Öffentliche Baurecht (VerwR BT1)

03. Besonderheiten baurechtlicher Klagen & Anträge

Geschätzte Lektüre: 10 Minuten 103 views

Bei Klagen und Anträgen im öffentlichen Baurecht und somit auch in Gutachten mit Schwerpunkten im Baurecht sind ergänzend zum allgemeinen Verwaltungsprozessrecht einzelne Besonderheiten und Konstellationen hervorzuheben.

Die Zulässigkeit und Begründetheit einer Klage mit Schwerpunkten im Baurecht kann nach folgendem (komprimierten) Schema geprüft werden:

  1. Sachentscheidungskompetenz des Gerichts & Zulässigkeit der Klage
    1. Das Bestehen der deutschen Gerichtsbarkeit
    2. Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 I 1 VwGO
    3. Die statthafte Verfahrensart
    4. Verfahrensartabhängige Sachentscheidungsvoraussetzungen
    5. Klagebefugnis
    6. Zuständigkeit des Gerichts
    7. Beteiligten-, Prozess- und Postulationsfähigkeit
    8. Ordnungsgemäße Klageerhebung bzw. Antragstellung
    9. Allgemeines RechtsschutzbedürfnisX
    10. Keine andere Rechtshängigkeit oder entgegenstehende Rechtskraft
  2. Objektive Klagehäufung nach § 44 VwGO
  3. Beiladung nach § 65 VwGO
  4. Begründetheit der Klage bzw. des Antrags

A. Sachentscheidungskompetenz des Gerichts & Zulässigkeit einer Klage bzw. eines Antrags

I. Das Bestehen der deutschen Gerichtsbarkeit

Dieser Abschnitt ist noch in Vorbereitung.

II. Die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges

Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs richtet sich grundsätzlich nach § 40 I 1 VwGO, sofern keine abdrängende Sonderzuweisung besteht und erfordert das Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art, was bei streitentscheidenden Normen aus dem Bauplanungs- oder Bauordnungsrecht besteht. Der Verwaltungsrechtsweg ist schließlich eröffnet, wenn keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit oder eine abdrängende Sonderzuweisung besteht.

III. Die statthafte Verfahrensart

Die statthafte Verfahrensart richtet sich nach dem Klagebegehren bzw. Antragsbegehren (§ 88 VwGO). Bei der Ermittlung der statthaften Verfahrensart ist neben dem grundsätzlichen „Ziel“ des Klägers oder Antragstellers auch die Dringlichkeit (Eilverfahren) und die Feststellungswirkung etwaiger bestehender Baugenehmigungen, ablehnender Bauantragsbescheide, bauaufsichtlicher Maßnahmen oder Bebauungs-, Bauleitplanungs- oder Flächennutzungspläne zu berücksichtigen.

Umstritten ist insbesondere die negative Feststellungswirkung eines bestandskräftigen ablehnenden Baubescheids und ist nach Ansicht des BVerwG zu verneinen.[1]

Hervorzuheben ist die/der

  1. Versagungsgegenklage (Verpflichtungsklage) gegen Versagung des Erlasses einer Baugenehmigung nach § 42 I Var. 2 VwGO, Art. 68 I 1 Hs. 1 BayBO, sowie inzidente Überprüfung entgegenstehender Festsetzungen eines Bebauungsplans,
  2. Verpflichtungsklage gegen eine mit modifizierten Auflagen erteilte vom Antrag abweichende Genehmigung nach …,
  3. Anfechtungsklage gegen abtrennbare Nebenbestimmung einer vom Antrag abweichenden Genehmigung nach …,
  4. Anfechtungsklage gegen die vorherige Zurückstellung des Bauantrags (§ 15 BauGB) nach …,
  5. Anfechtungsklage gegen bauaufsichtliche Maßnahmen (Art. 75 f. BayBO), wie die Baueinstellungsverfügung (Art. 75 BayBO), die Beseitigungsanordnung (Art. 76 1 BayBO) und die Nutzungsuntersagung (Art. 76 2 BayBO) nach …,
  6. Normenkontrollantrag gegen einen Bauleitplan nach § 47 I VwGO, sowie
  7. Popularklage gegen einen Bauleitplan nach Art. 98 4 BV.

[Die obere Auflistung wird noch ergänzt und ist in Vorbereitung]

Einstweiliger Rechtsschutz wird grundsätzlich nach Maßgabe des § 123 VwGO gewährt, die vorrangige Anwendung der §§ 80, 80a VwGO nach § 123 V VwGO bei der Statthaftigkeit der Anfechtungsklage in der Hauptsache ist zu berücksichtigten.

