31. Leitentscheidung zu den Grundrechten

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BVerfG, Urt. v. 31.10.2023 – 2 BvR 900/22 – Wiederaufnahme zuungunsten des Freigesprochenen

zum Schutzbereich des grundrechtsgleichen Rechts des Art. 103 III GG als Mehrfachbestrafungsverbot und Mehrfachverfolgungsverbot, zum Vorrang der Rechtssicherheit gegenüber der materiellen Gerechtigkeit, dem Ausschluss der Abwägung mit anderen Rechtsgütern von Verfassungsrang, dem fehlenden Gestaltungs­spielraum des Gesetzgebers und der Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit von § 362 Nr. 5 StPO.

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