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Zivilrecht
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Nach Rechtsgebieten sortiert: 43 Grundsätzlich ist die Anfechtungserklärung bedingungsfeindlich und befristungsfeindlich. Bedingungen oder Befristungen bewirken die Unwirksamkeit der Anfechtungserklärung. Eine Ausnahme gilt für Bedingungen, die nicht von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig sind, sondern bereits objektiv bestehen. Dies ist z.B. der Fall für die Frage bzw. Bedingung, dass ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Somit kann die Anfechtung einer Willenserklärung zum Kauf eines Gegenstands unter der Bedingung erklärt werden, dass der Vertrag wirksam zustande gekommen ist. Zum Teil wird bereits vertreten, dass es sich hierbei schon nicht um eine Bedingung handelt, sodass die Anfechtung dieser Ansicht folgend immer bedingungsfeindlich und befristungsfeindlich ist.
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Ein Anfechtungsrecht nach § 120 BGB besteht nur, wenn ein Erklärungsbote unbewusst falsch übermittelt. Bei einer bewusst falschen Übermittlung des Erklärungsboten finden die §§ 177 ff. BGB Anwendung. Ein Vertreter gibt eine eigene Willenserklärung ab, sodass keine falsche Übermittlung vorliegt.
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Eigenschaften sind alle rechtlichen oder tatsächlichen Merkmale einer Sache oder Person, die dieser für eine gewisse Dauer anhaften, für die Wertschätzung erheblich sind und nicht von äußeren Faktoren bestimmt werden.
Dies ist der Fall für das Material, aus dem ein Gegenstand besteht und für das Herstellungs- oder Baujahr. Bei Personen ist dies für die Zahlungsfähigkeit bei Kreditgeschäften gegeben, da diese sich in der Regel nicht kurzfristig ändert (z.B. Kündigungsschutz). Der Wert einer Sache wird jedoch lediglich von äußeren Faktoren bestimmt und stellt daher keine Eigenschaft dar. Auch die Schwangerschaft stellt keine Eigenschaft im Sinne des § 119 II BGB dar, da es sich um keinen Zustand von Dauer handelt.
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Nach § 142 BGB ist das angefochtene Rechtsgeschäft nichtig. Ein Schadensanspruch, besteht bei einer Anfechtung, wenn der Empfänger der Anfechtung auf die Gültigkeit der Erklärung vertraute, insofern die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit nicht kannte oder nicht kennen musste sowie keine Anfechtung wegen Täuschung oder widerrechtlicher Drohung vorliegt.
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Nach § 119 I 1 Alt. 1 BGB und § 119 I 1 Alt. 2 BGB besteht ein Anfechtungsgrund bei einem Inhaltsirrtum und einem Erklärungsirrtum. Nach § 123 I Alt. 1 BGB besteht ein Anfechtungsgrund bei einer Willenserklärung bestimmt durch arglistige Täuschung.
Kein Anfechtungsgrund liegt in einem Motivirrtum und beim verdeckten Kalkulationsirrtum. Der Erklärende irrt sich nicht hinsichtlich seiner Willenserklärung, sondern nur dem Motiv dahinter bzw. der Irrtum betrifft die vorherige Willensbildung.
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Eigenschaften sind alle rechtlichen oder tatsächlichen Merkmale einer Sache oder Person, die dieser für eine gewisse Dauer anhaften, für die Wertschätzung erheblich sind und nicht von äußeren Faktoren bestimmt werden.
Dies ist der Fall für die Herkunft und für den Künstler bzw. Urheber, Schöpfer und Hersteller eines Gegenstands. Die Belastung eines Gegenstands mit Rechten wie dem Pfandrecht stellt eine (rechtliche) Eigenschaft dar. Die Sachkunde stellt eine Eigenschaft einer Person dar. Keine Eigenschaft im Sinne des § 119 II BGB ist der Verkehrswert eines Gegenstands, da diese lediglich von äußeren Faktoren bestimmt wird.
