
Grundrechte & Strafprozessrecht – Die Verfassungswidrigkeit der Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen nach § 362 Nr. 5 StPO
verfasst von Ali Tahir Sen
Das grundrechtsgleiche Recht des Art. 103 III GG enthält neben dem Mehrfachbestrafungsverbot auch ein Mehrfachverfolgungsverbot Verurteilter und Freigesprochener. Hieraus folgt der Vorrang der Rechtssicherheit gegenüber der materialen Gerechtigkeit, die der Abwägung mit anderen Rechtsgütern von Verfassungsrang nicht offensteht, sodass auch dem Gesetzgeber bei der Wiederaufnahme kein Gestaltungsspielraum zukommt. Eine Wiederaufnahme aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel verbietet Art. 103 III GG. Damit ist § 326 Nr. 5 StPO nicht vereinbar und nichtig.
BVerfG, Urt. v. 31.10.2023 – 2 BvR 900/22
Auszüge dieser Entscheidung sind im WikiJur unter den Leitentscheidungen zu den Grundrechten verfügbar.
Überblick und Einordnung
Durch das Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit vom 21.12.2021 (BGBl. I S. 5252), in Kraft getreten zum 31.12.2021, wurde in § 362 StPO folgende Nr. 5 angefügt, sodass die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Angeklagten zulässig ist,
wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Beweisen dringende Gründe dafür bilden, dass der freigesprochene Angeklagte wegen Mordes (§ 211 des Strafgesetzbuches), Völkermordes (§ 6 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches), des Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechens gegen eine Person (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 des Völkerstrafgesetzbuches) verurteilt wird.
Im Gesetzesentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD wird als Ziel des Gesetzes ausgeführt:
[U]nter Abwägung zwischen den Grundsätzen der materiellen Gerechtigkeit und des Bedürfnisses nach Rechtssicherheit, die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten eines freigesprochenen Angeklagten bei schwersten Straftaten auch dann zu ermöglichen, wenn erst nach Abschluss des Gerichtsverfahrens neue, belastende Beweismittel aufgefunden werden, aus denen sich mit einer hohen Wahrscheinlichkeit die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines zuvor Freigesprochenen ergibt, so dass ein Festhalten an der Rechtskraft des freisprechenden Urteils zu – gemessen an der materiellen Gerechtigkeit – schlechterdings unerträglichen Ergebnissen führen würde.
BT-Drs. 19/30399 S. 1.
Die Beschränkung der Wiederaufnahmemöglichkeit auf einzelne Fälle begründet der Gesetzesentwurf mit den „hohen verfassungsrechtlichen Anforderungen und dem in Artikel 103 Absatz 3 des Grundgesetzes verankerten Grundsatz ‚ne bis in idem‘“.[1] Zudem wurde § 194 II Nr. 1 BGB hinzugefügt, wonach Ansprüche, die aus nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen, nicht der Verjährung unterliegen. Im EGBGB wurde Art. 229 § 63 EGBGB angefügt, wonach § 194 BGB in der neuen Fassung auf alle am Tag des Inkrafttretens noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden ist.
Der Beschwerdeführer wurde 1983 vom Vorwurf der Vergewaltigung und des Mordes freigesprochen. Nach Einführung des § 362 Nr. 5 StPO stellte die Staatsanwaltschaft Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens und Erlass eines Haftbefehls. Gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens, der angeordneten Untersuchungshaft und mittelbar gegen § 362 Nr. 5 StPO erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde. Mit Urteil vom 31.10.2023 (2 BvR 900/22) erkannte das BVerfG § 362 Nr. 5 StPO mit Art. 103 III GG unvereinbar und nichtig und verwies die Sache zurück an das Landgericht.
Hierbei beschäftigte sich das BVerfG näher mit dem persönlichen und sachlichen Schutzbereich des Art. 101 III GG und der Abwägung mit anderen Rechtsgütern von Verfassungsrang. Zudem geht das BVerfG auf die historischen Hintergründe der Wiederaufnahme eines Strafprozesses, der Entstehung von § 362 Nr. 5 StPO, sowie Grundlagen des Grundsatzes „ne bis in idem“ ein.
