Baurecht – Die Flutkatastrophe im Ahrtal & Wiederaufbau mit Hürden – Baugenehmigung & Bestandsschutz

Der Wiederaufbau eines durch die Flutkatastrophe im Ahrtal zerstörten Campingplatzes ist als Neuerrichtung baugenehmigungspflichtet und genießt keinen Bestandsschutz nach Art. 14 I GG.

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