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Beiträge zur Vertiefung:
Ohne jegliche Nachfragen oder anderweitige Interessenbekundungen des Mieters an dem Zustand der Mietsache muss der Vermieter nicht ungefragt hierüber Auskunft erteilen, sodass eine Täuschung durch Unterlassen über den tatsächlichen Zustand der Mietsache nicht gegeben ist. Unterlässt ein Mieter vor Anmietung einer Wohnung deren Besichtigung, obwohl hierzu Gelegenheit bestanden hätte, so…
10 Nach der Rechtsprechung des BGH bleibt der Erwerber einer Photovoltaikanlage trotz Stromeinspeisung ein Verbraucher (BGH, Urt. v. 09.01.2013 - VIII ZR 121/12), sodass K nach § 355 BGB als Verbraucher den Fernabsatzvertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen kann.
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Der Unternehmer ist nach Art. 246a § 1 II Nr. 1 nur "gegebenfalls" dazu verpflichtet, dass der Verbraucher im Widerrufsfall die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat.
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Nach § 312g II Nr. 1 BGB besteht kein Widerrufsrecht, wenn der Vertrag die Lieferung von Waren betrifft, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind.
Eine reine Benutzung führt nicht zum Erlöschen des Widerrufsrecht, da dem Verbraucher das Recht zusteht, die Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Ware zu prüfen.
Der Verbraucher kann seinen Widerruf ohne Angabe von Gründen erklären, sodass das Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen ist, wenn die Ware aus Versehen bestellt wurde oder die Artikelbeschreibung nicht der tatsächlichen Ware entspricht.
Grundsätzlich kann der Verkäufer die Rücknahme nicht ablehnen.
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3. In welchem Fall kann ein Verbraucher sein Widerrufsrecht bei einem Online-Kauf nicht ausüben?
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Beiträge zur Vertiefung:
Schuldrecht – Kein Widerrufsrecht nach automatischer Verlängerung eines Online-Abos verfasst von Ali Tahir Sen Einem Verbraucher steht das Recht, einen Fernabsatzvertrag zu widerrufen bei einem Vertrag über die Erbringungen von Dienstleistungen, mit einem anfänglichen kostenlosen Zeitraum, gefolgt von einem sich automatisch verlängernden kostenpflichtigen Zeitraum, nicht zu, wenn…
Allgemeine Geschäftsbedingungen, welche den „Lauf der Verjährungsfrist für Sachmängel“ vorverlegen, halten einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB nicht stand, wenn hierdurch die Verschuldenshaftung für Körper- und Gesundheitsschäden oder die einfach fahrlässige Haftung für sonstige Schäden ausgeschlossen oder begrenzt werden.
Verletzt der Gläubiger einer Geldforderung die im geschäftlichen E-Mail-Verkehr erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen und führt dies zur Zahlung an einen Dritten (Hacker), hat dies nicht zur Folge, dass die Forderung nach § 362 durch Erfüllung erlischt, sondern könnte höchstens einen Schadensersatzanspruch des Schuldners begründen, den er nach § 242 BGB der Forderung…
Ohne jegliche Nachfragen oder anderweitige Interessenbekundungen des Mieters an dem Zustand der Mietsache muss der Vermieter nicht ungefragt hierüber Auskunft erteilen, sodass eine Täuschung durch Unterlassen über den tatsächlichen Zustand der Mietsache nicht gegeben ist. Unterlässt ein Mieter vor Anmietung einer Wohnung deren Besichtigung, obwohl hierzu Gelegenheit bestanden hätte, so…
Auch im Fall einer zur Herstellung der Verkehrssicherheit erforderlichen Teilreparatur verstößt die Kombination fiktiver und konkreter Schadensberechnung gegen das „Vermischungsverbot“.
16 Der Dritte, dem die Bank die Maschine unter Abtretung ihres Herausgabeanspruchs übereignet hat, ist Eigentümer der Maschine. Dies liegt daran, dass er die Maschine gutgläubig erworben hat und der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten nach § 932 BGB möglich ist. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.03.1968 - VIII ZR 11/66 (Fräsmaschinen-Fall). Zwar ist erforderlich, dass der Eigentümer Besitz an der Sache erlangt, hier wurde jedoch die Übergabe durch die Abtretung des Herausgabeanspruchs ersetzt.