Verstoß gegen Art. 103 III GG
Zunächst stellt das BVerfG fest, dass der (persönliche) Schutzbereich von Art. 103 III GG sowohl Verurteilten als auch Freigesprochenen zusteht, sodass sich der Beschwerdeführer trotz seines Freispruches darauf berufen kann. Eine einschränkende Auslegung auf Grundlage des Wortlautes von Art. 103 III GG sieht das BVerfG zwar möglich, verneint dies aber aufgrund Erwägungen des historischen Verfassungsgebers, der Praxis der Strafgerichte und Strafverfolgungsbehörden und dem Zweck des grundrechtsgleichen Rechts. Hierzu stellt das BVerfG fest:
Das den Freispruch einschließende Verständnis des Art. 103 Abs. 3 GG trägt seinem grundrechtsgleichen Charakter Rechnung. Jedes Strafverfahren stellt unabhängig von seinem Ausgang eine erhebliche Belastung für den Einzelnen dar. Zweck des grundrechtsgleichen Schutzes ist die Zusicherung, dass jeder wegen derselben Tat diesen Belastungen nur einmal ausgesetzt sein soll […]. Art. 103 Abs. 3 GG bezweckt die Verhinderung von Grundrechtseingriffen durch das Strafverfahren, verbürgt also die „Einmaligkeit der Strafverfolgung“ […], nicht nur die „Einmaligkeit der Sühne“. Der Einzelne soll darauf vertrauen können, wegen eines konkreten individualisierten Sachverhalts nicht erneut vom Staat belangt und mit den Belastungen eines Strafverfahrens überzogen zu werden […].
BVerfG, Urt. v. 31.10.2023 – 2 BvR 900/22 Rn. 69.
Anschließend stellt das BVerfG fest, dass Art. 103 III GG ein Mehrfachverfolgungsverbot und nicht nur ein Mehrfachbestrafungsverbot beinhaltet. Das BVerfG begründet dies damit, dass die Aufgabe des Strafprozesses, den Strafanspruch des Staates um des Schutzes der Rechtsgüter Einzelner und der Allgemeinheit willen in einem justizförmigen Verfahren durchzusetzen und hierdurch einen gerechten Schuldausgleich zu bewirken, nicht erfüllt werden kann, wenn der Täter aufgrund des Mehrfachbestrafungsverbots nicht bestraft werden kann. Besteht nicht die Möglichkeit, einen Täter im Anschluss an den Prozess zu bestrafen, fehlt nach dem BVerfG die Legitimation für dieses Strafverfahren, welches den Einzelnen zu einem „bloßen Objekt der Strafverfolgung herabsetzen“[2] würde.
Entsprechend folgert das BVerfG aus Art. 103 III GG den Vorrang der Rechtssicherheit gegenüber der materialen Gerechtigkeit. Die Möglichkeit der Abwägung mit anderen Rechtsgütern von Verfassungsrang verneint das BVerfG angesichts des absoluten Charakters von Art. 103 III GG.
Auch dies folgt nach dem BVerfG nicht zwingend aus dem Wortlaut, insbesondere da auch andere Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte keine ausdrücklichen Vorbehalte oder Einschränkungen aufweisen, aber allgemein anerkannt ist, dass sie verfassungsimmanenten Schranken unterliegen.[3]
Den absoluten Charakter folgert das BVerfG bei systematischer Betrachtung von Art. 103 III GG und stellt hierzu fest:
Art. 103 Abs. 3 GG stellt eine besondere Ausprägung des im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Vertrauensschutzes dar, die ausschließlich für strafrechtliche Verfahren gilt. Als Sonderregelung mit eigenständigem Gehalt geht Art. 103 Abs. 3 GG in seinem Schutzgehalt über die allgemeinen Prinzipien hinaus, die ihrerseits bereits das Vertrauen in eine rechtskräftige Entscheidung schützen und eine übermäßige Beeinträchtigung der Interessen des Einzelnen verhindern. Dieser weiterreichende Vertrauensschutz beruht darauf, dass ihm unbedingter Vorrang gegenüber den grundsätzlich berechtigten Korrekturinteressen zukommt, die der Gesetzgeber ansonsten wie in anderen Sachbereichen auch […] berücksichtigen könnte.
Art. 103 Abs. 3 GG korrespondiert in Bezug auf diese Unbedingtheit mit Art. 103 Abs. 2 GG. Auch diese Norm stellt eine auf das Strafrecht beschränkte Sonderregelung zu allgemeinen verfassungsrechtlichen Prinzipien dar. Als Spezialfall des allgemeinen Rückwirkungsverbots und anders als dieses verbietet Art. 103 Abs. 2 GG dem Strafgesetzgeber ausnahmslos, rückwirkende Strafgesetze zu erlassen. Dieses besondere Rückwirkungsverbot wirkt somit absolut und ist einer Abwägung nicht zugänglich […]. Ein gleichlaufendes Verständnis des Art. 103 Abs. 3 GG als abwägungsfestes Recht komplementiert diesen materiell-rechtlichen Schutz des Einzelnen im Bereich des Strafrechts auf der verfahrensrechtlichen Ebene.