Wurde eine Baugenehmigung erteilt, besteht aufgrund des Verwaltungsakts mit Doppelwirkung ein dreipoliges Rechtsverhältnis und § 80a VwGO findet Anwendung.

IV. Verfahrensartabhängige Sachentscheidungs­vor­aus­setzungen

Hierauf folgen nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsprozessrechts die verfahrensartabhängigen Sachentscheidungsvoraussetzungen. Ein Vorverfahren bedarf es (in Bayern) nach § 68 I 2 Hs. 1, II VwGO i.V.m. Art. 12 I, II AGVwGO nicht.

V. Klagebefugnis und Antragsbefugnis

Bei Klagen und Anträgen gegen die Versagung des Erlasses einer Baugenehmigung, der Erteilung mit modifizierten Auflagen, abtrennbaren Nebenbestimmungen oder gegen die vorherige Zurückstellung eines Bauantrags folgt die Klagebefugnis bzw. Antragsbefug aus der Darlegung der Möglichkeit einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung zu haben aus Art. 68 I 1 Hs. 1 BayBO.

Bei der Drittanfechtung einer Baugenehmigung kommt es darauf an, ob sich der Antragsteller möglicherweise auf die Verletzung einer auch seinem Schutz dienenden Norm berufen kann. Hierfür ist nach der Schutznorm­theorie jeweils zu ermitteln, ob eine Rechtsnorm lediglich dem Allgemeinwohl oder auch dem Schutz Einzelner dient und der Kläger bzw. Antragsteller Teil dieses Personenkreises ist. Während im Bauordnungsrecht umstritten ist, ob Art. 6 BayBO eine drittschützende Norm darstellt, wird dies für Art. 64 und 66 BayBO verneint. Im Bauplanungsrecht kann zwischen generell und partiell drittschützenden Normen differenziert werden, die wie nachfolgend gruppiert werden können. Die Rechtsverletzung kann infolge einer Zustimmung (Präklusion) von vornherein ausscheiden.

Bereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB)Innenbereich (§ 34 BauGB)Außenbereich (§ 35 BauGB)
Genereller Drittschutz
  1. Gebietserhaltungsanspruch (Festsetzungen in Bebauungsplänen zur Art der Nutzung)
  2. Gebietsprägungserhaltungsanspruch (Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Baugebiets)
  3. Festsetzungen in Bebauungsplänen zum Maß der Nutzung sofern ausnahmsweise erkennbar die Interessen der Bewohner geschützt werden sollen.

Nur im homogenen Innenbereich:

  1. Gebietserhaltungsanspruch (nur Art der baulichen Nutzung aus § 34 II BauGB i.V.m. §§ 1 ff. BauNVO)
  2. Gebietsprägungserhaltungsanspruch (Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Baugebiets)
Partieller Drittschutz
  1. § 15 I 2 BauNVO („Belästigungen oder Störungen“)
  2. § 31 II BauGB („Würdigung nachbarlicher Interessen“)

Im homogenen Innenbereich:

  1. § 31 II BauGB („Würdigung nachbarlicher Interessen“)
  2. § 34 II BauGB i.V.m. § 15 I 2 BauNVO („Belästigung oder Störung“)

Im heterogenen Innenbereich:

  1. § 34 IIIa 1 Nr. 3 BauGB („unter Würdigung nachbarlicher Interessen“) [str.]
  2. Innenbereichsvorhaben gegenüber Innenbereichsbebauung („Einfügen“)
  3. Innenbereichsvorhaben gegenüber angrenzender Außenbereichsbebauung („sonstiger Öffentlicher Belang“)
  1. § 35 III 1 Nr. 3 BauGB („schädliche Umwelteinwirkungen“)
  2. § 35 III 1 Nr. 6 Alt. 2 BauGB („Hochwasserschutz“)
  3. § 35 III 1 BauGB („insbesondere“, folglich sonstige nachteilige Wirkungen)

Vom persönlichen Schutzbereich erfasst ist hierbei insbesondere

  1. Eigentümer, Miteigentümer und Wohnungseigentümer,
  2. Nießbraucher
  3. Erbbauberechtigte und
  4. der durch eine Auflassungsvormerkung gesicherte Käufer.

Mieter und Pächter sind dahingegen nicht vom Schutzbereich erfasst. Ihre Rechte nimmt nach Art. 66 III 3 Bay­BO der Eigentümer war.