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Gemäß § 932 BGB kann ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten stattfinden, wenn der Erwerber bei Erwerb der Sache in gutem Glauben war und die Sache nicht dem Eigentümer abhandengekommen ist. In diesem Fall wurde die Vase dem Eigentümer durch Betrug entzogen und ist nicht abhandengekommen. K war gutgläubig und hat Eigentum erworben.
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Nach § 935 I BGB ist ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten ausgeschlossen, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen wurde, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen ist.
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5. K kauft auf einem Flohmarkt ein Fahrrad von V, der behauptet, es sei sein eigenes. Später stellt sich heraus, dass das Fahrrad gestohlen wurde. Ist K gutgläubig Eigentümer des Fahrrads geworden?
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Beiträge zur Vertiefung:
Dem gutgläubigen Erwerb kann ein grob fahrlässiges Handeln des Erwerbenden entgegenstehen. Im Fall des Erwerbs eines (Luxus-)Kraftfahrzeugs kann sich eine Bösgläubigkeit des Erwerbers trotz des Vorliegens eines Kraftfahrzeugbriefs ergeben, wenn besondere Umstände, wie das Vorliegen eines Straßenverkaufs oder das Fehlen einer Vollmacht oder im Fall eines Luxuswagens des Servicehefts, seinen…
7 Nach h.M. wird die analoge Anwendung im Rahmen des Bereicherungsrechts verneint, da es sich nicht um eine unerlaubt, sondern alltägliche und erlaubte Handlung handele.
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Trotz Kritik an der Rechtsprechung ist nach dieser weder (und anders als nach § 56 StGB) die Steuerungsfähigkeit, eine Vorstellung über den genauen Schaden noch das Erkennen der konkreten Gefahr für die Feststellung der Einsichtsfähigkeit erforderlich.
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2. Nach der Rechtsprechung erfordert die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen nach § 828 III ...
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Beiträge zur Vertiefung:
Der Minderjährigenschutz erstreckt sich durch das gesamte geltende Recht. Im Abschnitt der unerlaubten Handlung wird die Haftung des Minderjährigen nach § 828 BGB geregelt, der jedoch einen weitaus größeren Anwendungsbereich hat. Anhand des Urteils des OLG Celles betrachten wir diese näher.
0 Nach § 13 AGG besteht ein Beschwerderecht, nach § 14 AGG ein Leistungsverweigerungsrecht und nach § 15 AGG ein Anspruch auf Entschädigung und Schadensersatz. Zudem folgt aus § 16 AGG ein Maßregelungsverbot.
Ein Anspruch oder Recht auf (Wieder-)Einstellung bzw. Herstellung des Beschäftigungsverhältnisses besteht jedoch nicht (aus dem AGG), wie sich aus § 15 VI ergibt.
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Es liegt kein Verstoß gegen das AGG vor, wenn der Arbeitgeber angemessene Vorkehrungen trifft, um die Bedürfnisse der Person mit Behinderung zu erfüllen. Nach § 3 I AGG sind Arbeitgeber verpflichtet, angemessene Vorkehrungen zu treffen, um Menschen mit Behinderungen die Ausübung ihrer Tätigkeit zu ermöglichen. Flexible Arbeitszeiten können eine solche angemessene Vorkehrung darstellen. Darüber hinaus steht das Recht des Arbeitgebers, flexible Arbeitszeiten festzulegen, nicht im Widerspruch zum AGG, solange angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen getroffen werden.
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Aus dem Wortlauf der Norm ergibt sich, dass eine Benachteiligung aus Gründen der "Religion und Weltanschauung", des "Alters" und des "Geschlechts" zu verhindern oder zu beseitigen sind.
