Recht vertieft

1 – Entscheidungsvertiefung: Deliktsrecht – Deliktische Haftung von Minderjährigen

Haftung einer achtjährigen, nach hinten blickenden Radfahrerin für Sturz einer Fußgängerin

verfasst von Ali Tahir Sen


Der Minderjährigenschutz erstreckt sich durch das gesamte geltende Recht. Im Abschnitt der unerlaubten Handlung wird die Haftung des Minderjährigen nach § 828 BGB geregelt, der jedoch einen weitaus größeren An­wend­ungs­be­reich hat. Anhand des Urteils des OLG Celles vom 19.02.2020 (14 U 69/19) betrachten wir diese näher.


Der Minderjährige, sein Schutz und seine Haftung im Deliktsrecht - Entscheidungsvertiefung

A. Sachverhalt

Die Fußgänger A und B sind an der Promenade des Gardasees unterwegs. Die achtjährige M kommt ihnen in entgegengesetzter Richtung mit dem Fahrrad entgegen. Hierbei dreht sie sich nach hinten zu ihren Eltern um und verlässt hierdurch unbemerkt ihre eigene Fahrspur. Eine Warnung der Erziehungsberechtigten diesbezüglich kommt zu spät und M kann trotz Vollbremsung nicht anhalten. B kann zur Seite ausweichen, A gerät in Straucheln, verliert das Gleichgewicht und stürzt von der Uferpromenade auf einen etwa einen Meter tiefer liegenden Betonsteg und dann ins Wasser.

Dabei verletzt sich A schwer. Sie wird mit einem Krankenwagen ins Krankenhaus gebracht, operiert und stationär behandelt. Hierauf folgen Nachsorgetermine beim Hausarzt, Kran­ken­gym­nas­tik und eine weitere Operation.

Im Rahmen ihrer Klage (vor dem sachlich und örtlich zuständigen) Gericht macht sie Schadensersatz (3021,27 €), ein Schmer­zens­geld (10.000 €) und die Feststellung der Eintrittspflicht für künftige Schäden gegenüber M und ihren Eltern geltend.


B. Ansprüche gegen M

Mangels vertraglicher und quasi-vertraglicher Beziehungen kommen zwischen A und M nur deliktische Ansprüche in Betracht, zunächst ein Anspruch nach §§ 823 I, 828 III, 253 II BGB, welcher nach folgendem Schema zu prüfen ist:

  1. Tatbestand
    1. Rechtsgutsverletzung
    2. Verletzungshandlung
    3. Kausalität und Adäquanz
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Verschulden
    1. Verschuldensfähigkeit nach § 828 BGB
    2. Verschulden nach § 276 BGB
  4. Rechtsfolge: Schadensersatz nach §§ 249 ff. BGB
    1. Ersatzfähiger Schaden
    2. Haftungsausfüllende Kausalität
    3. Kein Ausschluss durch Mitverschulden
1. Tatbestand

Durch den Unfall wurde A am Körper und an der Gesundheit geschädigt. Ebenfalls eingetreten ist ein Schaden am Eigentum der A. Dadurch, dass A nach hinten geblickt hat, ist es zu dem Unfall gekommen. Dass es dabei zu keiner Berührung zwischen A und M gekommen ist, steht nach Auffassung des OLG Celle der Bejahung der Kausalität und Adäquanz nicht entgegen, da das Fahrverhalten der M adäquat-kausal mittelbar zum Sturz geführt hat.

2. Rechtswidrigkeit

Angesichts der Tatbestandsverwirklichung wird die Rechtswidrigkeit indiziert und vorliegend nicht widerlegt.

3. Verschulden

Bevor das Verschulden an sich festgestellt werden kann, muss zunächst festgestellt werden, dass eine Verschuldensfähigkeit besteht.