Eine weiterreichende Antragsbefugnis, welche auch Mieter als Nachbarn beinhaltet (soweit deren drittschützenden Belange relevant werden) gilt im Rahmen von Normenkontrollanträgen nach § 47 VwGO. Auch im Immissionsschutzrecht gilt ein abweichender Nachbarbegriff.

VI. Zuständigkeit des Gerichts

Nach § 45 VwGO ist für Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht, das Verwaltungsgericht zuständig. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach § 52 Nr. 1 VwGO i.V.m. Art. 1 II Nr. 1 – 6 AGVwGO anhand des Regierungsbezirks, auf die sich die Streitigkeit bezieht.

§ 52 Nr. 1 VwGO
Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes: In Streitigkeiten, die sich auf […] ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk […] der Ort liegt.

Art. 1 II AGVwGO | Bayerische Verwaltungsgerichtsbarkeit
Die bayerischen Verwaltungsgerichte haben ihren Sitz

  1. in München für den Regierungsbezirk Oberbayern,
  2. in Regensburg für die Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz,
  3. in Bayreuth für den Regierungsbezirk Oberfranken,
  4. in Ansbach für den Regierungsbezirk Mittelfranken,
  5. in Würzburg für den Regierungsbezirk Unterfranken,
  6. in Augsburg für den Regierungsbezirk Schwaben.

VII. Beteiligten-, Prozess- und Postulationsfähigkeit

Die Beteiligten-, Prozess- und Postulationsfähigkeit natürlicher und juristischer Personen lässt sich folgendermaßen zusammenfassen:

1. Der Kläger oder Antragssteller

BeteiligtenfähigkeitProzessfähigkeit
Natürliche Personen§ 61 Nr. 1 Var. 1 VwGO§ 62 I Nr. 1 VwGO
Aktiengesellschaften (AG)§§ 63 Nr. 1, 61 Nr. 1 Var. 2 VwGO i.V.m. § 1 I AktGvertreten durch ihrem Vorstand nach §§ 62 III VwGO, 78 I 1 AktG

[Die obere Auflistung wird noch ergänzt und ist in Vorbereitung]

2. Der Beklagte oder Antragsgegner

Die Bestimmung des Beklagten bzw. Antragsgegners ist mit der (zumindest in Bayern) im Rahmen der Begründetheit zu bestimmenden Passivlegitimation zu ermitteln.

Es macht nur Sinn eine Klage bzw. einen Antrag gegen denjenigen zu richten, der zugleich auch passivlegitimiert ist.

Beklagte / AntragstellerBeteiligtenfähigkeitVertretung durch
Freistaat Bayern§ 61 Nr. 1 Var. 2 VwGO
(als juristische Person des
öffentlichen Rechts)
Landratsamt (als Staatsbehörde) nach § 62 III VwGO i.V.m. Art. 37 I, VI LKrO, Art. 13 AGVwGO und § 3 I 1 Nr. 1, II 1 LABV
Kreisfreie Gemeinde
Große Kreisstadt§ 61 Nr. 1 Var. 2 VwGO
(als juristische Person des
öffentlichen Rechts)
vertreten durch den Oberbürgermeister nach § 62 III VwGO i.V.m. Art. 38 I 1 GO i.V.m. Art. 34 I 2 GO
Delegationsgemeinde

[Die obere Auflistung wird noch ergänzt und ist in Vorbereitung]

VIII. Ordnungsgemäße Klageerhebung bzw. Antragstellung

Die Klage ist bei Verfahren im ersten Rechtszug nach § 81 VwGO schriftlich zu erheben, bei der Erhebung durch einen Anwalt besteht nach §§ 55d, 55a III  1 VwGO die Pflicht zur Nutzung des sog. besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA). …

Die Frist ist abhängig vom konkreten Verfahren.

Die Anfechtungsklage ist nach § 74 I 2, II VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des ablehnenden Verwaltungsakts zu erheben. Dies gilt nach § 74 II, I 2 VwGO auch für eine Verpflichtungsklage, wenn der Antrag auf Vornahme eines zuvor beantragten Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

IX. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

Dieser Abschnitt ist noch in Vorbereitung.

X. Keine andere Rechtshängigkeit oder entgegenstehende Rechtskraft

Dieser Abschnitt ist noch in Vorbereitung.

B. Objektive Klagehäufung nach § 44 VwGO

Dieser Abschnitt ist noch in Vorbereitung.