Anders sieht dies für die "Abstammung" (und auch für die "Heimat") aus. Diese fallen nicht unter das Merkmal der ethnischen Herkunft, da die ethnische Herkunft nicht mit der geografischen Herkunft gleichgesetzt werden kann. Ausführlich hierzu das Arbeitsgericht Stuttgart im "Ossi"-Fall (Urt. v. 15.04.2010, 17 Ca 8907/09). Es besteht jedoch ggbf. ein Schutz nach Art, 3 III 1 GG.
Auch eine "erhöhte Krankheitsanfälligkeit" wird nicht von § 1 AGG erfasst, da es sich nicht um eine Behinderung handelt. Eine Behinderung liegt erst vor, wenn durch ein Grundleiden die Arbeitsfähigkeit erheblich und auf eine "lange Dauer" erheblich beeinträchtigt wird. Dies gilt beispielsweise auch für Krankheiten bzw. Abweichungen vom Normalzustand (z.B. Sehschwäche oder Sehfelder), die durch Hilfsmittel ausgleichbar sind.
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Ein Anspruch aus §§ 1, 4, 21 AGG kann nicht folgen, da es sich hierbei um keine Anspruchsgrundlagen handelt.
Ein Anspruch aus § 823 I BGB kann bestehen, wenn durch die Diskriminierung ein von § 823 I BGB geschütztes Recht bzw. Rechtsgut verletzt wird. Dies ist aber nicht bei jeder Diskriminierung gegeben.
Ein Anspruch aus § 823 II i.V.m. § 1 AGG besteht nicht, da § 1 AGG (im Gegensatz zu § 7 AGG) kein Schutzgesetz ist.
Jedoch folgt ein Anspruch aus § 15 AGG.
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Zunächst ist die Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs nach § 2 AGG erforderlich. Zudem muss der persönliche Anwendungsbereich für den Beschäftigten und Arbeitgeber eröffnet sein.
Nicht erforderlich ist, dass der persönliche Anwendungsbereich für den Kläger und den Beklagten eröffnet sind, da (insbesondere bei Drittbeteiligung oder Formen von "Leiharbeit") der Arbeitgeber und Beklagte auseinanderfallen kann. Daher ist auch nicht erforderlich, dass alle Beteiligten inkl. Dritte vom persönlichen Anwendungsbereich erfasst sind.
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Nach den §§ 8 - 10 sind unterschiedliche Behandlungen wegen beruflichen Anforderungen, der Religion oder Weltanschauung und wegen des Alters möglicherweise zulässig. Zu beachten ist noch § 20 AGG.
Eine "reine" höhere Leistungsfähigkeit Dritter bzw. eine gesteigerte Profitabilität durch eine Benachteiligung ist nicht gerechtfertigt.
Bei mehreren Benachteiligungsgründen ist § 4 AGG zu beachten.
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6. Eine Benachteiligung kann gerechtfertigt sein wegen/aus Gründen ...
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Beiträge zur Vertiefung:
Eine Anzeige auf der Internetplattform eBay-Kleinanzeigen für Bewerbungen als „Sekretärin“ verpflichten den Anzeigenaufgeber auch bei einer Bewerbung über die Chatfunktion nach § 15 II AGG wegen einer diskriminierenden Stellenanzeige zum Schadensersatz.
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Öffentlichen Recht
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15 Ein Ermessensausfall, auch als Ermessensunterschreitung oder Ermessensnichtgebrauch bezeichnet, liegt vor, wenn die Behörde nicht erkannt hat, dass ihr ein Ermessen zusteht und dieses somit nicht ausübt. In diesem Fall könnte es sein, dass der Beamte nicht erkannt hat, dass ihm ein Ermessen zusteht und somit einen Ermessensausfall begangen hat.
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Eine Ermessensfehlgewichtung liegt vor, wenn die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange der ermittelten Tatsachen verkannt wird. Hier hat der Beamte die Bedenken der Anwohner nicht berücksichtigt und somit eine Ermessensfehlgewichtung begangen.
