
News: Sachenrecht – Kein gutgläubiger Erwerb eines gestohlenen Lamborghini auf einem Tankstellenparkplatz
verfasst von Ali Tahir Sen
Dem gutgläubigen Erwerb kann ein grob fahrlässiges Handeln des Erwerbenden entgegenstehen. Im Fall des Erwerbs eines (Luxus-)Kraftfahrzeugs kann sich eine Bösgläubigkeit des Erwerbers trotz des Vorliegens eines Kraftfahrzeugbriefs ergeben, wenn besondere Umstände, wie das Vorliegen eines Straßenverkaufs oder das Fehlen einer Vollmacht oder im Fall eines Luxuswagens des Servicehefts, seinen Verdacht erregen mussten und er diese unbeachtet lässt.
OLG Oldenburg, Urt. v. 27.03.2023 – 9 U 52/22
Der Beklagte B stieß auf einer Internetplattform auf ein Inserat der Brüder I, die vorgaben, das Fahrzeug im Auftrag des E zum Kauf anzubieten. Er besichtigte das Fahrzeug am 13.8.2019 auf dem Parkplatz einer Spielothek und entschloss sich dann das Fahrzeug zu erwerben. Einen Teil des Kaufpreises wollte er durch die Inzahlungnahme seines eigenen Kraftfahrzeugs erbringen. Darauf ließen sich die Brüder I sofort ein und es wurde vereinbart, die Fahrzeuge am 15.8.2019 am Wohnort des B zu übergeben, da die Brüder I es noch für eine Hochzeitsfahrt eines Freundes benötigten. Das Treffen fand auf Bitten der I jedoch am selben Tag „in der Mitte“ auf dem Gelände einer Tankstelle statt. Unter Angabe, dass sie in einem Stau gestanden und dann in eine Polizeikontrolle geraten sind, erreichten I den Treffpunkt erst um 23 Uhr. Nach einer Probefahrt mit beiden Fahrzeugen wurde gegen 1 Uhr der (unvollständige) Kaufvertrag unterschrieben. Darin fehlten Angaben zur Anzahl der übergebenen Schlüssel sowie dazu, ob Service- und Wartungsarbeiten lückenlos durchgeführt wurden oder dazu, ob das Serviceheft vorliegt.
Eine Zulassung des Fahrzeugs auf den B scheiterte aufgrund einer laufenden Fahndung. Ursprünglicher Eigentümer war der in Spanien lebende Kläger K. Dieser hatte das Fahrzeug an D vermietet, der wiederum das Fahrzeug an E vermietet hatte. E brachte das Fahrzeug nach Ende der einwöchigen Mietzeit nicht zurück, woraufhin die spanische Polizei es zur europäischen Sachfahndung ausschrieb. Dennoch konnte es in Deutschland am 01.08.2019 mit einer 30-Tage-Zulassung zugelassen werden.
Vor dem Landgericht Osnabrück begehrte K Herausgabe des Fahrzeugs. Mit Urteil vom 08.07.2022 hat das LG die Klage abgewiesen und stellte den gutgläubigen Eigentumserwerb des B fest. Im Rahmen seiner Berufung vor dem OLG Oldenburg wendete sich K mit demselben Klagebegehren gegen das Urteil und begehrte die Herausgabe des Fahrzeugs. Die Berufung war erfolgreich.
K könnte B ein Herausgabeanspruch aus § 985 BGB zustehen. Die Prüfung eines Herausgabeanspruchs nach § 985 BGB kann nach folgendem Schema erfolgen:
- Anspruchssteller K als Eigentümer
- Anspruchsgegner B als Besitzer
- Kein Recht zum Besitz des B nach § 986 BGB
- Keine berechtigten Einreden des B
Problematisch ist hierbei vor allem, ob K weiterhin Eigentümer ist, oder ob B nach §§ 929 1, 932 I, II BGB gutgläubig Eigentum erworben hat.
