
1 – Entscheidungsvertiefung: Deliktsrecht – Deliktische Haftung von Minderjährigen
Haftung einer achtjährigen, nach hinten blickenden Radfahrerin für Sturz einer Fußgängerin
verfasst von Ali Tahir Sen
Der Minderjährigenschutz erstreckt sich durch das gesamte geltende Recht. Im Abschnitt der unerlaubten Handlung wird die Haftung des Minderjährigen nach § 828 BGB geregelt, der jedoch einen weitaus größeren Anwendungsbereich hat. Anhand des Urteils des OLG Celles vom 19.02.2020 (14 U 69/19) betrachten wir diese näher.
A. Sachverhalt
Die Fußgänger A und B sind an der Promenade des Gardasees unterwegs. Die achtjährige M kommt ihnen in entgegengesetzter Richtung mit dem Fahrrad entgegen. Hierbei dreht sie sich nach hinten zu ihren Eltern um und verlässt hierdurch unbemerkt ihre eigene Fahrspur. Eine Warnung der Erziehungsberechtigten diesbezüglich kommt zu spät und M kann trotz Vollbremsung nicht anhalten. B kann zur Seite ausweichen, A gerät in Straucheln, verliert das Gleichgewicht und stürzt von der Uferpromenade auf einen etwa einen Meter tiefer liegenden Betonsteg und dann ins Wasser.
Dabei verletzt sich A schwer. Sie wird mit einem Krankenwagen ins Krankenhaus gebracht, operiert und stationär behandelt. Hierauf folgen Nachsorgetermine beim Hausarzt, Krankengymnastik und eine weitere Operation.
Im Rahmen ihrer Klage (vor dem sachlich und örtlich zuständigen) Gericht macht sie Schadensersatz (3021,27 €), ein Schmerzensgeld (10.000 €) und die Feststellung der Eintrittspflicht für künftige Schäden gegenüber M und ihren Eltern geltend.
B. Ansprüche gegen M
Mangels vertraglicher und quasi-vertraglicher Beziehungen kommen zwischen A und M nur deliktische Ansprüche in Betracht, zunächst ein Anspruch nach §§ 823 I, 828 III, 253 II BGB, welcher nach folgendem Schema zu prüfen ist:
- Tatbestand
- Rechtsgutsverletzung
- Verletzungshandlung
- Kausalität und Adäquanz
- Rechtswidrigkeit
- Verschulden
- Verschuldensfähigkeit nach § 828 BGB
- Verschulden nach § 276 BGB
- Rechtsfolge: Schadensersatz nach §§ 249 ff. BGB
- Ersatzfähiger Schaden
- Haftungsausfüllende Kausalität
- Kein Ausschluss durch Mitverschulden
1. Tatbestand
Durch den Unfall wurde A am Körper und an der Gesundheit geschädigt. Ebenfalls eingetreten ist ein Schaden am Eigentum der A. Dadurch, dass A nach hinten geblickt hat, ist es zu dem Unfall gekommen. Dass es dabei zu keiner Berührung zwischen A und M gekommen ist, steht nach Auffassung des OLG Celle der Bejahung der Kausalität und Adäquanz nicht entgegen, da das Fahrverhalten der M adäquat-kausal mittelbar zum Sturz geführt hat.
2. Rechtswidrigkeit
Angesichts der Tatbestandsverwirklichung wird die Rechtswidrigkeit indiziert und vorliegend nicht widerlegt.
3. Verschulden
Bevor das Verschulden an sich festgestellt werden kann, muss zunächst festgestellt werden, dass eine Verschuldensfähigkeit besteht.
Die Einsichtsfähigkeit von Minderjährigen richtet sich nach § 828 BGB. Nach § 828 I BGB sind Minderjährige bis einschließlich sechs Jahre weder für Schäden, die sie bei jemand anderen anrichten, verantwortlich, noch werden ihre Ansprüche durch ein Mitverschulden gemindert – vollkommen unabhängig von der individuellen Einsichts- oder Zurechnungsfähigkeit. Nur eine Haftung der Aufsichtsperson nach § 832 BGB, sowie ein Billigkeitsanspruch nach § 829 BGB werden nicht ausgeschlossen.
Für Unfälle mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn beinhaltet der 2002 eingeführte § 828 II BGB eine vermutete Verschuldensunfähigkeit von Kindern zwischen sieben und neun Jahren und würdigt entsprechend den Erkenntnissen der Entwicklungspsychologie, dass Minderjährige unter 10 Jahren regelmäßig nicht imstande sind, „die besonderen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen, und sich den erkannten Gefahren entsprechend zu verhalten“ (BT-Drs. 14/7752, 26). Dies gilt nicht für vorsätzlich herbeigeführte Verletzungen (§ 828 II 2 BGB).
