Recht vertieft

News: Verwaltungsrecht – Ausübung von Ermessen & ein gelbes Rundumlicht für ein Tierrettungsfahrzeug

verfasst von Ali Tahir Sen


Eine Klage auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen eines gelben Rundumlichts an einem Fahrzeug erfordert eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde, die nicht von einem Gericht eigenständig ersetzt werden kann. Die gerichtliche Zuständigkeit umfasst ausschließlich die Prüfung der ordnungsgemäßen Ausübung des Ermessens durch die Behörde. Ist das nicht der Fall, kann das Gericht die Behörde verpflichten, den Antrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

VG Köln, Urt. v. 20.03.2023 – 18 K 4062/21


K, ein eingetragener Verein, der im Bereich der Tierrettung tätig ist, beantragt bei der zuständigen Behörde B am 08. März 2021 eine Genehmigung gem. § 52 StVZO bzw. einer Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO i.V.m. § 52 IV StVZO zur Ausrüstung zweier Fahrzeuge mit einem gelben Rundumlicht. K setzt diese Fahrzeuge insbesondere ein, um im Auftrag der Polizei, Feuerwehr, Ordnungsämtern oder Straßenbaulastträgern verletzte oder verendete Tiere im öffentlichen Verkehrsraum aufzusuchen, zu bergen und entweder einer tierärztlichen Versorgung oder ordnungsgemäßen Beseitigung zuzuführen. Hierbei reduzieren die Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit teilweise auf Schrittgeschwindigkeit.

K begründet seinen Antrag damit, dass seine satzungsmäßige Tätigkeit der in § 52 IV StVZO privilegierten Fahrbahn- und Straßenreinigung entspreche und der Beseitigung von Gefahren für den fließenden Verkehr diene. Darüber hinaus sei das Führen eines gelben Rundumlichts auch zulässig, wenn das Fahrzeug aufgrund seiner Beschaffenheit oder seiner Geschwindigkeit im Einzelfall eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstelle. Das gelbe Rundumlicht diene dazu, andere Verkehrsteilnehmer auf diese ungewöhnliche Verkehrssituation – die Fahrt in Schrittgeschwindigkeit – aufmerksam zu machen.

Mit Bescheid vom 14. Juli 2021 lehnte B die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ab. B führte zur Begründung aus, dass es sich bei den vom K verwendeten Fahrzeugen nicht um solche der Fahrbahn- und Straßenreinigung handele und somit die Tatbestandsmerkmale des § 52 IV StVZO nicht erfüllt seien. Auch die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO seien nicht gegeben. Bereits nach der Intention des Verordnungsgebers sei die Zulassung der Ausrüstung mit gelben Blinklichtern von Fahrzeugen, die nicht ausdrücklich in § 52 IV StVZO genannt werden, restriktiv zu handhaben. Es sei geboten, die Zahl der mit solchen Warnsignalen ausgerüsteten Fahrzeuge möglichst gering zu halten, um deren Wirkung nicht dadurch zu beeinträchtigen, dass durch eine zu hohe Verbreitung die Akzeptanz in der Bevölkerung schwinde und deswegen die Gefahr von Unfällen zunehme.

Auch könne das Fahren in Schrittgeschwindigkeit nicht dazu führen, dass die gelben Rundumlichter zur Warnung anderer Verkehrsteilnehmer vor einer derartigen Verkehrssituation benötigt würden. Denn erst diese Arbeitsweise (langsame Suchfahrten in Schrittgeschwindigkeit) führe dazu, dass die Mitarbeiter des Klägers für andere Verkehrsteilnehmer und für sich selbst eine Gefahrensituation schafften. Der Verein verfüge über keinerlei Sonderrechte nach § 35 StVO, auf welche die Zulässigkeit der langsamen Suchfahrten gestützt werden könne. Daher sei bereits die seitens des Klägers geschilderte Arbeitsweise aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht unzulässig. Eine solche durch den Kläger selbst hervorgerufene Gefahrensituation könne die Ausrüstung seiner Fahrzeuge mit gelbem Rundumlicht nicht rechtfertigen.

K erhob daraufhin Klage vor dem VG Köln und machte geltend, dass er einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung habe. Er führt aus, dass er seine Tätigkeit nur im Auftrag der genannten Hoheitsträger durchführe und dass seine Fahrzeuge, mit denen der Straßenbaulastträger oder der Gebietskörperschaften vergleichbar seien, die ebenfalls gelbes Rund­­­um­licht führen dürften. Zudem beruft sich K darauf, dass in anderen Bundesländern Tierhilfen das Führen von gelbem Rundumlicht ohne Probleme gestattet werde.

Die als Verpflichtungsklage statthafte, zulässige Klage ist teilweise begründet.

Zunächst verneint das VG Köln einen Anspruch auf Erteilung einer (Ausnahme-)Genehmigung zum Führen von gelbem Rundumlicht an seinen Fahrzeugen gem. § 52 StVZO bzw. einer § 70 I Nr. 2 StVZO.

