BVerfG, Urt. v. 31.10.2023 – 2 BvR 900/22 – Wiederaufnahme zuungunsten des Freigesprochenen

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Leitsätze

zum Urteil des Zweiten Senats vom 31. Oktober 2023

– 2 BvR 900/22 –

Wiederaufnahme zuungunsten des Freigesprochenen

1. Das grundrechtsgleiche Recht des Art. 103 Abs. 3 GG enthält kein bloßes Mehrfachbestrafungsverbot, sondern ein Mehrfachverfolgungsverbot, das Verurteilte wie Freigesprochene gleichermaßen schützt.

2. Es entfaltet seine Wirkung auch gegenüber dem Gesetzgeber, wenn dieser die gesetzlichen Voraussetzungen für eine erneute Strafverfolgung durch die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens schafft.

3. Das in Art. 103 Abs. 3 GG statuierte Mehrfachverfolgungsverbot trifft eine Vorrangentscheidung zugunsten der Rechtssicherheit gegenüber der materialen Gerechtigkeit. Diese Vorrangentscheidung steht einer Relativierung des Verbots durch Abwägung mit anderen Rechtsgütern von Verfassungsrang nicht offen, sodass dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wiederaufnahmerechts insoweit kein Gestaltungsspielraum zukommt.

4. Art. 103 Abs. 3 GG umfasst nur eine eng umgrenzte Einzelausprägung des Vertrauensschutzes in rechtskräftige Entscheidungen. Er schützt den Einzelnen allein vor erneuter Strafverfolgung aufgrund der allgemeinen Strafgesetze, wenn wegen derselben Tat bereits durch ein deutsches Gericht ein rechtskräftiges Strafurteil ergangen ist.

5. Im Rahmen dieses begrenzten Schutzgehalts verbietet Art. 103 Abs. 3 GG die Wiederaufnahme von Strafverfahren zum Nachteil des Grundrechtsträgers nicht generell, jedenfalls aber die Wiederaufnahme aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel.6. Freigesprochene dürfen darauf vertrauen, dass die Rechtskraft des Freispruchs nur aufgrund der zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft geltenden Rechtslage durchbrochen werden kann. Der Grundsatz ne bis in idem erkennt die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in ein freisprechendes Strafurteil an und Art. 103 Abs. 3 GG verleiht diesem Vertrauensschutz Verfassungsrang.

IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde […] mittelbar gegen § 362 Num­mer 5 Strafprozessordnung (StPO) […] hat das Bundesverfassungsgericht – Zweiter Senat – durch 

Urteil

für Recht erkannt:

  1. § 362 Nummer 5 der Strafprozessordnung in der Fassung […] vom 21. Dezember 2021 […] ist mit Artikel 103 Absatz 3 des Grundgesetzes, auch in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grund­satz des Vertrauensschutzes (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes), unvereinbar und nichtig.
  2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 20. April 2022 – 2 Ws 62/22, 2 Ws 86/22 – und der Beschluss des Landgerichts Verden vom 25. Februar 2022 – 1 Ks 148 Js 1066/22 (102/22) – verletzen den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 3 des Grundgesetzes, auch in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Verden zurückverwiesen.
  3. […]
  4. […]

Gründe:

[1] Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Fragen, ob die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens zuungunsten eines rechtskräftig Freigesprochenen aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel mit Art. 103 Abs. 3 GG vereinbar und ob die neue Regelung rückwirkend anwendbar ist.

[2] A.I.1. Die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens zuungunsten eines Angeklagten ist in § 362 StPO geregelt. Mit dem Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung – Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten des Verurteilten gemäß § 362 StPO und zur Änderung der zivilrechtlichen Verjährung (Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit) vom 21. Dezember 2021 (BGBl I S. 5252) wurde die Norm um eine weitere Fallgruppe (Nr. 5) ergänzt. Die Vorschrift lautet seither:

§ 362 StPO Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Angeklagten ist zulässig,

  1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Gunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
  2. wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zugunsten des Angeklagten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
  3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat;
  4. wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder außergerichtlich ein glaubwürdiges Geständnis der Straftat abgelegt wird;
  5. wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Beweisen dringende Gründe dafür bilden, dass der freigesprochene Angeklagte wegen Mordes (§ 211 des Strafgesetzbuches), Völkermordes (§ 6 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches), des Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechens gegen eine Person (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 des Völkerstrafgesetzbuches) verurteilt wird.

[3] 2. Die ersten vier Wiederaufnahmegründe und damit die vorausgehende Fassung des § 362 StPO lassen sich auf die Reichsstrafprozessordnung vom 1. Februar 1877 (RGBl S. 253 ff.) zurückführen.

[4 – 21] …

[22] II. Der Beschwerdeführer wurde mit seit dem 21. Mai 1983 rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Stade vom 13. Mai 1983 vom Vorwurf der Vergewaltigung und des Mordes freigesprochen. Nach Einführung des § 362 Nr. 5 StPO stellte die zuständige Staatsanwaltschaft im Februar 2022 beim Landgericht Verden (nachfolgend: Landgericht) einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach dieser Vorschrift und auf Erlass eines Haftbefehls. Das Landgericht erklärte den Wiederaufnahmeantrag mit Beschluss vom 25. Februar 2022 für zulässig und ordnete Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer an. Die hiergegen gerichtete Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht Celle (nachfolgend: Oberlandesgericht) mit Beschluss vom 20. April 2022 […]

[23] Mit seiner unmittelbar gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts und des Landgerichts sowie mittelbar gegen § 362 Nr. 5 StPO gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 103 Abs. 3 GG sowie aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

[24] § 362 Nr. 5 StPO sei verfassungswidrig und könne auch nicht verfassungskonform ausgelegt werden. Die Norm stelle keine bloße Grenzkorrektur des Art. 103 Abs. 3 GG dar. Die neue Vorschrift sei gegenüber den bisherigen Wiederaufnahmegründen wesensverschieden. Anlass für ihre Einführung seien nicht etwa aufgekommene Zweifelsfragen im Zusammenhang mit einem der bisherigen Wiederaufnahmegründe. Auch stelle die Neuregelung keine Fortschreibung der bisherigen Wiederaufnahmegründe des § 362 StPO dar; diese beträfen die Manipulation der Beweisführung (Nr. 1–3) beziehungsweise stammten aus der Sphäre des Täters (Nr. 4), der durch das Geständnis auf den Schutz durch das Doppelverfolgungsverbot verzichte.

