News: BGB AT & Mietrecht – Anfechtung, Rücktritt, Kündigung und Minderung bei grob fahrlässiger Unkenntnis von Mietmängeln
Ohne jegliche Nachfragen oder anderweitige Interessenbekundungen des Mieters an dem Zustand der Mietsache muss der Vermieter nicht ungefragt hierüber Auskunft erteilen, sodass eine Täuschung durch Unterlassen über den tatsächlichen Zustand der Mietsache nicht gegeben ist. Unterlässt ein Mieter vor Anmietung einer Wohnung deren Besichtigung, obwohl hierzu Gelegenheit bestanden hätte, so fällt dies grundsätzlich in den Risikobereich des Mieters. Es ist zwangsläufig, dass Lichtbilder in einem Inserat …