03. Der (schwere) Raub (§§ 249, 250 StGB) und der Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB)

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Der Raub besteht aus den Tatbestandsmerkmalen des Diebstahls und einer qualifizierten Nötigung und stellt einen eigenständigen Tatbestand mit hoher Klausurrelevanz dar. Die §§ 250, 251 StGB beinhalten Qualifikationen, die auch für den räuberischen Diebstahl sowie die räuberische Erpressung anzuwenden sind.

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