Die Einsichtsfähigkeit von Minderjährigen richtet sich nach § 828 BGB. Nach § 828 I BGB sind Minderjährige bis einschließlich sechs Jahre weder für Schäden, die sie bei jemand anderen anrichten, verantwortlich, noch werden ihre Ansprüche durch ein Mit­ver­schul­den gemindert – vollkommen unabhängig von der individuellen Einsichts- oder Zur­echn­ungs­fähig­keit. Nur eine Haftung der Aufsichtsperson nach § 832 BGB, sowie ein Billigkeitsanspruch nach § 829 BGB werden nicht ausgeschlossen.

Für Unfälle mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn beinhaltet der 2002 eingeführte § 828 II BGB eine vermutete Verschuldensunfähigkeit von Kindern zwischen sieben und neun Jahren und würdigt entsprechend den Erkenntnissen der Entwicklungspsychologie, dass Minderjährige unter 10 Jahren regelmäßig nicht imstande sind, „die besonderen Gefahren des mo­tor­isier­ten Straßenverkehrs zu erkennen, und sich den erkannten Gefahren entsprechend zu verhalten“ (BT-Drs. 14/7752, 26). Dies gilt nicht für vor­sätz­lich herbeigeführte Verletzungen (§ 828 II 2 BGB).

Nach § 828 III BGB richtet sich die Verantwortung, sofern diese nicht nach § 828 I oder II BGB ausgeschlossen ist. Der sachliche Anwendungsbereich des § 828 III findet neben der Haftung des Minderjährigen als Täter einer unerlaubten Handlung (§§ 828 ff. BGB), auch nach § 276 I 2 BGB Anwendung für vertragliche Pflichtverletzungen und muss bei der Beurteilung des Mitverschuldens berücksichtigt werden (BeckOGK-BGB/Wellenhofer § 828 Rn. 3). Die (analoge) Anwendung zur Zurechnung von Wissen im Rahmen des EBV oder des Bereicherungsrechts ist umstritten (zur hM BeckOGK-BGB/Wellenhofer BGB § 828 Rn. 6), verneint wird die Anwendung im Bereich der Gefährdungshaftung (zB § 7 StVG, § 833 BGB), da es sich um keine unerlaubte, sondern alltägliche und erlaubte Handlung handelt (BeckOGK-BGB/Wellenhofer § 828 Rn. 4 f.; Canaris, NJW 1964, 1987 (1991 f.); a.A. Hofmann, NJW 1964, 228 (232); Deutsch, JuS 1987, 673 (678)).

a. Verschuldensfähigkeit

Die Verschuldensfähigkeit setzt sich nach An­sicht der Rechts­prechung aus zwei Ele­men­ten zusammen:

  • Erkenntnis, dass die Handlung gefährlich ist und
  • Erkenntnis, hierfür in straf- oder zivil­recht­licher Hinsicht zur Verantwortung gezogen zu werden

Den Unterschied zwischen diesen beiden Punkten stellt das folgende Beispiel dar:

M (11) wurde von seinen Eltern belehrt „nichts Illegales aus dem Internet herunterzuladen“. Trotzdem tut er dies und verletzt hierbei Ur­heber­rech­te des U.

LG Frankfurt/Main, Urt. v. 29.10.2020 – 2-03 O 15/19.

Aufgrund der Warnung bzw. des Verbots ist M die Gefähr­lich­keit seines Ver­hal­tens bewusst, da er sich gegen die Vor­schrif­ten bzw. Vor­gaben seiner Eltern stellt, sodass die erste Voraus­setz­ung erfüllt ist. Die Einsicht, hierfür straf- oder zivil­rechtlich zur Verant­wortung gezogen zu werden, wird er jedoch aufgrund der „überdurchschnittlich komplexe[n] Verletzungshandlung“ die zu einer „der abstraktesten Verletzungen, die im Rechts­verkehr überhaupt denkbar sind“ führt, nicht bereits nach Vollendung des siebenten Lebens­jahres besitzen. (LG Frankfurt/Main, Urt. v. 29.10.2020 – 2-03 O 15/19, a.A. OLG Hamm MMR 2016, 547 f. (13-jähriger Minderjähriger) und AG Char­lotten­burg MMR 2020, 133 f. (15-jähriger Minderjähriger)).