Nach § 828 III BGB richtet sich die Verantwortung, sofern diese nicht nach § 828 I oder II BGB ausgeschlossen ist. Der sachliche Anwendungsbereich des § 828 III findet neben der Haftung des Minderjährigen als Täter einer unerlaubten Handlung (§§ 828 ff. BGB), auch nach § 276 I 2 BGB Anwendung für vertragliche Pflichtverletzungen und muss bei der Beurteilung des Mitverschuldens berücksichtigt werden (BeckOGK-BGB/Wellenhofer § 828 Rn. 3). Die (analoge) Anwendung zur Zurechnung von Wissen im Rahmen des EBV oder des Bereicherungsrechts ist umstritten (zur hM BeckOGK-BGB/Wellenhofer BGB § 828 Rn. 6), verneint wird die Anwendung im Bereich der Gefährdungshaftung (zB § 7 StVG, § 833 BGB), da es sich um keine unerlaubte, sondern alltägliche und erlaubte Handlung handelt (BeckOGK-BGB/Wellenhofer § 828 Rn. 4 f.; Canaris, NJW 1964, 1987 (1991 f.); a.A. Hofmann, NJW 1964, 228 (232); Deutsch, JuS 1987, 673 (678)).
a. Verschuldensfähigkeit
Die Verschuldensfähigkeit setzt sich nach Ansicht der Rechtsprechung aus zwei Elementen zusammen:
- Erkenntnis, dass die Handlung gefährlich ist und
- Erkenntnis, hierfür in straf- oder zivilrechtlicher Hinsicht zur Verantwortung gezogen zu werden
Den Unterschied zwischen diesen beiden Punkten stellt das folgende Beispiel dar:
M (11) wurde von seinen Eltern belehrt „nichts Illegales aus dem Internet herunterzuladen“. Trotzdem tut er dies und verletzt hierbei Urheberrechte des U.
LG Frankfurt/Main, Urt. v. 29.10.2020 – 2-03 O 15/19.
Aufgrund der Warnung bzw. des Verbots ist M die Gefährlichkeit seines Verhaltens bewusst, da er sich gegen die Vorschriften bzw. Vorgaben seiner Eltern stellt, sodass die erste Voraussetzung erfüllt ist. Die Einsicht, hierfür straf- oder zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden, wird er jedoch aufgrund der „überdurchschnittlich komplexe[n] Verletzungshandlung“ die zu einer „der abstraktesten Verletzungen, die im Rechtsverkehr überhaupt denkbar sind“ führt, nicht bereits nach Vollendung des siebenten Lebensjahres besitzen. (LG Frankfurt/Main, Urt. v. 29.10.2020 – 2-03 O 15/19, a.A. OLG Hamm MMR 2016, 547 f. (13-jähriger Minderjähriger) und AG Charlottenburg MMR 2020, 133 f. (15-jähriger Minderjähriger)).
Ob die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen vorliegt, beurteilt die Rechtsprechung anhand der konkreten Altersgruppe des Kindes unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls, der individuellen altersgemäßen geistigen Entwicklung des Kindes, die Erfahrung des Kindes mit Situationen dieser Art sowie des Spieltriebes, dem Forschungs- und Erprobungsdrangs, dem Mangel an Disziplin, der Rauflust, Impulsivität oder der Neigung zu Affektreaktionen. (MüKoBGB/Wagner § 828 Rn. 10; BeckOGK-BGB/Wellenhofer § 828 Rn. 31; BeckOK-BGB/Spindler § 828 Rn. 7; jeweils m.w.N.). Hieraus haben sich verschiedene altersgruppentypische Sorgfaltsmaßstäbe entwickelt, die im Folgenden kurz dargestellt werden sollen.
Unfälle bei Sport und Spiel
Mit 7 Jahren wird ein allgemeines Verständnis von Spielregeln und der möglichen Gefährlichkeit eines Spiels oder einer Sportart vorausgesetzt. Dies gilt vor allem, wenn die Regeln selbst vereinbart worden sind (OLG Köln MDR 1993, 739 zu einem Wurfpfeilspiel). Im Zweifel finden die Regeln Anwendung, die für Erwachsene gelten (OLG Hamm, NJW-RR 1992, 856 f.). Der Minderjährige darf auf die Einhaltung von Regeln vertrauen (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urt. v. 25. November 1992 – 9 U 47/91). Ein objektiver Regelverstoß indiziert kein schuldhaftes Verhalten, solange die Grenze zur sportlichen Unfairness nicht überschritten ist (OLG Hamm VersR 1999, 461).