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Das Gesetz ist zulässig, da das Gesetz ein legitimes öffentliches Interesse verfolgt, nämlich die Qualität und Sicherheit des Berufs aus Gründen des Verbraucherschutzes zu gewährleisten. Die staatliche Prüfung und die erforderlichen Qualifikationen dienen dazu, sicherzustellen, dass nur qualifizierte Personen den Beruf ausüben, und daher stellt die Beschränkung der Berufsfreiheit durch das Gesetz eine gerechtfertigte Maßnahme dar.
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Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörde sich nicht an den Rahmen hält, der vom Gesetz als äußerste Entscheidungsgrenze vorgegeben wird. In diesem Fall hat der Beamte seine Entscheidungsbefugnisse überschritten, indem er angeordnet hat, dass alle Bienenstöcke in der Stadt entfernt werden müssen, obwohl dies nicht in seinem Ermessen liegt, und somit eine Ermessensüberschreitung begangen.
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Das Gesetz stellt eine unzulässige Beschränkung der Berufsfreiheit darstellt. Es verbietet Personen mit Vorstrafen im Bereich der Wirtschaftskriminalität generell die Ausübung bestimmter Berufe im Wirtschaftsbereich, unabhängig von der Art oder Schwere der begangenen Straftat. Dies stellt eine pauschale und unverhältnismäßige Einschränkung der Berufsfreiheit dar, da keine angemessene Abwägung zwischen den Interessen des Einzelnen und dem öffentlichen Interesse vorgenommen wird und daher das Verhältnismäßigkeitsprinzip verletzt.
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Eine Ermessensreduzierung auf Null bedeutet, dass die Behörde keine Entscheidungsfreiheit mehr hat. Das liegt vor, wenn eine Behörde gesetzlich verpflichtet ist, eine bestimmte Handlung vorzunehmen oder, wenn sich aus dem im konkreten Fall oder in vergleichbaren Fällen vorangegangenen Verhalten der Behörde unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung eine Bindung hinsichtlich des Anspruchs ergibt, die so strikt und unausweichlich geworden ist, dass dem Gleichheitssatz einzig durch eine bestimmte Entscheidung Rechnung getragen werden kann.
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Ein Ermessensmissbrauch, auch als Ermessensfehlgebrauch bezeichnet, liegt vor, wenn die Behörde ihre Entscheidung auf fehlerhafte Überlegungen stützt und somit den Sinn und Zweck des Gesetzes nicht richtig erkannt hat. Ein Unterfall des Ermessensmissbrauchs ist eine Zweck- oder sachfremde Erwägung, bei der die Behörde ihre Entscheidung aus persönlichen Gründen trifft. In diesem Fall hat der Beamte seine Entscheidung aufgrund einer politisch unerwünschten Meinung getroffen, obwohl dies kein gesetzlich relevanter Faktor ist, und somit einen Ermessensmissbrauch begangen.
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Ein Ermessensmissbrauch, auch als Ermessensfehlgebrauch bezeichnet, liegt vor, wenn die Behörde ihre Entscheidung auf fehlerhafte Überlegungen stützt und somit den Sinn und Zweck des Gesetzes nicht richtig erkannt hat. Ein Unterfall des Ermessensmissbrauchs ist eine Zweck- oder sachfremde Erwägung, bei der die Behörde ihre Entscheidung aus persönlichen Gründen trifft. In diesem Fall hat der Beamte seine Entscheidung aufgrund einer subjektiven Meinung über die Anzahl der Kunden getroffen, obwohl dies kein gesetzlich relevanter Faktor ist, und somit einen Ermessensmissbrauch begangen.
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Ein Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde ihre Entscheidung auf fehlerhafte Überlegungen stützt und somit den Sinn und Zweck des Gesetzes nicht richtig erkannt hat. In diesem Fall hat der Beamte die Erlaubnis abgelehnt, um den Interessen der Konkurrenten gerecht zu werden, obwohl dies kein gesetzlich relevanter Faktor ist. Durch die Berücksichtigung der Interessen der Konkurrenten anstelle der gesetzlichen Voraussetzungen hat der Beamte einen Ermessensmissbrauch begangen.