Ob die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen vorliegt, beurteilt die Recht­sprechung anhand der konkreten Alters­gruppe des Kindes unter Würdigung der Umstände des Einzel­falls, der in­di­vi­du­el­len alters­ge­mäßen geistigen Ent­wickl­ung des Kindes, die Erfahrung des Kindes mit Si­tu­ationen dieser Art sowie des Spiel­triebes, dem Forschungs- und Er­prob­ungs­drangs, dem Mangel an Disziplin, der Rauf­lust, Impulsivität oder der Neigung zu Affekt­reak­tionen. (MüKoBGB/Wagner § 828 Rn. 10; BeckOGK-BGB/­Wellen­hofer § 828 Rn. 31; BeckOK-BGB/Spindler § 828 Rn. 7; jeweils m.w.N.). Hieraus haben sich verschiedene alters­grup­pen­­typische Sorg­falts­maß­stäbe entwickelt, die im Folgenden kurz dar­gestellt werden sollen.

Unfälle bei Sport und Spiel

Mit 7 Jahren wird ein all­ge­meines Verständnis von Spiel­regeln und der möglichen Ge­fähr­lich­keit eines Spiels oder einer Sport­art vor­aus­ge­setzt. Dies gilt vor allem, wenn die Regeln selbst vereinbart worden sind (OLG Köln MDR 1993, 739 zu einem Wurf­pfeil­spiel). Im Zweifel finden die Regeln Anwendung, die für Erwachsene gelten (OLG Hamm, NJW-RR 1992, 856 f.). Der Minder­jähr­ige darf auf die Ein­halt­ung von Regeln vertrauen (Schleswig-Hol­stein­isches Ober­landes­gericht, Urt. v. 25. No­vem­ber 1992 – 9 U 47/91). Ein objektiver Regel­verstoß indiziert kein schuld­haftes Verhalten, solange die Grenze zur sportl­ichen Un­fair­ness nicht über­schritten ist (OLG Hamm VersR 1999, 461).

Unfälle im Straßenverkehr

§ 828 II BGB hat die frühere Recht­sprechung abgelöst. Liegt der Tat­bestand des § 828 II BGB nicht vor, wird mit

  • 7 Jahren erwartet, dass das Rechts­fahr­gebot und Vor­fahrts­regeln bekannt sind und ein­ge­halten werden.
  • 9 Jahren aus­reich­ende Abstände ein­ge­hal­ten werden.
  • 11 oder 12 Jahren beschränkte Sicht­ver­hält­nis­se und Dunkel­heit, Ver­kehrs­zeichen und Ampeln berück­sichtigt werden.

Einen Überblick über weitere Fall­gruppen findet sich bei Staudinger/Oechsler § 828 BGB

Exkurs: Kritik an der Recht­sprechung

Die sog. allgemeine Einsichtsfähigkeit, welche vonseiten der Rechtsprechung zur Ermittlung der Einsichtsfähigkeit verfolgt wird, wird von Teilen der Literatur kritisiert. Angeführt wird, dass statt der allgemeinen Einsichtsfähigkeit auf die konkrete Einsichtsfähigkeit des betreffenden Minderjährigen abgestellt werden sollte. Begründet wird dies mit dem Wortlaut der Norm und dessen Entstehungsgeschichte. Die Rechtsprechung hält dem tatsächliche Gegebenheiten entgegen: Einerseits, dass eine rückwirkende Ermittlung der Einsichtsfähigkeit problematisch ist und hierfür immer eine gutachterliche Ermittlung notwendig wäre, was zu einer großen Rechtsunsicherheit führen würde.