Soweit der Kläger die Verpflichtung zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung begehrt, fehlt es an den materiellen Anspruchsvoraussetzungen. Zwar bedarf der Kläger zur Ausrüstung seiner Fahrzeuge mit einem gelben Rundumlicht grundsätzlich einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 I Nr. 2 StVZO, da er nicht in den direkten Anwendungsbereich des § 52 IV Nr. 1 StVZO fällt […]. Es mangelt jedoch an der Spruchreife, da das Ermessen der Beklagten nicht auf Null reduziert ist […].

VG Köln, Urt. v. 20.03.2023 – 9 18 K 4062/21 Rn. 33.

Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der B. Dieses pflichtgemäße Ermessen kann nicht vom Gericht eigenständig ersetzt werden. Eine Verpflichtung der Behörde, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, kann das Gericht nur aussprechen, wenn die Sache spruchreif ist, was eine Ermessensreduzierung auf Null erfordert. Hierzu stellt das VG Köln fest:

Wann eine solche Ermessensreduzierung vorliegt, entzieht sich grundsätzlich einer verallgemeinernden Betrachtung. Entscheidend ist, ob nach Lage der Dinge allein eine Rechtsfolge den Ermessensrahmen nicht überschreitet bzw. keinen Ermessensfehlgebrauch begründet. Da die Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null der Ratio des Ermessens widerspricht, sind an deren Feststellung strenge Anforderungen zu stellen. Sie kommt insbesondere in Betracht, wenn sich aus dem im konkreten Fall oder in vergleichbaren Fällen vorangegangenen Verhalten der Behörde unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung eine Bindung hinsichtlich des Anspruchs ergibt, die so strikt und unausweichlich geworden ist, dass dem Gleichheitssatz einzig durch eine bestimmte Entscheidung Rechnung getragen werden kann. […]

VG Köln, Urt. v. 20.03.2023 – 9 18 K 4062/21 Rn. 55

Eine solche Bindung wird von K angeführt, da in anderen Bundesländern „ohne Probleme“ das Führen von gelbem Rundumlicht gestattet werde. Dazu stellt das VG Köln in Übereinstimmung mit der stRspr. fest:

Eine solche Ermessensreduzierung oder gar -bindung vermittelt über den allgemeinen Gleichheitssatz kann im Übrigen nur durch das eigene Handeln der Beklagten bewirkt werden, nicht aber durch das Handeln eines anderen Trägers öffentlicher Gewalt. […] Auch aus einer etwaigen großzügigeren Genehmigungspraxis in anderen Bundesländern – oder benachbarten Kreisen – kann der Kläger für sich nichts herleiten. Der allgemeine Gleichheitssatz kann regelmäßig nur denselben handelnden Rechtsträger binden.

VG Köln, Urt. v. 20.03.2023 – 9 18 K 4062/21 Rn. 57, 64

Wird das Ermessen jedoch nicht ordnungsgemäß ausgeführt, kann das Gericht die Behörde verpflichten, den Antrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, somit ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung eines Antrags bestehen.

Hierfür muss B ihr Ermessen fehlerhaft ausüben und dadurch den K in seinen Rechten verletzten. Das VG Köln stellt mehrere Ermessensdefizite, insbesondere in Hinblick auf Art und Umfang der Tätigkeit des K fest.

Das VG Köln geht darauf ein, dass B die Art und den Umfang der Tätigkeit des B, insbesondere die Tätigkeit im Auftrag von Hoheitsträgern unzureichend gewürdigt hat. Es stellt fest:

Die Beklagte hat in ihre Erwägungen jedenfalls nicht erkennbar eingestellt, dass der Kläger unbestritten in konkreten Einzelfällen seitens der Polizei, Feuerwehr und örtlichen Ordnungsbehörden mit Aufgaben der Tierrettung im Straßenverkehr beauftragt wird. […] Mit Blick hierauf reicht es nicht aus, dass die Beklagte darauf verwiesen hat, dass die Tierrettung Aufgabe der Feuerwehr sei und jedenfalls in ihrem Stadtgebiet lediglich Unterstützungshandlungen des Klägers gefordert würden. […] Insofern hätte die Beklagte sowohl den tatsächlichen Umfang rechtlich zulässiger Verwaltungshelfertätigkeit über das eigene Stadtgebiet hinaus und die damit einhergehende eventuelle Gefahrenlage für den Kläger, aber auch für den Straßenverkehr ermitteln müssen, nicht zuletzt mit Blick auf die Tatsache, dass sich die Tierrettung mit sich bewegenden Tieren und daraus resultierenden Unwägbarkeiten konfrontiert sieht.

VG Köln, Urt. v. 20.03.2023 – 9 18 K 4062/21 Rn. 77 f.

Auf Basis dieser Ergebnisse hätte der Antrag des K ins Verhältnis mit der gesetzlichen Intention, Sondersignale restriktiv zu gebrauchen, um den hiermit verbundenen Warneffekt nicht zu beeinträchtigen, gesetzt werden müssen.

Gemessen daran hat die Beklagte ihr Ermessen in unzureichender und damit rechtswidriger Weise ausgeübt. Dies eröffnet dem Kläger – als in seinem Antrag enthaltenes Minus – einen Anspruch auf fehlerfreie Neubescheidung.

VG Köln, Urt. v. 20.03.2023 – 9 18 K 4062/21 Rn. 72.

Das VG Köln verpflichtete die Beklagte zur ermessensfehlerfreien Neubescheidung des Antrags des Klägers.


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