03. Die abstrakte Normenkontrolle

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Die abstrakte Normenkontrolle ermöglicht es einem begrenzten Kreis von Antragsstellern abstrakt und losgelöst von einem konkreten Sachverhalt die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm vor dem BVerfG überprüfen zu lassen.

Die Zulässigkeit und Begründetheit einer abstrakten Normenkontrolle kann nach folgendem Schema geprüft werden

  1. Zulässigkeit
    1. Zuständigkeit des BVerfG nach Art. 94 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG
    2. Antragsberechtigung
    3. Antragsgegenstand
    4. Antragsgrund
    5. Objektives Klarstellungsinteresse
    6. Form und (keine) Frist
  2. Begründetheit
    1. Formelle Verfassungsmäßigkeit der beanstandeten Norm
    2. Materielle Verfassungsmäßigkeit der beanstandeten Norm

A. Zulässigkeit der abstrakten Normen­kontrolle

I. Zuständigkeit des BVerfG nach Art. 94 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG

Die Zuständigkeit des BVerfG für die abstrakte Normenkontrolle folgt aus Art. 94 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 78 ff. BVerfGG.

II. Antragsberechtigung

Nach Art. 94 I Nr. 2 GG, § 76 I BVerfGG ist antragsberechtigt

  1. die Bundesregierung, somit nach Art. 62 GG der Bundeskanzler und die Bundesminister,
  2. eine Landesregierung oder
  3. ein Viertel der Mitglieder des Bundestags, die als Einheit auftreten und identische Zwecke verfolgen, somit nur einheitlich artikulieren und sich nur von derselben Bevollmächtigten vertreten lassen, da ansonsten Sinn und Zweck der (verfassungs-)gesetzlichen Begrenzung der Antragsberechtigung beliebig unterlaufen werden könnten.[1]

Gesetzlich nicht geregelt ist der Beitritt zu einem bereits gestelltem abstrakten Normenkontrollantrag, während der Beitritt zu einem Organstreit (§ 65 I BVerfGG), zum Bund-Länder-Streit (§ 69 BVerfGG), zur konkreten Normenkontrolle (§ 82 II BVerfGG) und zur Verfassungsbeschwerde (§ 94 V 1 BVerfGG) geregelt ist. Gegen einen Verfahrensbeitritt im Wege einer Gesamtanalogie spricht, dass

  1. die abstrakte Normenkontrolle als einziges nicht gesetzlich geregelt ist und somit eine Regelungslücke fernliegt, da geschlussfolgert werden kann, dass vom Gesetzgeber kein Verfahrensbeitritt gewollt ist,
  2. für den Beitritt kein rechtlicher Bedarf besteht, da eine einmal zulässig erhobene abstrakte Normenkontrolle zur vollumfänglichen Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsnorm führt.

Oder in den Worten des BVerfGG:

Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 Abs. 1 BVerfGG legen die Antragsberechtigung im abstrakten Normenkontrollverfahren abschließend fest. Danach steht das Instrument der abstrakten Normenkontrolle nicht jedem beliebigen Teil, sondern nur einem Viertel der Mitglieder des Deutschen Bundestages zur Verfügung. Einer Erweiterung des Kreises der Antragsberechtigten im Wege der Analogie sind Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 Abs. 1 BVerfGG nicht zugänglich. Demgemäß ist für die Zulassung des Beitritts einzelner Bundestagsabgeordneter zu einem bereits eingeleiteten abstrakten Normenkontrollverfahren in Analogie zu den oben genannten Regelungen, die ein eigenes Antragsrecht voraussetzen und im Übrigen lediglich die Beitrittsbefugnis von Verfassungsorganen betreffen, kein Raum (vgl. BVerfGE 68, 346 [349 f.]).
Gegenstand der abstrakten Normenkontrolle ist allein die von subjektiven Rechten und Rechtsauffassungen unabhängige Frage, ob ein bestimmter Rechtssatz gültig oder ungültig ist. Bedeutung und Funktion des Antrags erschöpfen sich darin, den Anstoß zur gerichtlichen Kontrolle in einem objektiven Verfahren zu geben. Ist das Verfahren in Gang gesetzt, sind für den weiteren Verlauf Anträge und Anregungen der Antragsteller nicht mehr erforderlich (vgl. BVerfGE 68, 346 [349 ff.] m. w. N.). Deshalb bedarf es der Eröffnung der Möglichkeit des nachträglichen Verfahrensbeitritts für einzelne Mitglieder des Bundestages nicht.