BVerfG, Urt. v. 31.10.2023 – 2 BvR 900/22 Rn. 83 f.
Auch aus dem Sinn und Zweck des Art. 103 III GG folgert das BVerfG dessen absoluten Charakter und führt aus:
Der Zweck des Art. 103 Abs. 3 GG als Individualrecht besteht zunächst darin, den staatlichen Strafanspruch um der Rechtssicherheit des Einzelnen willen zu begrenzen […]. Der Einzelne soll darauf vertrauen dürfen, dass er nach einem Urteil wegen des abgeurteilten Sachverhalts nicht nochmals belangt werden kann […]. Das grundrechtsgleiche Recht dient damit […] zugleich der Freiheit und der Menschenwürde des Betroffenen. Es verhindert, dass der Einzelne – gegebenenfalls im Rahmen eines Prozesses „ad infinitum“ […] – zum bloßen Objekt der Ermittlung der materiellen Wahrheit herabgestuft wird. Deshalb unterliegt die Strafverfolgung einem geregelten Verfahren, nach dessen Abschluss mittels eines Sachurteils eine weitere Strafverfolgung wegen derselben Tat ausscheidet. Art. 103 Abs. 3 GG beschränkt damit die Durchsetzung des Legalitätsprinzips […]. Diese Selbstbeschränkung des Staates folgt dem rechtsstaatlichen Grundprinzip, mit der Rechtskraft einer Entscheidung Rechtssicherheit des Einzelnen zu schaffen, und konkretisiert es für das Strafrecht als einen der intensivsten Bereiche staatlicher Macht. Wäre dem Gesetzgeber vorbehalten, die Abwägung zwischen Rechtssicherheit und staatlichem Strafanspruch anders zu treffen, könnte Art. 103 Abs. 3 GG selbst das Vertrauen des Angeklagten in den Bestand des in seiner Sache ergangenen Strafurteils und damit Rechtssicherheit für den Einzelnen nicht begründen.
Daneben dient die Rechtskraft einer Entscheidung auch dem Rechtsfrieden […]. Es besteht ein vom Einzelnen unabhängiges Bedürfnis der Gesellschaft an einer endgültigen Feststellung der Rechtslage […]. Daher hat sich die moderne rechtsstaatliche Ordnung gegen die Erreichung des Ideals absoluter Wahrheit und für die in einem rechtsförmigen Verfahren festzustellende, stets nur relative Wahrheit entschieden. Auch das Strafrecht gebietet keine Erforschung der Wahrheit „um jeden Preis“ […] Insoweit sichert die Rechtskraft den dauerhaften Geltungsanspruch gerichtlicher Entscheidungen. Rechtsmittel tragen dem Umstand Rechnung, dass jede Entscheidung fehlerhaft und daher korrekturbedürftig sein kann; sie erhöhen damit die Richtigkeitsgewähr. Die Möglichkeit, ein Verfahren durch Rechtsmittel unaufhörlich weiterzuführen, beziehungsweise die Möglichkeit der Wiederaufnahme, es von Neuem zu beginnen, würde jedoch fortwährende Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsspruchs zulassen und damit das Vertrauen in die Effektivität der Streitentscheidung durch die Rechtsprechung beeinträchtigen.
BVerfG, Urt. v. 31.10.2023 – 2 BvR 900/22 Rn. 88 f.
Dies ist nach dem BVerfG auch in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG.
Der absolute Charakter von Art. 103 III GG entfaltet gegenüber dem Gesetzgeber dieselbe Wirkung,[4] sodass dem Gesetzgeber die Entscheidung zwischen Rechtssicherheit und materialer Gerechtigkeit von der Verfassung „abgenommen“ wurde und entsprechend der Gesetzgebung der Wiederaufnahme von Strafprozessen Grenzen innerhalb des engen Schutzbereichs setzt. Das BVerfG stellt fest:
Im Rahmen dieses begrenzten Schutzgehalts verbietet Art. 103 Abs. 3 GG dem Gesetzgeber die Wiederaufnahme von Strafverfahren zum Nachteil des Grundrechtsträgers nicht generell […], jedenfalls aber die Wiederaufnahme aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel […].