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Kategorie: Verwaltungsrecht
17. Ein Beamter der Stadtverwaltung muss über einen Antrag auf Erteilung einer Gewerbeerlaubnis entscheiden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung sind erfüllt, aber es gibt Bedenken von Konkurrenten, die befürchten, dass die Erteilung der Erlaubnis ihre eigene Geschäftstätigkeit beeinträchtigen könnte. Der Beamte entscheidet, den Antrag abzulehnen, um den Interessen der Konkurrenten gerecht zu werden.
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Nach Rechtsgebieten sortiert: 4 Das Gesetz stellt eine unzulässige Beschränkung der Berufsfreiheit darstellt. Es verbietet Personen mit Vorstrafen im Bereich der Wirtschaftskriminalität generell die Ausübung bestimmter Berufe im Wirtschaftsbereich, unabhängig von der Art oder Schwere der begangenen Straftat. Dies stellt eine pauschale und unverhältnismäßige Einschränkung der Berufsfreiheit dar, da keine angemessene Abwägung zwischen den Interessen des Einzelnen und dem öffentlichen Interesse vorgenommen wird und daher das Verhältnismäßigkeitsprinzip verletzt.
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Das Gesetz ist zulässig, da das Gesetz ein legitimes öffentliches Interesse verfolgt, nämlich die Qualität und Sicherheit des Berufs aus Gründen des Verbraucherschutzes zu gewährleisten. Die staatliche Prüfung und die erforderlichen Qualifikationen dienen dazu, sicherzustellen, dass nur qualifizierte Personen den Beruf ausüben, und daher stellt die Beschränkung der Berufsfreiheit durch das Gesetz eine gerechtfertigte Maßnahme dar.
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10. Ein Gesetz in einem Land schreibt vor, dass nur Personen mit bestimmten beruflichen Qualifikationen in einem bestimmten Beruf arbeiten dürfen und diese Qualifikationen in einer staatlichen Prüfung nachweisen müssen. Ein Mitglied einer Berufsvereinigung, die diese Qualifikationen nicht besitzt, klagt gegen das Gesetz und argumentiert, dass es seine Berufsfreiheit verletzt. Welche Aussage ist richtig?
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Beiträge zur Vertiefung:
Grundrechte & Strafprozessrecht – Die Verfassungswidrigkeit der Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen nach § 362 Nr. 5 StPO verfasst von Ali Tahir Sen Das grundrechtsgleiche Recht des Art. 103 III GG enthält neben dem Mehrfachbestrafungsverbot auch ein Mehrfachverfolgungsverbot Verurteilter und Freigesprochener. Hieraus folgt der Vorrang der…
Die Verfassungsbeschwerde von KasperskyTM aufgrund der Warnung des BSI, wonach dieser „selbst offensive Operationen durchführen, oder gegen seinen Willen dazu gezwungen werden, Zielsysteme anzugreifen, oder als Opfer einer Cyber-Operation ohne seine Kenntnis ausspioniert oder als Werkzeug für Angriffe gegen seine eigenen Kunden missbraucht werden“ könnte, wurde vom BVerfG mangels Wahrung…
Ein zur Herstellung von Medikamenten für die Behandlungen von Krebspatienten befugter Apotheker, der die Maßgaben der ärztlichen Vorordnung massiv und tausendfach nicht einhält, hierdurch eine nicht überschaubare Gesundheitsgefährdung für teilweise schwer erkrankte Patienten in Kauf nimmt und deren Vertrauen aus persönlichen finanziellen Interessen missbraucht, ist unzuverlässig und würdig im Sinne…
8 Ein Ermessensmissbrauch, auch als Ermessensfehlgebrauch bezeichnet, liegt vor, wenn die Behörde ihre Entscheidung auf fehlerhafte Überlegungen stützt und somit den Sinn und Zweck des Gesetzes nicht richtig erkannt hat. Ein Unterfall des Ermessensmissbrauchs ist eine Zweck- oder sachfremde Erwägung, bei der die Behörde ihre Entscheidung aus persönlichen Gründen trifft. In diesem Fall hat der Beamte seine Entscheidung aufgrund einer politisch unerwünschten Meinung getroffen, obwohl dies kein gesetzlich relevanter Faktor ist, und somit einen Ermessensmissbrauch begangen.