[25] Die Wertung des Gesetzgebers, dass durch einen erwiesenermaßen ungerechtfertigten Freispruch der Rechtsfrieden und das Gerechtigkeitsgefühl der Bevölkerung in mindestens ebenso starkem Maße beeinträchtigt werde wie durch die Verurteilung eines unschuldigen Angeklagten […], missachte die Funktion des Strafverfahrens. Zu seinen verfahrensrechtlichen Vorkehrungen gehöre, dass nur der Verurteilte nach § 359 Nr. 5 StPO neue Tatsachen oder Beweismittel geltend machen könne. Diese Besserstellung sei von Verfassungs wegen geboten und dürfe nicht durch eine gleichgewichtige Urteilskorrektur zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs ausgehöhlt werden. Der in den Gesetzesmaterialien angeführte Begriff der Unerträglichkeit sei emotionalisiert und unbestimmt und daher nicht geeignet, als rechtssicheres Kriterium für die Kodifizierung von Ausnahmen vom Grundsatz ne bis in idem zu dienen. Die dort zum Ausdruck kommende Annahme, die „sehr hohe Schwelle“ der dringenden Gründe für eine Verurteilung sichere die Verhältnismäßigkeit der Gesamtregelung ab, verfehle die Verdachtslage bei der Wiederaufnahme. Denn allen Urteilen liege ein Eröffnungsbeschluss und damit die Annahme des hinreichenden Tatverdachts zugrunde. Es sei rational nicht vermittelbar, dass dieser eine mindere Intensität aufweise als der dringende Tatverdacht nach § 114 Abs. 2 Nr. 4 StPO. Daher sei nicht sichergestellt, dass eine Verurteilung mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Schließlich verstoße die Beseitigung der Rechtskraft des freisprechenden Urteils gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Rückwirkungsverbot.

[26 – 51] …

[52] B. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. […]

[53] C. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer ist verfassungswidrig. Ihre Rechtsgrundlage, der mittelbar angegriffene § 362 Nr. 5 StPO, verstößt gegen Art. 103 Abs. 3 GG (I.). Zudem verletzt seine Anwendung auf Freisprüche, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung am 30. Dezember 2021 rechtskräftig waren, das Rückwirkungsverbot aus Art. 103 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (II.)

[54] I. § 362 Nr. 5 StPO verstößt gegen Art. 103 Abs. 3 GG. Dieses grundrechtsgleiche Recht verbietet dem Gesetzgeber die Regelung der Wiederaufnahme eines Strafverfahrens zum Nachteil des Grundrechtsträgers aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel (1.). Damit ist § 362 Nr. 5 StPO nicht vereinbar (2.).

[55] 1. Art. 103 Abs. 3 GG enthält ein Mehrfachverfolgungsverbot auch gegenüber dem Gesetzgeber (a). Diese verfassungsrechtliche Entscheidung zugunsten der Rechtssicherheit gegenüber der materialen Gerechtigkeit ist abwägungsfest und eröffnet dem Gesetzgeber bei der Regelung der Wiederaufnahme eines Strafverfahrens keinen Spielraum (b). Als abwägungsfestes Verbot ist Art. 103 Abs. 3 GG eng auszulegen; soweit sein Schutzgehalt reicht, verbietet er dem Gesetzgeber die Eröffnung einer Wiederaufnahmemöglichkeit zum Nach­teil des Grundrechtsträgers aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel (c).

[56] a) Art. 103 Abs. 3 GG gewährt einem Verurteilten oder Freigesprochenen ein subjektives grundrechtsgleiches Recht, das zunächst unmittelbar an die Strafgerichte und Strafverfolgungsorgane gerichtet ist (aa). Die gleiche Wirkung entfaltet Art. 103 Abs. 3 GG gegenüber dem Gesetzgeber, wenn dieser die gesetzlichen Voraussetzungen für eine erneute Strafverfolgung durch die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens schafft (bb).

[57] aa) Der Grundsatz, dass niemand wegen derselben Tat mehrmals bestraft werden darf (ne bis in idem), beschreibt das Prinzip des Strafklageverbrauchs, das Strafgerichte und Strafverfolgungsorgane als Verfahrenshindernis von Amts wegen in jedem Stadium des Strafverfahrens zu beachten haben.[1] Soweit dieser Grundsatz eine erneute Strafverfolgung aufgrund der allgemeinen Strafgesetze betrifft, ist er durch Art. 103 Abs. 3 GG zum verfassungsrechtlichen Verbot erhoben worden.[2] Dabei gestaltet Art. 103 Abs. 3 GG das zunächst abstrakte Prinzip des Strafklageverbrauchs als grundrechtsgleiches Recht aus. Er gewährt dem Einzelnen Schutz, den dieser als individuelle Rechtsposition geltend machen kann.[3]

[58] Dieser Schutz kommt Verurteilten wie Freigesprochenen gleichermaßen zu (1) und steht bereits der erneuten Strafverfolgung entgegen (2).