BVerfG, Urt. v. 31.10.2023 – 2 BvR 900/22 Rn. 114.
Zum einen wäre der Schutz des Art. 103 III GG „praktisch wirkungslos, wenn die einfachgesetzliche Ausgestaltung als Wiederaufnahmeverfahren die erneute Strafverfolgung und gegebenenfalls Verurteilung ermöglichen könnte.“[5] Andererseits verstößt die Korrektur eines Strafurteils (Freispruch) mit dem Ziel eines anderen, „richtigen“ Ergebnisses (Verurteilung) nach dem BVerfG gegen Art. 103 III GG und hiergegen spricht weder ein zwischenzeitlich gewandeltes Verfassungsverständnis, noch – angesichts des absoluten Charakters – grundrechtlich geschützte Belange der Opfer.[6]
Da § 362 Nr. 5 StPO im Bereich des Strafrechts eine erneute Strafverfolgung derselben Tat mit dem Ziel der inhaltlichen Korrektur des vorhergegangenen Urteils enthält, verstößt es gegen Art. 103 III GG und wird vom BVerfG nach § 95 III BVerfGG für nichtig erklärt.
Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot aus Art. 103 III GG i.V.m. Art. 20 III GG
Da § 362 Nr. 5 StPO zugleich die Wiederaufnahme von Verfahren ermöglicht, die bereits vor Inkrafttreten des § 362 Nr. 5 StPO rechtskräftig abgeschlossen wurden, liegt hierin zugleich eine „echte“ Rückwirkung. Freigesprochene dürfen auf die Begrenzung der Rechtskraftdurchbrechung nach der alten Rechtslage vertrauen – auch, wenn ihnen ihr „falscher“ Freispruch bekannt ist. Diesem Vertrauen verleiht Art. 103 III GG Verfassungsrang. Auch aus der Unverjährbarkeit der Delikte folgt keine ausnahmsweise zulässige Rückwirkung. Hierzu führt das BVerfG aus:
Gerade für unverjährbare Delikte kann erst ein Freispruch die weitere Strafverfolgung ausschließen. Er trifft, anders als das Institut der Verjährung […], eine ausdrückliche staatliche Entscheidung darüber, dass die Voraussetzungen für die Bestrafung eines bestimmten Verhaltens nicht erfüllt sind, und knüpft hieran den Ausschluss erneuter Strafverfolgung. Daher entfaltet ein Freispruch eine noch stärkere Zäsurwirkung als der Eintritt der Verfolgungsverjährung […].
BVerfG, Urt. v. 31.10.2023 – 2 BvR 900/22 Rn. 155.
Im Ergebnis erklärt das BVerfG § 362 Nr. 5 StPO aufgrund des Verstoßes gegen Art. 103 III und gegen das Rückwirkungsverbot aus Art. 103 II GG i.V.m. Art. 20 III GG für nichtig.
Weiterführende Literaturhinweise
Brodowski, „Grundfälle zu den Justizgrundrechten, Art. 103 II, III GG – nulla poena sine lege, ne bis in
idem“ in JuS 2012, 892.
Geis/Thirmeyer, „Grundfälle zur Verfassungsbeschwerde, Art. 93 I Nr. 4 aGG, §§ 13 Nr. 8 a, 90 ff. BVerfGG“ in JuS 2012, 316.
Fälle zur Übung (Verfassungsbeschwerde)
Hobusch, „Werbung für den Schwangerschaftsabbruch“ in ZJS 2018, 269 (Anfängerklausur).
Michael/ Dersarkissian, „Museumsschließungen durch verordnungsvertretendes Gesetz“ in ZJS 2023, 788 (Referendarexamensklausur).
Mayser, „Eine Frage des Glaubens? – Strafbarkeit des Homeschoolings im Lichte des Grundgesetzes“ in ZJS 2021, 198 (Referendarexamensklausur).
Nachweise
[1] BT-Drs. 19/30399 S. 2.
[2] BVerfG, Urt. v. 31.10.2023 – 2 BvR 900/22 Rn. 71.
[3] BVerfG, Urt. v. 31.10.2023 – 2 BvR 900/22 Rn. 80.
[4] BVerfG, Urt. v. 31.10.2023 – 2 BvR 900/22 Rn. 72.
[5] BVerfG, Urt. v. 31.10.2023 – 2 BvR 900/22 Rn. 74.
[6] Vgl. BVerfG, Urt. v. 31.10.2023 – 2 BvR 900/22 Rn. 123 ff.