Straftaten gegen das Eigentum und spezialisierte Vermögens­werte nach §§ 242 – 256, 289, 303 – 305a StGB (StrafR-BT4)

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In den §§ 242 – 256 StGB und §§ 303 – 305a StGB sind unterschiedliche Straftatbestände normiert, die dem Schutz des Eigentums dienen.

Der Grundtatbestand der Delikte über die Wegnahme einer fremden Sache ist mit dem Diebstahl in § 242 I StGB normiert. Werden hierbei die in § 243 I Nr. 1 bis 7 StGB normierten Regelbeispiele verwirklicht und bezieht sich die Tat nicht auf eine geringwertige Sache, besteht ein besonders schwerer Fall des Diebstahls. Nach den §§ 244 f. StGB kann der Diebstahl zum Diebstahl mit Waffen, (schweren) Bandendiebstahl sowie dem (schweren) Wohnungseinbruchsdiebstahl qualifiziert werden. Für den Familiendiebstahl und den Diebstahl geringwertiger Sachen besteht nach §§ 247, 248a StGB ein Strafantragserfordernis.

Die Unterschlagung (§ 246 I StGB) ist ein selbstständiger Straftatbestand, jedoch subsidiär zu Tatbeständen mit höherem Strafmaß.

Wird zusätzlich zur Wegnahme ein qualifiziertes Nötigungsmittel eingesetzt, kommt der Straftatbestand des (schweren) Raubes (§§ 249 ff. StGB) oder des (schweren) räuberischen Diebstahls (§ 250 StGB bzw. §§ 250, 250 StGB) in Betracht, welche im Fall des Todes eines anderen zum Raub mit Todesfolge (§§ 249, 251 StGB) bzw. zum räuberischen Diebstahl mit Todesfolge (§§ 252, 251 StGB) qualifiziert werden.

Aufgrund der Parallelen ist die (räuberische) Erpressung trotz des umstrittenen Charakters als Selbstschädigungsdelikt im Rahmen der Straftaten des Eigentums dargestellt.

Grundtatbestand der Delikte über die Beschädigung oder Zerstörung fremder Sachen ist § 303 StGB. Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung und Veränderung von Daten sowie die Computersabotage stehen nach § 303a StGB bzw. § 303b StGB unter Strafe. Nach § 303c StGB ist teilweise ein Strafantrag erforderlich. Die gemeinschädliche Sachbeschädigung ist in § 304 StGB normiert, die Zerstörung von Bauwerken in § 305 StGB.

Der unbefugte Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b StGB), die Entziehung elektrischer Energie (§ 248c StGB) und die Pfandkehr (§ 289 StGB) sind im Rahmen der Straftaten gegen spezialisierte Vermögenswerte sowie der räuberische Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB) im Rahmen der gemeingefährlichen Straftaten dargestellt.

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