[59] (1) Träger des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 3 GG sind nicht nur Verurteilte, sondern auch Freigesprochene.[4]

[60] Der Wortlaut des Art. 103 Abs. 3 GG ließe zwar eine Auslegung dahingehend zu, dass diese Bestimmung nur nach einer vorangegangenen Verurteilung greift. Eine solche Beschränkung des grundrechtsgleichen Rechts auf Verurteilte hat jedoch weder der historische Verfassungsgeber vorgesehen (a), noch wird Art. 103 Abs. 3 GG in der Praxis der Strafgerichte und Strafverfolgungsbehörden in diesem Sinne verstanden (b). Sie widerspräche zudem dem Zweck des grundrechtsgleichen Rechts (c).

[61 – 66] …

[67] (b) Die strafrechtliche Praxis unter dem Grundgesetz versteht Art. 103 Abs. 3 GG als verfassungsrechtliche Verankerung des Grundsatzes ne bis in idem und wendet ihn auf Schuld- und Freisprüche gleichermaßen an, ohne dies auch nur im Ansatz zu problematisieren. Das verfassungsrechtliche Schrifttum übernimmt dieses Verständnis als Schutzgehalt des Art. 103 Abs. 3 GG.

[68] …

[69] (c) Das den Freispruch einschließende Verständnis des Art. 103 Abs. 3 GG trägt seinem grundrechtsgleichen Charakter Rechnung. Jedes Strafverfahren stellt unabhängig von seinem Ausgang eine erhebliche Belastung für den Einzelnen dar. Zweck des grundrechtsgleichen Schutzes ist die Zusicherung, dass jeder wegen derselben Tat diesen Belastungen nur einmal ausgesetzt sein soll.[5] Art. 103 Abs. 3 GG bezweckt die Verhinderung von Grundrechtseingriffen durch das Strafverfahren, verbürgt also die „Einmaligkeit der Strafverfolgung“[6] , nicht nur die „Einmaligkeit der Sühne“. Der Einzelne soll darauf vertrauen können, wegen eines konkreten individualisierten Sachverhalts nicht erneut vom Staat belangt und mit den Belastungen eines Strafverfahrens überzogen zu werden.[7]

[70] Auch aus Entstehungsgeschichte und Zweckrichtung ergibt sich, dass Art. 103 Abs. 3 GG über seinen Wortlaut hinaus nicht allein vor einer Verurteilung, sondern auch bereits vor allen Maßnahmen schützt, deren Zweck die mögliche Verurteilung ist.[8] Art. 103 Abs. 3 GG enthält ein Mehrfachverfolgungsverbot, kein bloßes Mehrfachbestrafungsverbot.

[71] Aufgabe des Strafprozesses ist es, den Strafanspruch des Staates um des Schutzes der Rechtsgüter Einzelner und der Allgemeinheit willen in einem justizförmigen Verfahren durchzusetzen und hierdurch einen gerechten Schuldausgleich zu bewirken.[9] Darf der Täter aber nicht erneut bestraft werden, kann ein gleichwohl geführtes Strafverfahren diese Funktion nicht erfüllen. Ohne die Möglichkeit einer Bestrafung entfällt die Legitimationsgrundlage dafür, den Einzelnen mit den Belastungen eines Strafverfahrens zu überziehen. Ein um seiner selbst willen geführtes Strafverfahren, an dessen Ende kein Strafausspruch erfolgen darf, würde den Einzelnen zum bloßen Objekt der Strafverfolgung herabsetzen.[10] Strafprozessrechtlich stellt Art. 103 Abs. 3 GG deshalb ein Verfahrenshindernis dar, das als solches bereits der erneuten Einleitung eines Strafverfahrens entgegensteht.[11]

[72] Gegenüber dem Gesetzgeber entfaltet Art. 103 Abs. 3 GG keine andere Wirkung, wenn dieser die gesetzlichen Voraussetzungen für eine erneute Strafverfolgung durch die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens schafft.[12]

[73] …

[74] Das in Art. 103 Abs. 3 GG gegenüber den Strafverfolgungsorganen statuierte Verbot mehrfacher Strafverfolgung wäre praktisch wirkungslos, wenn die einfachgesetzliche Ausgestaltung als Wiederaufnahmeverfahren eine erneute Strafverfolgung und gegebenenfalls Verurteilung ermöglichen könnte.[13] Ungeachtet der strafprozessrechtlichen Frage, ob ein Urteil bereits mit der Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag aufgehoben oder ob nur der aus dem ersten Urteil folgende Strafklageverbrauch beseitigt wird […] , ermöglicht das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme die erneute Strafverfolgung wegen derselben Tat unter Durchbrechung der Rechtskraft eines früheren Urteils. Soll Art. 103 Abs. 3 GG als individuelles grundrechtsgleiches Recht vor einer erneuten Verurteilung gerade auch wegen der Belastungen schützen, die mit einer erneuten Strafverfolgung verbunden sind, muss es auch die gesetzlichen Regelungen erfassen, die dies strafprozessual ermöglichen.[14]

[75] Das Mehrfachverfolgungsverbot des Art. 103 Abs. 3 GG trifft eine Vorrangentscheidung zugunsten der Rechtssicherheit gegenüber der materialen Gerechtigkeit (aa). Sie steht einer Relativierung des Verbots durch Abwägung mit anderen Rechtsgütern von Verfassungsrang nicht offen (bb), so dass dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wiederaufnahmerechts insoweit kein Gestaltungsspielraum zukommt (cc).

[76] aa) Art. 103 Abs. 3 GG gewährt dem Prinzip der Rechtssicherheit Vorrang vor dem Prinzip der materialen Gerechtigkeit.