Verschuldensfähigkeit (Fortsetzung)

Im konkreten Fall stellt das OLG Celle fest, dass ein altersgerecht entwickelter achtjähriger Minderjähriger, die erforderliche Einsicht hat zu erkennen, dass er während der Fahrt nicht für einen längeren Zeitraum nach hinten blicken kann, da dies Gefahren herbeiführen kann. Die Anwendung von § 828 II BGB schließt das Gericht mangels einer plötzlich eingetretenen Situation und mangels motorisierten Verkehrs aus und bejaht die Schuldfähigkeit nach § 828 III BGB.

b. Verschulden

Bei der Ermittlung des Verschuldens ist er­for­der­lich, dass „Kinder bzw. Jugendliche seines Alters und seiner Entwicklungsstufe den Eintritt eines Schadens hätten vorhersehen können und müssen und es ihnen bei Er­kennt­nis der Gefährlichkeit ihres Handels in der konkreten Situation möglich gewesen wäre, sich dieser Erkenntnis gemäß zu verhalten“.

Dies bejaht das OLG Celle, weil ein Minder­jähriger im Alter und der Ent­wick­lungs­stufe der M sich bewusst sein muss, dass es gefährlich ist, wenn es während der Fahrt nach hinten blickt. Da sich M nicht dieser Erkenntnis gemäß verhalten hat, hat sie die im Verkehr er­for­der­liche Sorgfalt außer Acht gelassen, obwohl ihr dies möglich und zumutbar gewesen war.

4. Rechts­folge: Schadens­ersatz nach §§ 249 ff. BGB

Ein Mitverschulden der A wird verneint. In­folge­des­sen hat A gegen A einen Anspruch auf Ersatz der Kosten (vorliegend nur 1.448,39 Euro) und Schmerzensgeld (nur 6.000 Euro). M ist zudem verpflichtet, sämtliche künftigen Schäden aus dem Vorfall zu ersetzen, da Spätschäden nicht ausgeschlossen sind und muss auch die er­for­der­lichen Rechts­ver­folg­ungs­kos­ten ersetzen.

Exkurs: Haftungsbegrenzung

M haftet nach dem sog. „Alles-oder-nichts-Prinzip“ – also wie ein Erwachsener. Auch dies wird von der Literatur kritisiert, nämlich aufgrund der geringeren (geistigen) Fähigkeiten von Minderjährigen, einem Verfehlen von Schutz- und Erziehungsfunktionen ohne Haftungsbegrenzungen, ein Fehlen finanzieller Einschränkungen, insb. eine fehlende gleichartige Startchance ins Leben als Erwachsener im Gegensatz zu anderen und zuletzt die Unmöglichkeit einer eigenen Vorsorge zum Beispiel durch eine Haftpflichtversicherung. Hier finden sich zahlreiche Ansätze von obligatorischen Haftpflichtversicherungen bis zu einer Haftungsbeschränkung durch den Einwand des Rechtsmissbrauchs bei einem existenzbedrohlich hohen Schaden verursacht durch leichte Fahrlässigkeit bei sicherer Entschädigung des Geschädigten durch (s)eine Versicherung vertreten von Canaris.

Weitere Ansprüche gegen M und ihre Eltern

Abgesehen von einem Anspruch aus § 823 I, 828 III, 249 ff. BGB kommt noch ein Anspruch aus § 823 II i.V.m § 229 StGB in Betracht, welcher un­prob­le­ma­tisch vor­liegt. Gegen die Eltern ist an einen Anspruch aus § 832 BGB zu denken, jedoch mangels der Ver­letz­ung einer Auf­sichts­pflicht zu verneinen.


C. Übungsfälle

Die Weitergabe der Daten stellt nach Ansicht des AG Bad Hersfeld eine „Ver­letz­ung des verfassungs­rechtlich garan­tierten Rechts auf informationelle Selbst­be­stim­mung als Aus­prägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, [Art. 1 1 i.V.m. Art. 2 I GG] der im Smartphone-Adressbuch gespeicherten Personen und damit [die] Verletzung eines sonstigen Rechts“ im Sinne des § 823 I BGB dar. Während bei anderen Nutzern der Anwendung der Tat­bestand oder zumindest die Rechts­widrig­keit durch eine Ein­willigung entfällt, liegt bei Personen, die selbst die An­wen­dung „WhatsApp“ nicht verwenden, eine rechts­widrige Verletzung dieser absoluten Rechte vor, sodass es für die weitere Beant­wortung darauf ankommt, ob der zehn­jährige A vers­chuldens­fähig ist und schuld­haft gehandelt hat.
Das AG Bad Hers­feld geht (zu Recht) davon aus, dass ein Zehn­jähriger, der um eine aus­drück­liche Zustimmung für den Kon­takt­daten­zugriff gebeten wird, begreift, „dass er durch die WhatsApp-Nutzung fremde Daten an ihm unbe­kannte Dritte […] übermittelt und dass er diese fremden Daten nicht weiter­geben darf, wenn und solange die betroffenen Personen damit nicht ein­ver­standen sind.“ Werden – wie hier im Sachverhalt – die Nutzungs­bedin­gungen nicht gelesen, liegt ein fahr­lässiges Handeln vor.

