StrafR-AT

A. Grundlagen der Täterschaft und Teilnahme und die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme

Während die Täterschaft eine unmittelbare, mittelbare oder gemeinschaftliche Begehung einer eigenen Straftat darstellt, stellt die Teilnahme die Beteiligung an einer fremden (vorsätzlichen, rechtswidrigen, somit nicht fahrlässigen) Straftat dar. Ob eine Täterschaft oder Teilnahme vorliegt, ist jeweils bei den Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen, an dem das Vorliegen oder Nichtvorliegen die Strafbarkeit begründet oder ausschließt. Daneben ist zu

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03. Täterschaft und Teilnahme – Die Beteiligung an einer Tat

Wirken an einer Straftat mehrere Personen beteiligt, sind Besonderheiten in Hinblick auf die Zurechnung von Tatbeiträgen, den Rücktritt sowie eigene Straftatbestände oder Qualifikationen zu berücksichtigten. Im StGB gilt das sogenannte „dualistisches Beteiligungssystem“, sodass bei der Beteiligung an einer Straftat zwischen der Täterschaft (§ 25 StGB) und der Teilnahme (§§ 26, 27 StGB) differenziert wird.

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10. Fallsammlung zum Allgemeinen Teil des Strafrechts

Original-Examensklausuren mit Schwerpunkten im Allgemeinen Teil des Strafrechts WindsbergerJA 2023, 231/2016 Saarland zu den Anforderungen der Mittäterschaft und mittäterschaftlichen Zurechnung … … Weitere Referendar­examens­klausuren mit Schwerpunkten im Allgemeinen Teil des Strafrechts MoldenhauerJA 2025, 28 zur gefährlichen Körperverletzung durch gemeinschaftliches Unterlassen und durch das Leben gefährdende Behandlung, gemeinschaftliche schwere Misshandlung von Schutzbefohlenen durch Unterlassen, Raub und

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