News: Schuldrecht – Keine Erfüllung eines Kaufvertrags bei Zahlung an Dritte (hier: Hacker) & Sicherheitsvorkehrungen beim Versand von E-Mails im geschäftlichen Verkehr

Verletzt der Gläubiger einer Geldforderung die im geschäftlichen E-Mail-Verkehr erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen und führt dies zur Zahlung an einen Dritten (Hacker), hat dies nicht zur Folge, dass die Forderung nach § 362 durch Erfüllung erlischt, sondern könnte höchstens einen Schadensersatzanspruch des Schuldners begründen, den er nach § 242 BGB der Forderung entgegenhalten könnte (dolo-agit-Einwendung). Sicherheitsvorkehrungen beim Versand von E-Mails im geschäftlichen Verkehr bestimmen sich mangels gesetzlicher Vorgaben nach den berechtigten Sicherheitserwartungen des maßgeblichen Verkehrs unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit, sofern keine ausdrückliche, anderweite Vereinbarung getroffen wurde.

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