Die Haftung von A und B hängt von ihrer Ver­schuldens­fähigkeit ab; alle anderen Prüfungs­punkte sind un­prob­lematisch. A ist nach § 828 I BGB nicht verschuldens­­fähig, sodass eine Haftung gänzlich aus­­ge­­schlossen ist. Mangels konkreter Angaben im Sach­verhalt ist nicht von einer Ersatz­pflicht nach § 829 BGB auszugehen.
Mangels eines Unfalls im motor­isierten Straßen­verkehr (§ 828 II BGB) richtet sich die Ver­schuldens­fähig­keit des B nach § 828 III BGB und hängt davon ab, ob ein 7-jähriger Minder­jähriger erkennt, dass es gefähr­lich ist Feuer zu legen und er hierfür zur Ver­ant­wortung gezogen wird. Die Recht­s­prechung geht davon aus, dass sich Kinder bereits mit ein paar Jahren der Gefähr­lich­keit von Feuer bewusst sind, ins­be­sondere da es beim Kontakt zu Schmer­zen kommt, Feuer zu Beschädigung an Gegen­ständen führt und sich ausbreitet, sowie, dass Kinder im Alter des B über die Gefahren und Folgen von Feuer (bei­spiels­weise von den Eltern, aber auch in der Schule) informiert wurden und daher auch wissen, dass sie für den Scha­den eintreten müssen. Dem­ent­sprech­end bejaht die Rechts­prechung die Ver­schul­dens­fähigkeit. B kann zudem Fahr­lässig­keit vor­ge­worfen werden, sodass eine Haftung grund­sätz­lich zu bejahen ist. Diskutiert werden könnte jedoch eine Haft­ungs­beschränkung durch Einwand des Rechts­missbrauchs wegen eines existenz­ver­nichtend hohen Schadens.

Ein Schuld­verhältnis liegt nach dem Sach­verhalt vor. An­sonst­en wäre eine Ab­grenz­ung zu einem reinen Gefällig­keits­­ver­hältnis erforder­lich. Eine Pflicht­­ver­­letzung liegt darin, dass A den Wasser­­strahl nicht wie erforder­lich deaktiviert hat (Schutz­pflicht­ver­letzung nach § 241 II BGB). Erforder­lich ist zudem das Vertrete­n­müssen. Nicht über­sehen werden darf § 276 I 2 BGB, in dem es heißt: „Die Vor­schriften der §§ 827 und 828 finden ent­sprech­ende An­wen­dung.“
Für die Ermittlung des Vertreten­müssens ist daher (wie im Delikts­recht) erforder­lich, dass A ver­schuldens­fähig und schuld­haft gehandelt hat. Bei einem 14-Jährigen Minder­­jährigen kann jedoch davon aus­ge­gangen werden, dass die Gefahr eines Wasser­schadens durch Fließen­­lassen von Wasser erfasst wird und auch erfasst wird, dass der Minder­­jährige hierfür in Anspruch genommen wird – zumindest sofern keine Hinweise im Sach­verhalt vorhanden sind. Da A während ihrem „Job“ mit ihrer Freundin sprach und dadurch abgelenkt wurde, handelt sie auch zumindest fahr­lässig. Ein Schaden in Höhe von 500 € liegt vor.


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