[77] Die Figur der Rechtskraft prägt alle rechtsstaatlichen Entscheidungen.[15] Sie entfaltet insbesondere dann ihre Bedeutung, wenn die Sachentscheidung materiell-rechtlich unrichtig ist oder durch Veränderungen der tatsächlichen Grundlagen unrichtig geworden ist.[16] […] Unabhängig davon kann die Rechtskraft staatlicher Akte, insbesondere von Gerichtsentscheidungen, im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit grundsätzlich ungeachtet ihrer inhaltlichen Richtigkeit nicht mehr durchbrochen werden.[17] Wirkt die Rechtskraft einer Entscheidung zugunsten eines Adressaten, wird ihre Bedeutung durch den Aspekt des Vertrauensschutzes verstärkt.[18] In diesen Fällen steht sie im Spannungsverhältnis zum Gebot materialer Richtigkeit und Gerechtigkeit.[19]

[78] Da sowohl das Prinzip der materialen Gerechtigkeit als auch das Prinzip der Rechtssicherheit mit Verfassungsrang ausgestattet sind, ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, welchem der beiden Prinzipien im konkreten Fall der Vorzug gegeben werden soll.[20] Etwas anderes gilt jedoch, wenn das Grundgesetz diese Entscheidung bereits selbst getroffen hat.[21] Eine solche Entscheidung beinhaltet Art. 103 Abs. 3 GG. Indem Art. 103 Abs. 3 GG bestimmt, dass wegen derselben Tat keine erneute Bestrafung erfolgen darf, hat das Grundgesetz für den Anwendungsbereich dieser Bestimmung, mithin den Bereich strafgerichtlicher Urteile, bereits entschieden, dass dem Prinzip der Rechtssicherheit Vor­rang vor dem Prinzip der materialen Gerechtigkeit zukommt.

[79] bb) Die in Art. 103 Abs. 3 GG zugunsten der Rechtssicherheit getroffene Vorrangentscheidung ist absolut. Damit ist das grundrechtsgleiche Recht des Art. 103 Abs. 3 GG abwägungsfest. Zwar folgt dies noch nicht zwingend aus dessen Wortlaut (1) oder Entstehungsgeschichte (2). Jedoch ergibt sich aus der Systematik (3) und dem Sinn und Zweck (4) der Bestimmung, dass diese Entscheidung des Grundgesetzes strikte Geltung beansprucht. Nichts anderes folgt aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (5).

[80] (1) Der ebenso knappe wie strikte Wortlaut spricht zunächst dafür, dass der von Art. 103 Abs. 3 GG gewährte Schutz absolut ist.[22] Allerdings weisen auch einige andere Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte keine ausdrücklichen Vorbehalte oder Einschränkungen auf. Gleichwohl ist allgemein anerkannt, dass sie verfassungsimmanenten Schranken unterliegen.

[81] …

[82] (3) Bei systematischer Betrachtung erscheint Art. 103 Abs. 3 GG jedoch abwägungsfest.

[83] Art. 103 Abs. 3 GG stellt eine besondere Ausprägung des im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Vertrauensschutzes dar, die ausschließlich für strafrechtliche Verfahren gilt. Als Sonderregelung mit eigenständigem Gehalt geht Art. 103 Abs. 3 GG in seinem Schutzgehalt über die allgemeinen Prinzipien hinaus, die ihrerseits bereits das Vertrauen in eine rechtskräftige Entscheidung schützen und eine übermäßige Beeinträchtigung der Interessen des Einzelnen verhindern. Dieser weiterreichende Vertrauensschutz beruht darauf, dass ihm unbedingter Vorrang gegenüber den grundsätzlich berechtigten Korrekturinteressen zukommt, die der Gesetzgeber ansonsten wie in anderen Sachbereichen auch (vgl. oben Rn. 77) berücksichtigen könnte.

[84] Art. 103 Abs. 3 GG korrespondiert in Bezug auf diese Unbedingtheit mit Art. 103 Abs. 2 GG. Auch diese Norm stellt eine auf das Strafrecht beschränkte Sonderregelung zu allgemeinen verfassungsrechtlichen Prinzipien dar. Als Spezialfall des allgemeinen Rückwirkungsverbots und anders als dieses verbietet Art. 103 Abs. 2 GG dem Strafgesetzgeber ausnahmslos, rückwirkende Strafgesetze zu erlassen. Dieses besondere Rückwirkungsverbot wirkt somit absolut und ist einer Abwägung nicht zugänglich.[23] Ein gleichlaufendes Verständnis des Art. 103 Abs. 3 GG als abwägungsfestes Recht komplementiert diesen materiell-rechtlichen Schutz des Einzelnen im Bereich des Strafrechts auf der verfahrensrechtlichen Ebene.

[85 – 86] …

[87] (4) Auch Sinn und Zweck des Art. 103 Abs. 3 GG sprechen dafür, dass die Norm absolute Geltung beansprucht. Sowohl die individuelle als auch die gesell­schaftliche Zweckrichtung des Art. 103 Abs. 3 GG verlangen die verbindliche Entscheidung zugunsten der Rechtssicherheit. Dies lässt eine Relativierung seines Schutzes nicht zu.

[88] Der Zweck des Art. 103 Abs. 3 GG als Individualrecht besteht zunächst darin, den staatlichen Strafanspruch um der Rechtssicherheit des Einzelnen willen zu begrenzen.[24] Der Einzelne soll darauf vertrauen dürfen, dass er nach einem Urteil wegen des abgeurteilten Sachverhalts nicht nochmals belangt werden kann.[25] Das grundrechtsgleiche Recht dient damit […] zugleich der Freiheit und der Menschenwürde des Betroffenen. Es verhindert, dass der Einzelne – gegebenenfalls im Rahmen eines Prozesses „ad infinitum“ […] – zum bloßen Objekt der Ermittlung der materiellen Wahrheit herabgestuft wird. Deshalb unterliegt die Strafverfolgung einem geregelten Verfahren, nach dessen Abschluss mittels eines Sachurteils eine weitere Strafverfolgung wegen derselben Tat ausscheidet. Art. 103 Abs. 3 GG beschränkt damit die Durchsetzung des Legalitätsprinzips.[26] […] Wäre dem Gesetzgeber vorbehalten, die Abwägung zwischen Rechtssicherheit und staatlichem Strafanspruch anders zu treffen, könnte Art. 103 Abs. 3 GG selbst das Vertrauen des Angeklagten in den Bestand des in seiner Sache ergangenen Strafurteils und damit Rechtssicherheit für den Einzelnen nicht begründen.

