01. Die (gefährliche) Körperverletzung (§§ 223, 224 StGB)

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§ 223 I StGB normiert mit der Körperverletzung das Grunddelikt der Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit. Hierauf aufbauend finden sich in den §§ 224 I, 226 II und § 340 StGB Qualifikationen und in §§ 226 I, § 226a und § 227 StGB Erfolgsqualifikationen. Die fahrlässige Körperverletzung ist nach § 229 StGB strafbar. Die Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB) und die Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB) sind eigenständige Delikte.

Für die Körperverletzung nach § 223 und § 229 StGB besteht nach § 230 StGB ein Strafantragserfordernis. § 228 StGB beschränkt die Einwilligung in die Körperverletzung.

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