BVerfGE 156, 1 (5 f.).

III. Antragsgegenstand

Gegenstand einer abstrakten Normenkontrolle ist Bundesrecht- oder Landesrecht. Hierzu erfasst sind sämtliche abstrakt-generellen Regelungen mit Außenwirkung, somit auch Rechtsverordnungen, die im formellen Sinne kein Gesetz sind.

Erforderlich ist das Vorliegen eines abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahrens (Art. 78, 77 GG) und die Verkündung der Norm (Art. 82 GG), nicht jedoch dessen Inkrafttreten. Eine „vorbeugende“ Normenkontrolle besteht nicht.

IV. Antragsgrund

Nach Art. 94 I Nr. 2 GG müssen Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel in Hinblick auf die Vereinbarung von

  1. Bundesrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder
  2. Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht bestehen.

Einschränkender ist nach § 76 I Nr. 1 BVerfGG dahingegen erforderlich, dass der Antragsteller die beanstandete Norm für nichtig hält. Umstritten ist, ob diese Einschränkung eine zulässige Konkretisierung des Art. 94 I Nr. 2 GG darstellt.

BVerfG[2] h.L.[3]
Lehre § 76 I Nr. 1 BVerfGG konkretisiert die Anforderungen an den Antragsgegenstand, wie nach Art. 94 II 1 GG a.F. vorgesehen. § 76 I Nr. 1 BVerfGG ist teilnichtig oder bei verfassungskonformer Auslegung nicht abschließend insoweit Zweifel als Antragsgrund nicht ausreichen.
Begründung Der Bundesgesetzgeber kann die Voraussetzungen nach Art. 94 II 1 Var. 2 GG a.F. näher ausgestalten. Die eingeräumte Konkretisierungsoption erlaubt aufgrund des Vorrangs der Verfassung keinen Widerspruch zum insofern eindeutigen Wortlaut des GG.

V. Objektives Klarstellungs­interesse

Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist ein „besonderes objektives Interesse“ an der verfassungsrechtlichen Prüfung der beanstandeten Norm erforderlich. Dieses wird jedoch bereits durch den Antrag indiziert und besteht, sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte ersichtlich sind oder wenn von der zur Prüfung gestellten Norm unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr Rechtswirkungen ausgehen kann.[4]

VI. Form und (keine) Frist

Nach § 23 I BVerfGG ist der Antrag zur Einleitung einer abstrakten Normenkontrolle schriftlich einzureichen, zu begründen und die erforderlichen Beweismittel anzugeben. Insbesondere erfüllt eine „gewöhnliche“ E-Mail nicht die Schriftform.[5]

Die abstrakte Normenkontrolle unterliegt keiner Frist, im Einzelfall kann jedoch aufgrund Zeitanlaufs das objektive Klarstellungsinteresse fehlen.

B. Begründetheit der abstrakten Normen­kontrolle

Im Rahmen der Begründetheit ist die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit der beanstandeten Norm zu prüfen.

Nachweise

[1] Vgl. BVerfGE 68, 346 (350).

[2] Vgl. BVerfGE 96, 133 (137 f.) = BVerfG NJW 1998, 589 m.w.N.

[3] Vgl. Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge/Rozek, 64. EL August 2024, BVerfGG § 76 Rn. 46 m.w.N.

[4] BVerfGE 52, 63 (80) = BVerfG NJW 1979; BVerfGE 127, 293 (319) = JuS 2011, 572 m.w.N. und Anmerkung v. Sachs.

[5] So BVerfG, Beschl. v. 22.07.2021 – 2 BvC 17/21.

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