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Ein Ermessensausfall, auch als Ermessensunterschreitung oder Ermessensnichtgebrauch bezeichnet, liegt vor, wenn die Behörde nicht erkannt hat, dass ihr ein Ermessen zusteht und dieses somit nicht ausübt. In diesem Fall könnte es sein, dass der Beamte nicht erkannt hat, dass ihm ein Ermessen zusteht und somit einen Ermessensausfall begangen hat.
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Eine Ermessensreduzierung auf Null bedeutet, dass die Behörde keine Entscheidungsfreiheit mehr hat. Das liegt vor, wenn eine Behörde gesetzlich verpflichtet ist, eine bestimmte Handlung vorzunehmen oder, wenn sich aus dem im konkreten Fall oder in vergleichbaren Fällen vorangegangenen Verhalten der Behörde unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung eine Bindung hinsichtlich des Anspruchs ergibt, die so strikt und unausweichlich geworden ist, dass dem Gleichheitssatz einzig durch eine bestimmte Entscheidung Rechnung getragen werden kann.
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Eine Ermessensfehlgewichtung liegt vor, wenn die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange der ermittelten Tatsachen verkannt wird. Hier hat der Beamte die Bedenken der Anwohner nicht berücksichtigt und somit eine Ermessensfehlgewichtung begangen.
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Ein Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde ihre Entscheidung auf fehlerhafte Überlegungen stützt und somit den Sinn und Zweck des Gesetzes nicht richtig erkannt hat. In diesem Fall hat der Beamte die Erlaubnis abgelehnt, um den Interessen der Konkurrenten gerecht zu werden, obwohl dies kein gesetzlich relevanter Faktor ist. Durch die Berücksichtigung der Interessen der Konkurrenten anstelle der gesetzlichen Voraussetzungen hat der Beamte einen Ermessensmissbrauch begangen.
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Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörde sich nicht an den Rahmen hält, der vom Gesetz als äußerste Entscheidungsgrenze vorgegeben wird. In diesem Fall hat der Beamte seine Entscheidungsbefugnisse überschritten, indem er angeordnet hat, dass alle Bienenstöcke in der Stadt entfernt werden müssen, obwohl dies nicht in seinem Ermessen liegt, und somit eine Ermessensüberschreitung begangen.
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Ein Ermessensmissbrauch, auch als Ermessensfehlgebrauch bezeichnet, liegt vor, wenn die Behörde ihre Entscheidung auf fehlerhafte Überlegungen stützt und somit den Sinn und Zweck des Gesetzes nicht richtig erkannt hat. Ein Unterfall des Ermessensmissbrauchs ist eine Zweck- oder sachfremde Erwägung, bei der die Behörde ihre Entscheidung aus persönlichen Gründen trifft. In diesem Fall hat der Beamte seine Entscheidung aufgrund einer subjektiven Meinung über die Anzahl der Kunden getroffen, obwohl dies kein gesetzlich relevanter Faktor ist, und somit einen Ermessensmissbrauch begangen.
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7. Ein Beamter der Stadtverwaltung muss entscheiden, ob er einem Bürger eine Genehmigung für die Eröffnung eines neuen Cafés erteilt oder nicht. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung liegen vor. Der Beamte lehnt jedoch den Antrag ab, weil er glaubt, dass das Geschäft nicht genug Kunden anziehen wird, weil in der Nähe bereits mehrere Cafés bestehen.
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Die durchschnittliche Punktzahl ist 48%
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Beiträge zur Vertiefung:
Eine Klage auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen eines gelbem Rundumlichts an einem Fahrzeug erfordert eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde, die nicht von einem Gericht eigenständig ersetzt werden kann. Die gerichtliche Zuständigkeit umfasst ausschließlich die Prüfung der ordnungsgemäßen Ausübung des Ermessens durch die Behörde. Ist das nicht der Fall…