Unfälle im Straßenverkehr
§ 828 II BGB hat die frühere Rechtsprechung abgelöst. Liegt der Tatbestand des § 828 II BGB nicht vor, wird mit
- 7 Jahren erwartet, dass das Rechtsfahrgebot und Vorfahrtsregeln bekannt sind und eingehalten werden.
- 9 Jahren ausreichende Abstände eingehalten werden.
- 11 oder 12 Jahren beschränkte Sichtverhältnisse und Dunkelheit, Verkehrszeichen und Ampeln berücksichtigt werden.
Einen Überblick über weitere Fallgruppen findet sich bei Staudinger/Oechsler § 828 BGB
Exkurs: Kritik an der Rechtsprechung
Die sog. allgemeine Einsichtsfähigkeit, welche vonseiten der Rechtsprechung zur Ermittlung der Einsichtsfähigkeit verfolgt wird, wird von Teilen der Literatur kritisiert. Angeführt wird, dass statt der allgemeinen Einsichtsfähigkeit auf die konkrete Einsichtsfähigkeit des betreffenden Minderjährigen abgestellt werden sollte. Begründet wird dies mit dem Wortlaut der Norm und dessen Entstehungsgeschichte. Die Rechtsprechung hält dem tatsächliche Gegebenheiten entgegen: Einerseits, dass eine rückwirkende Ermittlung der Einsichtsfähigkeit problematisch ist und hierfür immer eine gutachterliche Ermittlung notwendig wäre, was zu einer großen Rechtsunsicherheit führen würde.
Verschuldensfähigkeit (Fortsetzung)
Im konkreten Fall stellt das OLG Celle fest, dass ein altersgerecht entwickelter achtjähriger Minderjähriger, die erforderliche Einsicht hat zu erkennen, dass er während der Fahrt nicht für einen längeren Zeitraum nach hinten blicken kann, da dies Gefahren herbeiführen kann. Die Anwendung von § 828 II BGB schließt das Gericht mangels einer plötzlich eingetretenen Situation und mangels motorisierten Verkehrs aus und bejaht die Schuldfähigkeit nach § 828 III BGB.
b. Verschulden
Bei der Ermittlung des Verschuldens ist erforderlich, dass „Kinder bzw. Jugendliche seines Alters und seiner Entwicklungsstufe den Eintritt eines Schadens hätten vorhersehen können und müssen und es ihnen bei Erkenntnis der Gefährlichkeit ihres Handels in der konkreten Situation möglich gewesen wäre, sich dieser Erkenntnis gemäß zu verhalten“.
Dies bejaht das OLG Celle, weil ein Minderjähriger im Alter und der Entwicklungsstufe der M sich bewusst sein muss, dass es gefährlich ist, wenn es während der Fahrt nach hinten blickt. Da sich M nicht dieser Erkenntnis gemäß verhalten hat, hat sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, obwohl ihr dies möglich und zumutbar gewesen war.
4. Rechtsfolge: Schadensersatz nach §§ 249 ff. BGB
Ein Mitverschulden der A wird verneint. Infolgedessen hat A gegen A einen Anspruch auf Ersatz der Kosten (vorliegend nur 1.448,39 Euro) und Schmerzensgeld (nur 6.000 Euro). M ist zudem verpflichtet, sämtliche künftigen Schäden aus dem Vorfall zu ersetzen, da Spätschäden nicht ausgeschlossen sind und muss auch die erforderlichen Rechtsverfolgungskosten ersetzen.
Exkurs: Haftungsbegrenzung
M haftet nach dem sog. „Alles-oder-nichts-Prinzip“ – also wie ein Erwachsener. Auch dies wird von der Literatur kritisiert, nämlich aufgrund der geringeren (geistigen) Fähigkeiten von Minderjährigen, einem Verfehlen von Schutz- und Erziehungsfunktionen ohne Haftungsbegrenzungen, ein Fehlen finanzieller Einschränkungen, insb. eine fehlende gleichartige Startchance ins Leben als Erwachsener im Gegensatz zu anderen und zuletzt die Unmöglichkeit einer eigenen Vorsorge zum Beispiel durch eine Haftpflichtversicherung. Hier finden sich zahlreiche Ansätze von obligatorischen Haftpflichtversicherungen bis zu einer Haftungsbeschränkung durch den Einwand des Rechtsmissbrauchs bei einem existenzbedrohlich hohen Schaden verursacht durch leichte Fahrlässigkeit bei sicherer Entschädigung des Geschädigten durch (s)eine Versicherung vertreten von Canaris.
