Fall 1 – Ein Pavillon nicht zum ersten Mal am falschen Ort

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beruht auf BayVGH, Beschl. v. 11.03.2024 – 15 CS 24.116 mit Besprechung in Muckel JA 2025, 174

Art. 76 1 BayBO| § 80 II 1 Nr. 4, III, V VwGO | § 114 1 VwGO

Ermessensausübung bei Erlass baurechtliche Beseitigungsanordnung | Einstweiliger Rechtsschutz | Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

Sachverhalt

Im Rahmen einer Baukontrolle stellte das zuständige Landratsamt im Juni 2023 auf dem Grundstück des A in der Gemeinde Ottobrunn im Landkreis München einen Pavillon fest. Dieser ist mit Haken am Rand des Grundstücks an einer Sichtschutzwand unter (unterstelltem) Verstoß gegen die Vorschriften über Abstandsflächen aufgebaut. An derselben Stelle befand sich vor drei Jahren ein ähnlicher Pavillon, zu dessen Beseitigung A anschließend rechtskräftig verpflichtet worden war.

Mit Bescheid vom Oktober 2023 verpflichtete das Landratsamt A zur Beseitigung des Pavillons. Unter Rückgriff darauf, dass A durch sein Verhalten – der Errichtung eines Pavillons an Stelle des zuvor beseitigten Pavillons – eine besondere Ignoranz gegenüber gesetzlichen Bestimmungen zeige, wurde die sofortige Vollziehung angeordnet und ein Zwangsgeld angedroht. Zudem sei es (zutreffend) möglich, den Pavillon leicht und ohne Beschädigung abzubauen.

Gegen die Beseitigungsanordnung erhebt A Klage vor dem Verwaltungsgericht, die noch nicht entschieden ist. Zugleich erhebt er einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und führt aus, dass der Sofortvollzug nicht konkret, sondern nur floskelhaft begründet sei und es diesen nicht bedürfe, da öffentliche Interessen seiner Nachbarn abschließend durch die mögliche Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche gegen ihn gedeckt sei.

Hat der Antrag des A Aussicht auf Erfolg?

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