Recht vertieft

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Willkommen bei “Recht vertieft”, dem Jura-Blog für examensrelevante Entscheidungsbesprechungen und Zusammenfassungen. Egal, ob du Jura studierst, studieren willst oder schon fertig bist – hier bist du richtig.

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Besprechung ausgewählter examensrelevanter oder aktueller Entscheidungen

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Aktuelles


News: Strafrecht – Spezialität & Verdrängung von Mordmerkmalen

Die Verwirklichung eines speziellen Mordmerkmals wie der Ermöglichungsabsicht geht in Hinblick auf die Beurteilung derselben Tatsache oder desselben Beweggrundes der Verwirklichung allgemeiner Mordmerkmale wie den niedrigen Beweggründen vor und lässt für die Annahme des allgemeinen Mordmerkmals keinen Raum.
BGH, Beschl. v. 13.03.2024 – 4 StR 448/21


Geistiges EigentumWikiJur
C. Besonderheiten der Mittäterschaft nach § 25 II StGB

Mittäterschaft ist das Handeln mehrerer in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses (Tatplan). Die beiden Voraussetzungen der Mittäterschaft, der gemeinsame Tatplan und die gemeinsame Tatausführung, sind jeweils im Rahmen der (objektiven und subjektiven) Tatbestandsvoraussetzung zu prüfen, an dem das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Mittäterschaft die Strafbarkeit begründet oder ausschließt. Dies kann insbesondere der Fall sein im objektiven Tatbestand,…

Geistiges EigentumWikiJur
E. Erklärung des Verfalls oder Nichtigkeit einer Marke

Eine Marke kann sowohl vor dem DPMA bzw. EUIPO oder den ordentlichen Gerichten im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens oder einer Widerklage für verfallen oder nichtig erklärt werden. Hierbei kann differenziert werden zwischen dem Antrag auf Erklärung des Verfalls oder Nichtigkeit der Eintragung einer nationalen Marke vor dem DPMA nach § 53 I MarkenG i.V.m. §§ 49 – 51 MarkenG, der Klage…

BaurechtWikiJur
03. Besonderheiten baurechtlicher Klagen & Anträge

Bei Klagen und Anträgen im öffentlichen Baurecht und somit auch in Gutachten mit Schwerpunkten im Baurecht sind ergänzend zum allgemeinen Verwaltungsprozessrecht einzelne Besonderheiten und Konstellationen hervorzuheben. Die Zulässigkeit und Begründetheit einer Klage mit Schwerpunkten im Baurecht kann nach folgendem (komprimierten) Schema geprüft werden: Sachentscheidungskompetenz des Gerichts & Zulässigkeit der Klage Das Bestehen der deutschen Gerichtsbarkeit Die Eröffnung…

Geistiges EigentumWikiJur
G. Einspruch gegen ein Patent beim DPMA nach § 59 PatG und beim EPA nach Art. 99 EPÜ

Innerhalb von neun Monaten nach der Veröffentlichung der Erteilung eines Patents kann gegen ein Patent Einspruch vor dem DPMA oder dem EPA erhoben werden, wodurch die schnelle und kostengünstige „Vernichtung“ eines Patents ermöglicht wird. Der Einspruch gegen ein Patent beim DPMA bzw. EPA nach § 59 PatG bzw. Art. 99 EPÜ kann nach folgendem Schema geprüft werden…

StrafR-ATWikiJur
A. Grundlagen der Täterschaft und Teilnahme und die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme

Während die Täterschaft eine unmittelbare, mittelbare oder gemeinschaftliche Begehung einer eigenen Straftat darstellt, stellt die Teilnahme die Beteiligung an einer fremden (vorsätzlichen, rechtswidrigen, somit nicht fahrlässigen) Straftat dar. Ob eine Täterschaft oder Teilnahme vorliegt, ist jeweils bei den Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen, an dem das Vorliegen oder Nichtvorliegen die Strafbarkeit begründet oder ausschließt. Daneben ist zu berücksichtigen, dass die Täterschaft für…

StrafR-ATWikiJur
03. Täterschaft und Teilnahme – Die Beteiligung an einer Tat

Wirken an einer Straftat mehrere Personen beteiligt, sind Besonderheiten in Hinblick auf die Zurechnung von Tatbeiträgen, den Rücktritt sowie eigene Straftatbestände oder Qualifikationen zu berücksichtigten. Im StGB gilt das sogenannte „dualistisches Beteiligungssystem“, sodass bei der Beteiligung an einer Straftat zwischen der Täterschaft (§ 25 StGB) und der Teilnahme (§§ 26, 27 StGB) differenziert wird.