[89] Daneben dient die Rechtskraft einer Entscheidung auch dem Rechtsfrieden.[27] Es besteht ein vom Einzelnen unabhängiges Bedürfnis der Gesellschaft an einer endgültigen Feststellung der Rechtslage.[28] Daher hat sich die moderne rechtsstaatliche Ordnung gegen die Erreichung des Ideals absoluter Wahrheit und für die in einem rechtsförmigen Verfahren festzustellende, stets nur relative Wahrheit entschieden. Auch das Strafrecht gebietet keine Erforschung der Wahrheit „um jeden Preis“.[29] Insoweit sichert die Rechtskraft den dauerhaften Geltungsanspruch gerichtlicher Entscheidungen. Rechtsmittel tragen dem Umstand Rechnung, dass jede Entscheidung fehlerhaft und daher korrekturbedürftig sein kann; sie erhöhen damit die Richtigkeitsgewähr. Die Möglichkeit, ein Verfahren durch Rechtsmittel unaufhörlich weiterzuführen, beziehungsweise die Möglichkeit der Wiederaufnahme, es von Neuem zu beginnen, würde jedoch fortwährende Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsspruchs zulassen und damit das Vertrauen in die Effektivität der Streitentscheidung durch die Rechtsprechung beeinträchtigen.

[90 – 93] …

[94] c) Als abwägungsfestes Verbot ist das grundrechtsgleiche Recht des Art. 103 Abs. 3 GG in Abgrenzung zu den allgemeinen rechtsstaatlichen Garantien eng auszulegen (aa). Soweit dieser Schutzgehalt reicht, ist dem Gesetzgeber die Eröffnung einer Wiederaufnahme zum Nachteil des Grundrechtsträgers aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel versagt (bb).

[95] aa) Art. 103 Abs. 3 GG umfasst nur eine eng umgrenzte Einzelausprägung des Vertrauensschutzes in rechtskräftige Entscheidungen (1). Er schützt den Einzelnen allein vor erneuter Strafverfolgung aufgrund der allgemeinen Strafgesetze (2), wenn wegen derselben Tat (3) bereits durch ein deutsches Gericht (4) ein rechtskräftiges Strafurteil (5) ergangen ist.

[96 – 113] …

[114] Im Rahmen dieses begrenzten Schutzgehalts verbietet Art. 103 Abs. 3 GG dem Gesetzgeber die Wiederaufnahme von Strafverfahren zum Nachteil des Grundrechtsträgers nicht generell (1), jedenfalls aber die Wiederaufnahme aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel (2).

[115] (1) Die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens kann auch darauf gerichtet sein, ein mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbarendes Urteil aufzuheben, ohne dass eine Änderung des materiellen Ergebnisses im Vordergrund steht. Ist dies der Fall, ist Art. 103 Abs. 3 GG nicht berührt (a). Auch Regelungen, die aus anderen Gründen auf die Aufhebung eines Strafurteils zielen, verbietet Art. 103 Abs. 3 GG nicht (b).

[116 – 117] …

[118] Dies betrifft insbesondere die Wiederaufnahme von Strafverfahren gemäß § 362 Nr. 1–4 StPO.[30] Diese Bestimmungen stellen immanente Schranken des Art. 103 Abs. 3 GG dar.[31] Inwieweit sie den allgemeinen verfassungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen […], bedarf hier keiner Entscheidung.

[119] […] Ziel der Wiederaufnahme ist in allen diesen Fällen nicht notwendig ein im Ergebnis anderes Urteil, sondern primär die Wiederholung des fehlerbehafteten Verfahrens.

[120] Die Wiederaufnahmemöglichkeit entfaltet damit Vorwirkungen auf das eigentliche Strafverfahren. Wahrheits- und Rechtspflichten im gerichtlichen Verfahren werden dadurch neben ihrer Strafbewehrung verstärkt. Eine Manipulation des Verfahrens kann nicht dadurch lohnenswert erscheinen, dass ein – für den Angeklagten möglicherweise günstiges – rechtskräftiges Urteil erreicht wird. […]

[121] Ein Urteil mit einem solch schwerwiegenden Mangel verfehlt die Anforderungen an ein justizförmiges, rechtsgeleitetes Verfahren. Die Wahrung dieser Anforderungen ist jedoch unverzichtbare rechtsstaatliche Voraussetzung für einen gerechten Schuldspruch.[32] Die Möglichkeit, ein unter solchen Mängeln gefundenes Urteil aufzuheben und das Verfahren zu wiederholen, sichert den Geltungsanspruch des Urteils und damit die rechtsstaatliche Autorität des Strafverfahrens ab.

[122] …

[123] (2) Demgegenüber verbietet Art. 103 Abs. 3 GG dem Gesetzgeber die Wiederaufnahme aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel, die vorrangig auf eine inhaltlich „richtigere“ Entscheidung zielt (a). Weder ein zwischenzeitlich gewandeltes Verfassungsverständnis (b) noch grundrechtlich geschützte Belange der Opfer und Opferangehörigen (c) führen zu einem anderen Ergebnis.

[124] (a) Die Korrektur eines Strafurteils mit dem Ziel, eine inhaltlich „richtigere“ und damit materiell gerechtere Entscheidung herbeizuführen, lässt sich mit der von Art. 103 Abs. 3 GG getroffenen unbedingten Vorrangentscheidung zugunsten der Rechtssicherheit gegenüber der materialen Gerechtigkeit nicht vereinbaren.