Nach § 932 BGB kann der Erwerber durch Einigung und Übergabe des unmittelbaren Besitzes auch dann das Eigentum erwerben, wenn der Veräußerer nicht Eigentümer ist, es sei denn, dass er zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung nicht im guten Glauben in Hinblick auf die Eigentümerstellung des Veräußerers ist. Mit anderen Worten wurde B durch die Einigung mit E (vertreten durch die Brüder I) und der Übergabe des Fahrzeugs Eigentümer, sofern er dabei im guten Glauben war. Nach § 932 II BGB ist der Erwerber nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
Zwar war dem B nicht bekannt, dass E nicht Eigentümer des Fahrzeugs war, das könnte ihm allerdings infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen sein. Zu den Mindesterfordernissen des gutgläubigen Erwerbs eines Kraftfahrzeugs zählt die Vorlage des Kraftfahrzeugbriefs – wie vorliegend geschehen.
Auch wenn der Veräußerer im Besitz des Fahrzeugs und des Briefes ist, kann der Erwerber gleichwohl bösgläubig sein, wenn besondere Umstände seinen Verdacht erregen mussten und er diese unbeachtet lässt. Eine allgemeine Nachforschungspflicht des Erwerbers besteht hingegen nicht […]
OLG Oldenburg, Urt. v. 27.03.2023 – 9 U 52/22 Rn. 31.
Im vorliegenden Fall lagen mehrere Umstände vor, die B unbeachtet gelassen hat, insbesondere,
- dass die Brüder I keine Vollmacht vorgezeigt haben,
- dass es sich bei der Kaufsache um ein Luxusfahrzeug aus Spanien handelt, dass erst vor wenigen Tagen in Deutschland mit einem Kurzzeitkennzeichen zugelassen wurde,
- dass die Brüder I sofort und ohne Rücksprache mit dem (vermeintlichen) Eigentümer mit der Inzahlungnahme des Fahrzeugs des B einverstanden waren,
- dass das erste Treffen auf dem Parkplatz einer Spielothek und Vertragsschluss sowie Übergabe auf dem Parkplatz einer Tankstelle stattfanden, somit ein Straßenverkauf vorliegt
- dass die Brüder I das Fahrzeug nicht direkt übergeben, sondern noch für eine Hochzeit, somit für private Zwecke, nutzen,
- dass der Vertrag unvollständig ausgefüllt war,
Daher stellt das OLG Oldenburg fest:
Bei einer Gesamtbetrachtung der genannten Umstände ergaben sich im Zeitpunkt des Erwerbs für den Beklagten zahlreiche Auffälligkeiten, die darauf hindeuteten, dass es sich um ein illegal nach Deutschland eingeführtes Fahrzeug handelte und der im Kaufvertrag als Veräußerer benannte [E] weder der Eigentümer noch zu einer Verfügung über das Fahrzeug befugt war. Diese Verdachtsmomente werden zur Überzeugung des Senats nicht dadurch entkräftet, dass das Fahrzeug im Internet bei mobile.de angeboten wurde, deutsche Zulassungsbescheinigungen I und II und ein DEKRA-Bericht existierten, der Beklagte die Brüder I bereits aus einem Gebrauchtwagenverkauf seines Bruders kannte, ihm eine Kopie der Vorderseite des Personalausweises des angeblichen Eigentümers vorgelegt und ihm zudem nach eigenen Angaben zwei Schlüssel übergeben worden sind, mit denen er das Fahrzeug jedenfalls mechanisch öffnen konnte.
OLG Oldenburg, Urt. V. 27.03.2023 – 9 U 52/22 Rn. 44.
Einen gutgläubigen Eigentumserwerb des B verneint das OLG Oldenburg, sodass K weiterhin Eigentümer des Fahrzeugs ist. B ist unmittelbarer Besitzer des Fahrzeugs und kann sich nach Auffassung des OLG Oldenburg nicht auf ein von dem K abgeleitetes Besitzrecht berufen. Daher hat K einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs aus § 985 BGB und die Berufung ist erfolgreich.
verfasst von Ali Tahir Sen
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