WikiJur
Das WikiJur ist ein Projekt mit dem Ziel, eine möglichst umfassende Wissenssammlung als Nachschlagewerk für das Jurastudium zu erstellen, das vor allem nach Ansprüchen bzw. Schemata sortiert ist und an dem sich jeder beteiligen kann.
Das WikiJur (Zusammenfassungen & Fälle) umfasst bisher ca. 190.000 Wörtern & 1.460.000 Zeichen mit einer geschätzten Lesedauer von ca 17,00 Stunden (1025+ min) und wird laufend erweitert (vgl. Changelog)
Die Inhalte des WikiJur stehen (zusammen mit allen weiteren Inhalten auf Recht vertieft) als einzelne Dokumente und Ausschnitte aus dem Jahresband zum Download zur Verfügung.
- Allgemeiner Teil des BGB (BGB AT)
- Schuldrecht (inkl. AGB, ProdHG & StVG)
- Sachenrecht
- Familienrecht [PLATZHALTER]
- Erbrecht [PLATZHALTER]
- Handelsrecht [PLATZHALTER]
- Gesellschaftsrecht [PLATZHALTER]
- Arbeitsrecht & AGG [PLATZHALTER]
- Zivilprozessrecht [PLATZHALTER]
- Recht gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Recht des geistigen Eigentums (IP)
- Kartellrecht (KartellR)
Zuletzt bearbeitet
A. Grundlagen des Kaufrechts
§ 433 BGB | Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag 1Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. 2Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. I. Unionsrechtliche Grundlagen und Richtlinien Verschiedene Aspekte des Kaufrechts sind von Richtlinien vollharmonisiert. Hervorzuheben ist insbesondere die Verbraucherrechterichtlinie Warenkaufrichtlinie Digitale-Inhalte-und-Dienstleistungen-Richtlinie 1. Die Verbraucherrechterichtlinie (RL 2011/83/EU) Die Verbraucherrechterichtlinie[1] gilt in der Fassung der Pauschalreiserichtlinie[2] und regelt Informationspflichten…
Zufälliger Artikel
B. Rechtssubjekte und Rechtsobjekte (inkl. Namensrecht)
I. Rechtssubjekte Rechtssubjekte sind Träger eigener Rechte und Pflichten, Rechtsträger und somit rechtsfähig. Unterschieden werden natürliche Personen und juristische Personen, welche wiederum in solche des Privatrechts und des öffentlichen Rechts unterteilt werden. ! Der Begriff „Rechtssubjekt“ findet sich nicht im BGB. Der 1. Abschnitt des BGB trägt die Überschrift „Personen“ und unterscheidet in Titel 1 „Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer“ und in Titel 2 „Juristische Personen“. 1. Natürliche Personen a. Rechtsfähigkeit natürlicher Personen Eine natürliche Person und somit rechtsfähig ist jeder geborene, noch lebende Mensch. Einem Verzicht, einer Teilrechtsfähigkeit oder Rechtsunfähigkeit (beispielsweise durch Differenzierung nach Staatsangehörigkeit, ethnischer Herkunft oder anderen Merkmalen…
Changelog
Nr. | Datum | WikiJur-Eintrag | VersionNr. | Bearbeiter | Beschreibung |
---|