Verwaltungsprozessrecht – Die Voraussetzungen des Fortsetzungsfeststellungsinteresses

Hat sich ein Verwaltungsakt nach oder vor (h.M.) Klageerhebung erledigt, kann nach § 113 I 4 VwGO (analog) die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts festgestellt werden, wenn der Kläger ein „berechtigtes Interesse an dieser Feststellung“ hat. Während nach dem 8. Senat des BVerwG dieses Interesse immer besteht, wenn die angegriffene Maßnahme sich so kurzfristig erledigt, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnte, erfordert der 6. Senat zusätzlich einen „qualifizierten Grundrechtseingriff“ und hat beim 8. Senat angefragt, ob dieser an seiner bisherigen Auffassung festhält.

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