
WikiJur
Das WikiJur ist ein Projekt mit dem Ziel, eine möglichst umfassende Wissenssammlung als Nachschlagewerk für das Jurastudium zu erstellen, das vor allem nach Ansprüchen bzw. Schemata sortiert ist und an dem sich jeder beteiligen kann.
Das WikiJur (Zusammenfassungen & Fälle) umfasst bisher ca. 210.000 Wörtern & 1.550.000 Zeichen mit einer geschätzten Lesedauer von ca 18,25 Stunden (1100+ min) und wird laufend erweitert (vgl. Changelog)
Die Inhalte des WikiJur stehen (zusammen mit allen weiteren Inhalten auf Recht vertieft) als einzelne Dokumente und Ausschnitte aus dem Jahresband zum Download zur Verfügung.
- Allgemeiner Teil des BGB (BGB AT)
- Schuldrecht (inkl. AGB, ProdHG & StVG)
- Sachenrecht
- Familienrecht [PLATZHALTER]
- Erbrecht [PLATZHALTER]
- Handelsrecht [PLATZHALTER]
- Gesellschaftsrecht
- Arbeitsrecht & AGG [PLATZHALTER]
- Zivilprozessrecht [PLATZHALTER]
- Recht gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Recht des geistigen Eigentums (IP)
- Kartellrecht (KartellR)
- Allgemeiner Teil des Strafrechts (StrafR-AT)
- Straftaten gegen das Leben nach §§ 211 – 222 StGB (StrafR-BT1) [PLATZHALTER]
- Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit nach §§ 223 – 231 StGB (StrafR-BT2)
- Straftaten gegen das Eigentum und spezialisierte Vermögenswerte nach §§ 242 – 256, 289, 303 – 305a StGB (StrafR-BT4)
- Straftaten gegen das Vermögen als Ganzes nach §§ 263 – 266b StGB (StrafR-BT5)
Zuletzt bearbeitet
A. Grundlagen des Kaufrechts
§ 433 BGB | Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag 1Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. 2Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. I. Unionsrechtliche Grundlagen und Richtlinien Verschiedene Aspekte des Kaufrechts sind von Richtlinien vollharmonisiert. Hervorzuheben ist insbesondere die Verbraucherrechterichtlinie Warenkaufrichtlinie Digitale-Inhalte-und-Dienstleistungen-Richtlinie 1. Die Verbraucherrechterichtlinie (RL 2011/83/EU) Die Verbraucherrechterichtlinie[1] gilt in der Fassung der Pauschalreiserichtlinie[2] und regelt Informationspflichten…
Zufälliger Artikel
B. Unzulässigkeit nach § 3 I UWG i.V.m. § 4 Nr. 1 UWG (Herabsetzung oder Verunglimpfung von Mitbewerbern)
Werturteile oder Tatsachenbehauptungen, die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönliche oder geschäftliche Verhältnisse eines Mitbewerbers betreffen und diesen herabsetzen oder verunglimpfen, können nach § 4 Nr. 1 UWG unlauter sein. Die Unzulässigkeit nach § 3 I UWG i.V.m. § 4 Nr. 1 UWG kann nach folgendem Schema geprüft werden Anwendbarkeit: Subsidiarität gegenüber § 6 UWG (Vergleichende Werbung) Werturteil oder Tatsachenurteil über einen Mitbewerber Herabsetzung oder Verunglimpfung Unlauterkeit der Herabsetzung oder Verunglimpfung (umfassende Interessenabwägung) § 4 Nr. 1 UWG | Mitbewerberschutz Unlauter handelt, wer die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; 1.…
Changelog
| Nr. | Datum | WikiJur-Eintrag | VersionNr. | Bearbeiter | Beschreibung |
|---|