Weitere Ansprüche gegen M und ihre Eltern
Abgesehen von einem Anspruch aus § 823 I, 828 III, 249 ff. BGB kommt noch ein Anspruch aus § 823 II i.V.m § 229 StGB in Betracht, welcher unproblematisch vorliegt. Gegen die Eltern ist an einen Anspruch aus § 832 BGB zu denken, jedoch mangels der Verletzung einer Aufsichtspflicht zu verneinen.
C. Übungsfälle
Die Weitergabe der Daten stellt nach Ansicht des AG Bad Hersfeld eine „Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des
Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, [Art. 1 1 i.V.m. Art. 2 I GG] der im Smartphone-Adressbuch gespeicherten Personen und damit [die] Verletzung eines sonstigen Rechts“ im Sinne des
§ 823 I BGB dar. Während bei anderen Nutzern der Anwendung der Tatbestand oder zumindest die Rechtswidrigkeit durch eine Einwilligung entfällt, liegt bei Personen, die selbst die
Anwendung „WhatsApp“ nicht verwenden, eine rechtswidrige Verletzung dieser absoluten Rechte vor, sodass es für die weitere Beantwortung darauf ankommt, ob der zehnjährige A verschuldensfähig
ist und schuldhaft gehandelt hat.
Das AG Bad Hersfeld geht (zu Recht) davon aus, dass ein Zehnjähriger, der um eine ausdrückliche Zustimmung für den Kontaktdatenzugriff gebeten wird, begreift, „dass er durch die
WhatsApp-Nutzung fremde Daten an ihm unbekannte Dritte […] übermittelt und dass er diese fremden Daten nicht weitergeben darf, wenn und solange die betroffenen Personen damit nicht
einverstanden sind.“ Werden – wie hier im Sachverhalt – die Nutzungsbedingungen nicht gelesen, liegt ein fahrlässiges Handeln vor.
Die Haftung von A und B hängt von ihrer Verschuldensfähigkeit ab; alle anderen Prüfungspunkte sind unproblematisch. A ist nach § 828 I BGB nicht verschuldensfähig, sodass eine Haftung
gänzlich ausgeschlossen ist. Mangels konkreter Angaben im Sachverhalt ist nicht von einer Ersatzpflicht nach § 829 BGB auszugehen.
Mangels eines Unfalls im motorisierten Straßenverkehr (§ 828 II BGB) richtet sich die Verschuldensfähigkeit des B nach § 828 III BGB und hängt davon ab, ob ein 7-jähriger
Minderjähriger erkennt, dass es gefährlich ist Feuer zu legen und er hierfür zur Verantwortung gezogen wird. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass sich Kinder bereits mit ein paar Jahren
der Gefährlichkeit von Feuer bewusst sind, insbesondere da es beim Kontakt zu Schmerzen kommt, Feuer zu Beschädigung an Gegenständen führt und sich ausbreitet, sowie, dass Kinder im Alter des
B über die Gefahren und Folgen von Feuer (beispielsweise von den Eltern, aber auch in der Schule) informiert wurden und daher auch wissen, dass sie für den Schaden eintreten müssen.
Dementsprechend bejaht die Rechtsprechung die Verschuldensfähigkeit. B kann zudem Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, sodass eine Haftung grundsätzlich zu bejahen ist. Diskutiert werden könnte
jedoch eine Haftungsbeschränkung durch Einwand des Rechtsmissbrauchs wegen eines existenzvernichtend hohen Schadens.
Ein Schuldverhältnis liegt nach dem Sachverhalt vor. Ansonsten wäre eine Abgrenzung zu einem reinen Gefälligkeitsverhältnis erforderlich. Eine Pflichtverletzung liegt darin, dass A den
Wasserstrahl nicht wie erforderlich deaktiviert hat (Schutzpflichtverletzung nach § 241 II BGB). Erforderlich ist zudem das Vertretenmüssen. Nicht übersehen werden darf § 276 I 2 BGB,
in dem es heißt: „Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.“
Für die Ermittlung des Vertretenmüssens ist daher (wie im Deliktsrecht) erforderlich, dass A verschuldensfähig und schuldhaft gehandelt hat. Bei einem 14-Jährigen Minderjährigen kann jedoch
davon ausgegangen werden, dass die Gefahr eines Wasserschadens durch Fließenlassen von Wasser erfasst wird und auch erfasst wird, dass der Minderjährige hierfür in Anspruch genommen wird –
zumindest sofern keine Hinweise im Sachverhalt vorhanden sind. Da A während ihrem „Job“ mit ihrer Freundin sprach und dadurch abgelenkt wurde, handelt sie auch zumindest fahrlässig. Ein
Schaden in Höhe von 500 € liegt vor.
verfasst von Ali Tahir Sen
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