Fall 1 – Zur Sparkasse verführt (BGH NStZ 2023, 36)

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beruht auf BGH, Beschl. v. 20.07.2022 – 2 StR 34/22

§ 239a I, II StGB | § 250 I Nr. 1 lit. b, III StGB | § 253 StGB | § 255 StGB

Sachverhalt

T befindet sich in einer angespannten finanziellen Lage, die er mithilfe seiner Freundin F überwinden will. Er entschließt sich in einem Internetportal zum Schein sexuelle Dienstleistungen seiner Freundin anzubieten, die „Freier“ an einem entlegenen Ort zu locken und sie dort – ohne die in Aussicht gestellte Gegenleistung – unter Vorhalt einer gebrauchsuntauglichen Schreckschusswaffe zur Übergabe der zuvor vereinbarten Entlohnung i.H.v. 300 Euro zu bringen. F ist von diesem Ausweg aus den Schulden überzeugt und gibt sich im Internetportal und während der Vereinbarung der Treffen als Prostituierte aus.

Diesem Tatplan entsprechend lockt F den A zur späten Nachtstunde zu einem entlegenen Ort, wo T mit der gebrauchsuntauglichen Schreckschusswaffe auf diesen wartet. T hält dem A die Waffe an den Hinterkopf und fordert diesen zur Zahlung auf, doch F behauptet der Wahrheit zuwider, kein Bargeld mit sich zu tragen. Weiter unter Vorbehalt der Waffe und der Drohung mit Konsequenzen, falls A etwas „Falsches tun sollte“ entschließt sich T spontan, mit dem A zur Sparkasse zu fahren. Aus Angst um sein Leben hebt A 400 Euro ab und übergibt sie dem T, der daraufhin das Weite sucht.

Wie haben sich T und F strafbar gemacht?

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Fall 1 – Zur Sparkasse verführt (BGH NStZ 2023, 36)

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