1 – Entscheidungsbesprechung: Deliktsrecht – Deliktische Haftung von Minderjährigen
Der Minderjährigenschutz erstreckt sich durch das gesamte geltende Recht. Im Abschnitt der unerlaubten Handlung wird die Haftung des Minderjährigen nach § 828 BGB geregelt, der jedoch einen weitaus größeren Anwendungsbereich hat. Anhand des Urteils des OLG Celles betrachten wir diese näher.
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