Geistiges EigentumWikiJur
A. Anspruch auf Unterlassung nach § 24 I 1 GebrMG

Wird ein Gebrauchsmuster entgegen den §§ 11 bis 14 GebrMG benutzt, steht dem Verletzen bei Wiederholungsgefahr oder Erstbegehungsgefahr gegen den Verletzer nach § 24 I 1 GebrMG ein Unterlassungsanspruch zu. Der Unterlassungsanspruch nach § 24 I 1 GebrMG kann nach folgendem Schema geprüft werden Bestand eines Gebrauchsmusters Aktivlegitimation (§§ 24 I 1, 11 I 1 GebrMG) Benutzung…

Geistiges EigentumWikiJur
03. Ansprüche und Schemata des Gebrauchsmusterrechts

Die nachfolgende Darstellung der Ansprüche und Schemata des Gebrauchsmusterrechts beginnt mit (A) dem Anspruch auf Unterlassung nach § 24 I 1 GebrMG, gefolgt von (B) weiteren Ansprüchen aus der Verletzung eines Gebrauchsmusters und schließt ab mit (C) der Löschung eines Gebrauchsmusters nach § 15 GebrMG.

SchuldRWikiJur
A. Grundlagen des Kaufrechts

   § 433 BGB | Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag 1Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. 2Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und…


Weitere News und Artikel


News: Verwaltungs­prozessrecht – Die Voraus­setzungen des Fortsetzungs­feststellungs­interesses

Hat sich ein Verwaltungsakt nach oder vor (h.M.) Klageerhebung erledigt, kann nach § 113 I 4 VwGO (analog) die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts festgestellt werden, wenn der Kläger ein „berechtigtes Interesse an dieser Feststellung“ hat. Während nach dem 8. Senat des BVerwG dieses Interesse immer besteht, wenn die angegriffene Maßnahme sich so kurzfristig erledigt, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses …
BVerwG, Beschl. v. 29.11.2023 – 6 C 2/22


News: Strafrecht – Die Anstiftung eines strafunmündigen Kindes und die Strafbarkeit des Veranlassens eines Kindes zu einer Tat

Das Veranlassen eines nach § 19 StGB schuldunfähigen Kindes ist nur dann als mittelbare Täterschaft anzusehen, wenn dem Veranlassenden die vom Täterwillen getragene objektive Tatherrschaft zukommt, er das Geschehen also in tatsächlicher Hinsicht steuernd in den Händen hält. Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall durch wertende Betrachtung des Gesamtgeschehens, insbesondere der sittlichen und geistigen Entwicklung des Kindes, das Unrecht der Tat einzusehen und entsprechend dieser Einsicht zu handeln, zu beurteilen.
BGH, Beschl. v. 13.09.2023 – 5 StR 200/23


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News: Grundrechte & Strafprozessrecht – Die Verfassungswidrigkeit der Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen nach § 362 Nr. 5 StPO

Das grundrechtsgleiche Recht des Art. 103 III GG enthält neben dem Mehrfachbestrafungsverbot auch ein Mehrfachverfolgungsverbot Verurteilter und Freigesprochener. Hieraus folgt der Vorrang der Rechtssicherheit gegenüber der materialen Gerechtigkeit, die der Abwägung mit anderen Rechtsgütern von Verfassungsrang nicht offensteht, sodass auch dem Gesetzgeber bei der Wiederaufnahme kein Gestaltungsspielraum zukommt. Eine Wiederaufnahme aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel verbietet Art. 103 III GG. Damit ist § 326 Nr. 5 StPO nicht vereinbar und nichtig.
BVerfG, Urt. v. 31.10.2023 – 2 BvR 900/22


News: Schuldrecht – Kein Widerrufsrecht nach automatischer Verlängerung eines Online-Abos

Einem Verbraucher steht das Recht, einen Fernabsatzvertrag zu widerrufen bei einem Vertrag über die Erbringungen von Dienstleistungen, mit einem anfänglichen kostenlosen Zeitraum, gefolgt von einem sich automatisch verlängernden kosten­pflichtigen Zeitraum, nicht zu, wenn er in klarer, verständlicher und ausdrücklich über diese Umstände informiert wird und der Verbraucher nicht während des kostenlosen Zeitraums kündigt oder widerruft.
EuGH, Urt. v. 05.10.2023 – C-565/22


Über Recht vertieft


„Recht vertieft“ möchte Rechtspraxis mit der Rechtstheorie und Methodenlehre verknüpfen und dabei beschränkt auf den examensrelevanten Stoff aufarbeiten und vertiefen. 

Ziel ist es eine Plattform für den Austausch, die Diskussion und Publikation zu rechtlicher Themen auf Basis der Rechtssprechung und Literatur zu bieten, die allen offen steht. Aus diesem Grund ist jeder – vom interessierten „Laien“ über Studenten und Referendare bis zu Richtern, Anwälten und Professoren eingeladen im Rahmen einer Gastautorenschaft bzw. eines -auftritts teilzuhaben. Weitere Informationen zu den Modalitäten und technischen Voraussetzungen sind hier verfügbar. Eine Übersicht aller bisherigen Mitwirkenden (nur ich) findet sich hier

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