[125] Bereits das Reichsgericht, auf dessen Rechtsprechung zum Grundsatz ne bis in idem Art. 103 Abs. 3 GG inhaltlich Bezug nimmt […], ging davon aus, dass die Einleitung einer neuen Strafverfolgung auch dann ausgeschlossen sein sollte, wenn Tatsachen oder Beweise, die erst „nach eingetretener Rechtskraft des Urteiles zum Vorschein gekommen sind, vorher aber nicht bekannt und nicht zur Sprache gebracht worden waren, die That unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkte strafbar erscheinen lassen“[33] . Es knüpfte an die der Reichsstrafprozessordnung von 1877 zugrundeliegenden Gesetzesmaterialien an, die betonten, „aufgrund neuer Thatsachen aber [lasse] der Entwurf die Wiederaufnahme des Urtheils zum Nachtheil des Angeklagten in keinem Fall zu“.[34]

[126] Der Zweck einer Wiederaufnahme aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel erschöpft sich darin, eine mögliche Diskrepanz zwischen dem Inhalt eines Strafurteils und der materiell-rechtlichen Wirklichkeit, die sich nachträglich offenbart, zu beseitigen. Soweit eine solche Wiederaufnahme vorgesehen ist, gibt der Gesetzgeber der materialen Gerechtigkeit Vorrang vor der Rechtssicherheit. Dies läuft Art. 103 Abs. 3 GG zuwider.

[127] Die Rechtssicherheit, die durch das justizförmig zustande gekommene Urteil geschaffen wurde, erstreckt sich darauf, dass sie nicht durch das Auftauchen neuer Tatsachen oder Beweismittel infrage gestellt wird.[35] Der Rechtsstaat nimmt die Möglichkeit einer im Einzelfall vielleicht unrichtigen Entscheidung vielmehr um der Rechtssicherheit willen in Kauf,[36] namentlich auch dann, wenn diese Unrichtigkeit auf nachträglich hervortretenden Umständen beruht.[37] Diese ziehen die Rechtsförmigkeit und Rechtsstaatlichkeit des vorausgegangenen Strafverfahrens nicht in Zweifel und begründen daher auch keinen schwerwiegenden Mangel der ergangenen Entscheidung. Deshalb zielt die Wiederaufnahme aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel nicht darauf, den Geltungsanspruch der ergangenen Entscheidung zu stärken, sondern stellt diese, im Gegenteil, zur Disposition. Aber gerade im Falle eines Freispruchs bedarf es der Autorität eines rechtskräftigen Urteils. Aufgabe und Funktion eines Urteils und dessen Rechtskraft bestehen darin, die Rechtslage zu dem für das Gericht maßgeblichen Zeitpunkt durch die Rechtsbeständigkeit des Inhalts der Entscheidung verbindlich festzustellen und hierdurch Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu schaffen.[38]

[128] (b) Art. 103 Abs. 3 GG hat auch nicht aufgrund einer gewandelten Verfassungswirklichkeit eine veränderte Bedeutung erhalten, in deren Folge dem Gesetzgeber die Gestaltung einer – womöglich eng umgrenzten – Wiederaufnahme aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel offen stünde.

[129 – 132] …

[133] Zwar kann nach der Kammerrechtsprechung aus der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG ein Anspruch gegen den Staat auf effektive Strafverfolgung dort folgen, wo der Einzelne nicht in der Lage ist, erhebliche Straftaten gegen seine höchstpersönlichen Rechtsgüter abzuwehren, und ein Verzicht auf die effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in das Gewaltmonopol des Staates und einem allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit und Gewalt führen kann.[39] Der Anspruch auf effektive Strafverfolgung verbürgt jedoch kein bestimmtes Ergebnis, sondern verpflichtet die Strafverfolgungsorgane grundsätzlich nur zu einem (effektiven) Tätigwerden.[40] Die Gründe für eine Wiederaufnahme zulasten des Angeklagten aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel wurzeln jedoch nicht in gravierenden Mängeln der Strafverfolgung an sich und insbesondere nicht in der Nichtverfolgung einer Straftat. Ein Freispruch steht vielmehr am Ende eines Strafverfahrens, das gerade nicht eingestellt, sondern durchgeführt worden ist. Das Vertrauen der Opfer und deren Angehöriger in die rechtsförmige und effektive Strafverfolgung kann daher durch Freisprüche grundsätzlich nicht erschüttert werden.

[134] Insbesondere der Verweis auf die fortlaufende Verbesserung der Ermittlungsmethoden stellt die Rechtsstaatlichkeit früherer Strafverfolgung nicht infrage. Wird die Aufklärung ungelöster Fälle mithilfe früher nicht verfügbarer Erkenntnismittel möglich, bestätigt dies vielmehr die rechtsstaatliche Unbedenklichkeit der früheren, wenn auch in der Sache unvollständigen Ergebnisse. Technischen Fortschritt unterstellt, kann eine spätere und daher mit moderneren Methoden geführte Aufklärung die Chance besserer Erkenntnisse in sich tragen. Sie kann aber auch durch den Umstand belastet sein, dass nicht alle für das zuerst geführte Verfahren relevanten Beweismittel auch im zweiten Verfahren noch zur Verfügung stehen oder ebenso ertragreich sind, wie sie es im ersten Verfahren waren. Dem steht indes das weit gewichtigere Ziel zeitnaher Aufklärung und Verurteilung von Straftaten gegenüber. Letzteres liegt nicht nur im Interesse des Angeklagten und der Allgemeinheit, sondern insbesondere auch der Opfer und ihrer Angehörigen. […] Ein Strafprozess, der wegen des grund­­sätzlich stets möglichen Auftauchens neuer Tatsachen oder Beweismittel faktisch nie ende, würde für die Opfer beziehungsweise für ihre Hinterbliebenen eine erhebliche seelische Belastung darstellen, die das Bedürfnis an einer inhaltlich richtigen Aufklärung und Urteilsfindung immer weiter zurücktreten lasse, je mehr Zeit nach der Tat verstrichen sei.