C. Beiladung nach § 65 VwGO

Einer Beiladung nach § 65 II VwGO bedarf es vor allem dann, wenn die Aufhebung einer Baugenehmigung zulasten des Begünstigten verfolgt wird. Dies gilt auch im einstweiligen Rechtsschutz, sofern keine Gefahr der Vereitelung des Rechtsschutzziels droht.

D. Begründetheit der Klage bzw. des Antrags

Die Klage bzw. der Antrag ist begründet, soweit er sich gegen den richtigen Beklagten richtet und soweit das jeweilige Klagebegehren Aussicht auf Erfolg hat.

I. Die Passivlegitimation

Im Rahmen der Ermittlung ist (auch basierend auf dem Beklagten) zu ermitteln, wer in welcher Funktion zuständig ist. Nach Art. 53 I 2 BayBO ist für „den Vollzug [der BayBO] sowie anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften für die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie die Nutzung und Instandhaltung von Anlagen […] die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist“. Hierbei handelt es sich nach Art. 53 I 1 BayBO um die Kreisverwaltungsbehörden.

Untere BauaufsichtsbehördePassivlegitimation
Landratsamt als Staatsbehörde (Art. 54 I Hs. 1 BayBO, Art. 37 I 2 LKrO)Freistaat Bayern
Kreisfreie Gemeinde (Art. 53 I 1 BayBO i.V.m. Art. 9 I GO)Kreisfreie Gemeinde
Große Kreisstadt (Art. 9 II 1 GO i.V.m. § 1 Nr. 1 GrKrV)Große Kreisstadt (Art. 1 1 GO)
Kreisangehörige Delegationsgemeinden

Hat das Landratsamt nach Art. 54 I Hs. 1 BayBO, Art. 37 I 2 LKrO als Staatsbehörde gehandelt, ist nach § 78 I Nr. 1 VwGO der Freistaat Bayern als Rechtsträger des Landratsamts passivlegitimiert. Das Landratsamt handelt in der Regel als untere Bauaufsichtsbehörde für alle kreisangehörigen Gemeinden, die weder Große Kreisstädte noch Delegationsgemeinden sind.

Art. 54 I BayBO | Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden
Die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden sind Staatsaufgaben; für die Gemeinden sind sie übertragene Aufgaben.

Art. 37 I LKrO | Landratsamt 
1Das Landratsamt ist Kreisbehörde. 2Soweit es rein staatliche Aufgaben, insbesondere die staatliche Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden und über sonstige Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts wahrnimmt, ist es Staatsbehörde.

Hat eine kreisfreie Gemeinde nachArt. 53 I 1 BayBO i.V.m. Art. 9 I GO die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde im übertragenen Wirkungskreis wahrgenommen (Art. 54 I Hs. 2 BayBO i.V.m. Art. 8 GO) ist sie selbst passivlegitimiert.

Abweichend hiervon erfüllt eine Große Kreisstadt im übertragenenWirkungskreis nach Art. 9 II 1 GO i.V.m. § 1 Nr. 1 GrKrV die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde und sind ebenfalls selbst passivlegitimiert.

Kreisangehörigen Gemeinden, denen ganz oder teilweise nach Art. 53 II BayBO durch Rechtsverordnungen Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde übertragen wurden (De­legationsgemeinde), sind ebenfalls selbst passivlegitimiert. Die Übertragung ist in § 5 ZustVBau geregelt.

II. Überblick: Die Begründetheit baurechtlicher Klagen und Anträge

Die Voraussetzungen bzw. das Prüfungsschema der Begründetheit unterscheiden sich nach dem Begehren des Klägers bzw. Antragstellers.

Verfahren gegen Versagung, Erteilung unter Auflagen oder Erteilung eines BebauungsaktsPrüfung der Genehmigungsbedürftigkeit und formellen und materiellen Genehmigungsvoraussetzungen (vgl. VerwR BT1-04)

Nachweise

[1] Vgl. BVerwG NJW 1976, 340 = BVerwGE 48, 271 m.w.N.; a.A. BayVGH, Beschl. v. 23.11.2015 – 1 ZB 15.1978.

[2] x

[3] x

[4] x

[5] x

[6] x

[7] x

[8] x

[9] x

0 0 votes
Article Rating
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
guest
0 Kommentare
Oldest
Newest Most Voted
Inline Feedbacks
View all comments
Teile diese Seite

03. Besonderheiten baurechtlicher Klagen & Anträge

Oder kopiere den Link

Inhaltsverzeichnis
0
Would love your thoughts, please comment.x
DSGVO Cookie Consent mit Real Cookie Banner