News: Strafrecht – Kein Einverständnis in Freiheitsberaubung bei Täuschung über Reiseziel

Der von § 239 StGB geschützte potenzielle Fortbewegungswille ist Bezugspunkt für ein tatbestandsausschließendes Einverständnis, sodass eine Freiheitsberaubung vorliegt, wenn ein durch List oder Täuschung erschlichenes Einverständnis in eine nicht bewusste Freiheitsentziehung resultiert. Es handelt sich lediglich um ein Mittel zur leichteren Begehung der Freiheitsberaubung durch Verhinderung des zu erwartenden Widerstand des Betroffenen, führt jedoch nicht zu einem Ausschluss der Erfüllung des objektiven Tatbestands des § 239 I StGB.

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