[135] Ohnehin geht der Anspruch auf effektive Strafverfolgung nicht über die Erzwingung einer Anklage und die Verfahrensrechte als Nebenkläger hinaus. Die inhaltliche Korrektur eines Strafurteils, namentlich eine Verurteilung anstelle eines Freispruchs, ist hiervon nicht umfasst.[41] Der Staat ist nur zur Strafverfolgung selbst, nicht auch zu ihrem Erfolg im Sinne der Ermittlung der absoluten Wahrheit verpflichtet, erst recht nicht im Wege der Wiederaufnahme bereits rechtskräftig abgeschlossener Verfahren.

[136] 2. Die hier mittelbar angegriffene Norm des § 362 Nr. 5 StPO verstößt danach gegen Art. 103 Abs. 3 GG. Sie erlaubt für den Bereich des Strafrechts (a) eine erneute Strafverfolgung derselben Tat, über die bereits ein rechtskräftiges Strafurteil ergangen ist (b), in erster Linie mit dem Ziel der inhaltlichen Korrektur des Urteils (c), und läuft damit dem Schutzgehalt des Art. 103 Abs. 3 GG zuwider (d).

[137 – 141] …

[142] II. Zudem verletzt die Anwendung des § 362 Nr. 5 StPO auf Verfahren, die bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung durch rechtskräftigen Freispruch abgeschlossen waren, das Rückwirkungsverbot aus Art. 103 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

[143 – 146] …

[147] Soweit § 362 Nr. 5 StPO die Wiederaufnahme auch für Verfahren ermöglicht, die bereits zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens rechtskräftig abgeschlossen waren (a), liegt darin eine „echte“ Rückwirkung (b), die auch nicht ausnahmsweise zulässig ist (c).

[148 – 151] …

[152] c) Die mit der Neuregelung des § 362 Nr. 5 StPO einhergehende „echte“ Rückwirkung ist verfassungsrechtlich nicht ausnahmsweise zulässig. Die Voraussetzungen der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten Ausnahmen liegen nicht vor. Freigesprochene dürfen auf die Rechtskraft des Urteils und die Begrenzung der Rechtskraftdurchbrechung nach alter Rechtslage vertrauen (aa). Auch zwingende Gründe des Gemeinwohls bestehen nicht; insbesondere sind die Maßgaben, die der Senat für die Beurteilung der rückwirkenden Regelung der Vermögensabschöpfung herangezogen hat,[42] nicht auf die Einführung des neuen Wiederaufnahmegrundes zulasten des Angeklagten über­tragbar (bb).

[153] aa) Freigesprochene dürfen darauf vertrauen, dass die Rechtskraft des Freispruchs nur aufgrund der bis­he­r­igen Rechtslage durchbrochen werden kann. Der Grundsatz ne bis in idem erkennt die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in ein freisprechendes Strafurteil an, und Art. 103 Abs. 3 GG verleiht diesem Vertrauensschutz Verfassungsrang.

[154] § 362 Nr. 5 StPO dient auch nicht dazu, rechtliche Zweifel zu klären. Im Gegenteil besteht über die Rechtskraft eines Freispruchs gerade im Fall neuer Tatsachen oder Beweismittel vollständige Klarheit. […]

[155] Die Unverjährbarkeit der von § 362 Nr. 5 StPO erfassten Delikte gebietet keine andere Bewertung. Gerade für unverjährbare Delikte kann erst ein Freispruch die weitere Strafverfolgung ausschließen. Er trifft, anders als das Institut der Verjährung,[43] eine ausdrückliche staatliche Entscheidung darüber, dass die Voraussetzungen für die Bestrafung eines bestimmten Verhaltens nicht erfüllt sind, und knüpft hieran den Ausschluss erneuter Strafverfolgung. Daher entfaltet ein Freispruch eine noch stärkere Zäsurwirkung als der Eintritt der Verfolgungsverjährung.[44]

[156] Unerheblich ist, ob der Betroffene zum Zeitpunkt seines Freispruchs wusste, dass das Urteil materiell-rechtlich falsch war. In Fortsetzung des Grundsatzes in dubio pro reo schützen der Grundsatz ne bis in idem und Art. 103 Abs. 3 GG den Freigesprochenen gerade unabhängig von dessen materiell-rechtlicher Schuld.[45] Angesichts der Selbstbelastungsfreiheit und des Rechts auf Schweigen darf dem Freigesprochenen nicht nachträglich angelastet werden, dass er ein unrichtiges, aber für ihn günstiges Urteil nicht korrigiert.

[157 – 160] …

[161] D.I. Gemäß § 95 Abs. 3 BVerfGG ist § 362 Nr. 5 StPO für nichtig zu erklären.

[162 – 163] …

[164] Die Entscheidung ist zu C. I. mit 6 : 2 Stimmen, im Übrigen einstimmig ergangen.

Nachweise

Zugunsten einer besseren Lesbarkeit wurden Nachweise im Fließtext in Fußnoten umgewandelt.

[1] vgl. BVerfGE 56, 22 (32); 162, 358 (371 f. Rn. 46).

[2] vgl. BVerfGE 3, 248 (251 f.); 12, 62 (66); 23, 191 (202); 56, 22 (32).

[3] vgl. BVerfGE 56, 22 (32); 162, 358 (371 Rn. 46); BVerfGK 13, 7 (11); vgl. auch bereits BVerfGE 3, 248 (252).

