für die Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts spricht, dass es dem irreversibel Bewusstlosen sowohl an der aktuellen Sachherrschaft fehlt als auch ein potentieller Gewahrsamswille nicht mehr gebildet werden kann. Andererseits folgt hieraus die Rechtsunsicherheit, dass bis zum Ende der Bewusstlosigkeit durch Tod oder Aufwachsen nicht feststellbar ist, ob Gewahrsam besteht, welcher gebrochen werden kann. Zudem ist die Ansicht des BayObLG nicht mit den Gesetzten der Logik vereinbar. Hierzu führt der BGH aus:

Das BayObLG hat in einem vergleichbaren Fall die Ansicht vertreten, daß der Gewahrsam des Eigentümers schon dann endet, wenn dessen – z. B. durch einen Schlaganfall verursachtes – Unvermögen zur Herrschaftsausübung ohne Unterbrechung bis zum Tode fortdauert […]. Dies würde aber bedeuten, daß während der Zwischenzeit ein Schwebezustand besteht und an dessen Ende mit dem Todeseintritt das Gewahrsamsverhältnis rückwirkend für diesen gesamten Zeitraum wieder entfällt. Eine solche Betrachtungsweise ist nicht nur mit den Gesetzen der Logik unvereinbar; bei ihr wird vor allem übersehen, daß die Frage, ob die Tat als Diebstahl oder Unterschlagung zu werten ist, nach den Umständen im Tatzeitpunkt und nicht nach der späteren Entwicklung entschieden werden muß […]. Danach würde im Augenblick der Tat noch nicht feststehen, ob es sich bei ihr um einen Diebstahl oder um eine Unterschlagung handelt. Unter Umständen könnte das erst nach Wochen festgestellt werden, wenn das Opfer stirbt. Derartige Folgen stehen auch nicht in Einklang mit den natürlichen Anschauungen des täglichen Lebens. Auf diesen Gesichtspunkt kommt es aber nach der ständigen Rechtsprechung des BGH zum Gewahrsamsbegriff maßgeblich an […].

BGH NJW 1985, 1911 (unter II.1.c.)

3. Erfolgsqualifikation durch den Tod eines Beteiligten

Der Wortlaut des § 251 StGB beschränkt den Tatbestand auf den Tod „eines anderen Menschen“, sodass unproblematisch neben dem Opfer des Raubs auch Dritte erfasst sind. Problematisch ist jedoch, ob auch ein an der Tat Beteiligter hiervon erfasst ist oder im Rahmen einer teleologischen Reduktion als Schutzobjekt ausgeschlossen wird.

Herrschende Meinung Mindermeinung
Lehre § 251 StGB ist in Hinblick auf den Tod eines Tatbeteiligten teleologisch zu reduzieren. Eine teleologische Reduktion ist nicht geboten und auch der Tod eines Tatbeteiligten erfüllt § 251 StGB.
Begründung Die massive Strafandrohung des § 251 StGB soll nicht die Tötung desjenigen erfassen, der durch sein vorsätzliches Verhalten gerade die Gefahr begründet hat, die zu seinem Tod geführt hat. Aus Sicht des überlebenden Täters dessen Strafbarkeit sich nach § 251 StGB richtet ist der Tatbeteiligte ein anderer Mensch und somit vom Wortlaut der Norm erfasst.

V. Der minder schwere Fall des (schweren) Raubes

Ob ein minder schwerer Fall des (schweren) Raubes vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Hierzu gehören insbesondere

  1. die Intensität des Nötigungsmittel, insbesondere wenn der Einsatz gerade die Schwelle zur Tatbestandsmäßigkeit überschritten hat,
  2. der Wert der Beute,
  3. gruppendynamische oder altersbedingte Prozesse,
  4. vertypte Minderungsgründe wie eine Minderung der Steuerungsfähigkeit durch Konsum von Drogen (§ 21 StGB) oder dem Versuch der Tat (§ 23 II StGB) oder der Begehung durch Unterlassen (§ 13 II StGB).[9]

Hervorzuheben ist, dass die Benutzung einer Scheinwaffe kein minder schwerer Fall des besonders schweren Raubes darstellt. Zwar resultiert aus der Benutzung einer Scheinwaffe im Vergleich zu einer funktionsfähigen Waffe eine reduzierte Intensität, die Annahme eines minder schweren Falles stände jedoch in einem direkten Widerspruch zur Bewertung des Gesetzgebers, welcher gerade für den Fall den (milderen) Qualifikationstatbestand des § 250 I Nr. 1 lit. b StGB geschaffen hat.[10]

Nachweise

[1] Vgl. BGH, Urt. v. 18.09.2019 – 1 StR 129/19 Rn. 9 m.w.N.

[2] BeckOK StGB/Wittig, 65. Ed. 1.5.2025, StGB § 249 Rn. 6 m.w.N.

[3] MüKoStGB/Sander, 4. Aufl. 2021, StGB § 249 Rn. 14.

[4] MüKoStGB/Sander, 4. Aufl. 2021, StGB § 249 Rn. 20 m.w.N.

[5] BeckOK StGB/Wittig, 65. Ed. 1.5.2025, StGB § 249 Rn. 10 m.w.N.

[6] BGH NJW 2002, 2043 (2043 f., unter 2.b.aa-bb) m.w.N.

[7] BayObLGSt 1960, 329.

[8] Auf die Ansicht des BayObLG bezugnehmend BGH NJW 1985, 1911.

[9] Vgl. ausführlich MüKoStGB/Sander, 4. Aufl. 2021, StGB § 249 Rn. 47 m.w.N.

[10] BGH NStZ 2023, 36 (37, Rn. 17).

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