Fall 2 – Das Rad im Nachbarbad (BGH NStZ-RR 2024, 334)

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beruht auf BGH, Beschl. v. 27.08.2024 – 5 StR 403/24

Körperverletzung | Raub | Finaler Zusammenhang bei Ausnutzung der Einwirkung eines vorangegangenen Nötigungsmittels

Sachverhalt

Nach dem immer wieder Wertgegenstände aus seinem Kellerabteil verschwinden, identifiziert T seinen Nachbarn O als „Hauptverdächtigen“. Zusammen mit seinem engen Freund F begibt sich T zur Wohnung des O, um eine Entschädigung zu verlangen. Nachdem O alle Vorwürfe in Abrede stellt, schlägt T dem O spontan und vor Wut mehrfach mit der Faust ins Gesicht. O erleidet eine stark blutende Platzwunde.

Von den Folgen der körperlichen Auseinandersetzung überrascht, drängt sich T an O vorbei in die Wohnung, um aus dem Badezimmer Toilettenpapier zur Stillung der Platzwunde zu holen. F verbleibt bei O.

Im Badezimmer bemerkt T das dort abgestellte Markenfahrrad des O. Er entscheidet sich, das Fahrrad, als Ersatz für seine entwendeten Wertgegenstände mitzunehmen und es zu veräußern. Mit einer Gegenwehr seitens des O rechnet er angesichts der vorhergehenden Schläge nicht. Während er die Wunde des O versorgt, fordert er F auf, das Fahrrad in seine Wohnung zu bringen. O lässt dies angstbedingt zu.

Wie haben sich T und F strafbar gemacht? § 123 StGB ist nicht zu prüfen.

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