[4] vgl. BVerfGE 12, 62 (66); 162, 358 (371 Rn. 46); BVerfGK 9, 22 (26).

[5] vgl. BVerfGE 56, 22 (31); BVerfGK 4, 49 (53).

[6] vgl. BGHSt 38, 54 (57); Appel, Verfassung und Strafe, 1998, S. 133; Schmidt-Aßmann, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 103 Abs. 3 Rn. 301 (Dez. 1992).

[7] vgl. BVerfGE 56, 22 (31).

[8] vgl. BVerfGE 12, 62 (66); 23, 191 (202); 65, 377 (381); 162, 358 (371 Rn. 46); BVerfGK 4, 49 (52); 13, 7 (11).

[9] vgl. BVerfGE 133, 168 (198 f. Rn. 55 f.).

[10] vgl. BVerfGE 133, 168 (197 ff. Rn. 53 ff.).

[11] vgl. BVerfGE 56, 22 (32); 162, 358 (371 f. Rn. 46); BVerfGK 13, 7 (11).

[12] vgl. BVerfGE 15, 303 (307).

[13] vgl. BVerfGE 15, 303 (307); BGHSt 5, 323 (331); Remmert, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 103 Abs. 3 Rn. 44 (Nov. 2018).

[14] vgl. BGHSt 5, 323 (331).

[15] vgl. BVerfGE 2, 380 (392 ff., 403 ff.); 60, 253 (269 ff.).

[16] vgl. BVerfGE 2, 380 (403 ff.); 20, 230 (235); 35, 41 (58); 117, 302 (315).

[17] vgl. BVerfGE 2, 380 (403 ff.).

[18] vgl. Sommermann, in: v. Mangoldt/Klein/ Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 304.

[19] vgl. BVerfGE 22, 322 (329); BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. September 2006 – 2 BvR 123/06 u.a. -, juris, Rn. 17; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Februar 2019 – 2 BvR 2136/17 -, Rn. 20.

[20] vgl. BVerfGE 3, 225 (237); 15, 313 (319); 22, 322 (329); 131, 20 (46 f.) m.w.N.

[21] vgl. für Art. 117 Abs. 1 GG BVerfGE 3, 225 (238 f.).

[22] vgl. Sodan, in: ders., GG, 4. Aufl. 2018, Art. 103 Rn. 31; Neumann, in: Festschrift für Heike Jung, 2007, S. 655 (661).

[23] vgl. BVerfGE 30, 367 (385); 95, 96 (132); 109, 133 (171 f.).

[24] vgl. BVerfGE 56, 22 (31 f.); vgl. auch bereits BVerfGE 3, 248 (253 f.).

[25] vgl. BVerfGE 56, 22 (31).

[26] vgl. BVerfGE 56, 22 (31 f.).

[27] vgl. BVerfGE 2, 380 (403); 56, 22 (31); 115, 51 (62).

[28] vgl. Greco, Strafprozesstheorie und materielle Rechtskraft, 2015, S. 346 ff. m.w.N.

[29] vgl. BGHSt 14, 358 (365); 31, 304 (309).

[30] vgl. Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Bd. 3, 3. Aufl. 2018, Art. 103 Abs. 3 Rn. 32 und 35; Nolte/Aust, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 7. Aufl. 2018, Art. 103 Rn. 222 f.; vgl. auch Kunig/Saliger, in: v. Münch/Kunig, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2021, Art. 103 Rn. 78; Degenhart, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 103 Rn. 84; Radtke, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 103 Rn. 47 f. (Aug. 2022); a.A. Sodan, in: ders., GG, 4. Aufl. 2018, Art. 103 Rn. 31 f.; Brade, AöR 146 (2021), S. 130 (167, 170); zweifelnd Neumann, in: Festschrift für Heike Jung, 2007, S. 655 (666); Höfling/Burkiczak, in: Friauf/Höfling, GG, Bd. 5, Art. 103 Rn. 173 ff. (IV/09); Remmert, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 103 Abs. 3 Rn. 62 (Nov. 2018).

[31] vgl. BVerfGE 3, 248 (252 f.); 65, 377 (384).

[32] vgl. BVerfGE 133, 168 (199 ff. Rn. 56 ff.).

[33] vgl. RGSt 2, 347 (348).

[34] vgl. Motive zu dem Entwurf einer Deutschen Strafprozessordnung nach den Beschlüssen der von dem Bundesrath eingesetzten Kommission, 1873, S. 174.

[35] vgl. auch BVerfGE 56, 22 (31); 65, 377 (383 und 385).

[36] vgl. BVerfGE 2, 380 (403).

[37] vgl. BVerfGE 56, 22 (31).

[38] vgl. BVerfGE 47, 146 (161).

[39] vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 – 2 BvR 2699/10 -, Rn. 10; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 – 2 BvR 1568/12 -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 – 2 BvR 987/11 -, Rn. 20; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2020 – 2 BvR 1763/16 -, Rn. 35 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Dezember 2022 – 2 BvR 378/20 -, Rn. 53.

[40] vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Dezember 2022 – 2 BvR 378/20 -, Rn. 56.

[41] vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 – 2 BvR 2699/10 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 – 2 BvR 987/11 -, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 – 2 BvR 1568/12 -, Rn. 24; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2020 – 2 BvR 1763/16 -, Rn. 42; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Dezember 2022 – 2 BvR 378/20 -, Rn. 56 f.

[42] BVerfGE 156, 354.

[43] vgl. BVerfGE 25, 269 (286 f.); 156, 354 (413 Rn. 158 f.).

[44] vgl. Gerson, StV 2022, S. 124 (128 f.).

[45] vgl. Kaspar, GA 2022, S. 21 (35).

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BVerfG, Urt. v. 31.10.2023 – 2 BvR 900/22 – Wiederaufnahme zuungunsten des Freigesprochenen

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