Baurecht – Die Flutkatastrophe im Ahrtal & Wiederaufbau mit Hürden – Baugenehmigung & Bestandsschutz
Der Wiederaufbau eines durch die Flutkatastrophe im Ahrtal zerstörten Campingplatzes ist als Neuerrichtung baugenehmigungspflichtet und genießt keinen Bestandsschutz nach Art. 14 I GG.